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BFH: Kein Recht auf Akteneinsicht nach der DSGVO in Vorgänge der Betriebsprüfung
| Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO eröffnet nicht das Recht auf Akteneinsicht in Vorgänge der Betriebsprüfung. Das hat der BFH entschieden und das Vorinstanz-Urteil des FG Düsseldorf bestätigt. |
Im Urteilsfall verlangte ein Unternehmen, Akteneinsicht in sämtliche Dokumente und Aktenvermerke der Betriebsprüfungsakte zu gewähren. Es zielte darauf ab, Einblick in die Originalakten des Finananzamts, das heißt insbesondere in Unterlagen betreffend einer das Unternehmen belastenden anonymen Anzeige zu erlangen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der BFH bestätigte diese Sichtweise und betonte, dass die DSGVO kein Akteneinsichtsrecht vermittelt. Art. 15 DSGVO umfasst lediglich Informationsansprüche bzgl. verarbeiteter personenbezogener Daten, nicht jedoch Ansprüche auf Akteneinsicht (BFH, Urteil vom 08.04.2025, Az. IX R 27/22, Abruf-Nr. 249546).