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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    § 8 EStDV: Können Gebäudeteile rückwirkend steuerschonend entnommen werden?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    § 8 EStDV wurde novelliert und der neue Satz 1 gilt rückwirkend für alle offenen Fälle. Für die Praxis stellen sich zwei Fragen: Wie ist mit Gebäudeteilen umzugehen, für die sich rückwirkend die Möglichkeit zur Behandlung als Privatvermögen ergibt? Was ist zu beachten, wenn dieser Gebäudeteil schon bislang fehlerhaft als Privatvermögen behandelt wurde? Letzteres ist vor allem bei einem betrieblich genutzten Arbeitszimmer im Privathaushalt des Unternehmers der Fall. SSP liefert die Antworten.

    Der novellierte § 8 Satz 1 EStDV

    Betrieblich genutzte Grundstücksteile zählen zum Betriebsvermögen, sodass anteiliger Aufwand abzugsfähig ist und Wertveränderungen der Besteuerung unterliegen. Eine Ausnahme schafft der zum 01.01.2026 novellierte § 8 S. 1 EStDV. Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn

    • 1. sie nicht mehr als 30 m2 umfassen oder