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  • · Nachricht · BETRIEBSAUSGABEN

    Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar

    | Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig. Das hat der BFH jetzt klargestellt. |

     

    Eine freiberuflich tätige Musiklehrerin erteilte in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Fahrzeug als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 Euro an. Das Finanzamt erkannte dagegen die Fahrtkosten nur mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer an.

     

    Der BFH hat sich dem Finanzgericht angeschlossen und die Fahrtkosten der Musiklehrerin ohne Einschränkung zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Denn Fahrtkosten würden zwischen Wohnung und ständig wechselnden Unterrichtseinrichtungen anfallen. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden könne, seien diese Fälle unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern zu behandeln. Danach sei der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer begrenzt. Vielmehr seien die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar (BFH, Urteil vom 23.10.2014, Az. III R 19/13; Abruf-Nr. 143877).

     

    Wichtig | Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, so der BFH.

    Quelle: ID 43214737

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