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Reparatur einer Hebebühne: Aktivieren oder sofortiger Betriebsausgabenabzug?
| Ein Leser fragt: Eine Hebebühne wurde bereits vor Jahren aktiviert und abgeschrieben. Nun wurden die Schwenkarme und Tragteller erneuert. Könne wir die Kosten von 6.000 Euro sofort als Erhaltungsaufwand geltend machen oder müssen die 6.000 Euro aktiviert und abgeschrieben werden? |
Antwort | Aktivierung ist bei Reparaturen die absolute Ausnahme. Instandhaltungsaufwendungen für Maschinen sind grundsätzlich immer sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Aktivierung im Rahmen der nachträglichen Herstellungskosten muss nur dann erfolgen, wenn sich die Maschine in ihrer Wesensart verändert oder eine Vermehrung der Substanz ‒ z. B. durch eine Erweiterung ‒ vorgenommen wird. Tritt hingegen eine bloße Wertsteigerung ein, genügt dieser Umstand nicht für eine Aktivierung. Gleiches gilt auch, wenn sich durch die Maßnahme die Lebensdauer der Maschine verlängert. Weil im beschriebenen Fall lediglich die bisherige Funktion erhalten wird, sind die Aufwendungen sofort abzugsfähig.
Wichtig | Lag der Mangel an der Hebebühne bereits zum vorherigen Bilanzstichtag vor und wurde der Mangel innerhalb der ersten drei Monate behoben, ist bereits in der Bilanz des Vorjahres eine den Gewinn mindernde Rückstellung für unterlassene Instandhaltung zu bilden (§ 249 Abs. 1 HGB).