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  • · Fachbeitrag · Abschreibung

    Wachstums-Booster Teil 3: So profitieren Sie von der neuen „Super-AfA“ für E-Fahrzeuge

    | Der Bundesrat hat am 11.07.2025 den Weg für den „Wachstums-Booster“ freigemacht und dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzespaket zugestimmt. Milliardenschwere Steuerentlastungen sind damit auf dem Weg zu Ihnen. SSP zeigt, welche praxisrelevanten Steueränderungen konkret anstehen. Teil 3 behandelt die neue „Super-Abschreibung“ für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge. |

    „Super-AfA“ hebelt allgemeingültige AfA-Grundsätze aus

    Elektrofahrzeuge müssen Sie grundsätzlich linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren abschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG). Als Alternative dazu können Sie auch die mit § 7 Abs. 2 EStG neu eingeführte degressive Abschreibung wählen (vgl. Teil 2 zum Wachstums-Booster → Abruf-Nr. 50481834). Beide Abschreibungen werden bei unterjähriger Anschaffung des Fahrzeugs im ersten Jahr nur zeitanteilig gewährt. Zudem können Sie unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG zusätzlich Sonderabschreibungen von bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten vornehmen.

     

    Die neue E-Fahrzeuge AfA in § 7 Abs. 2a EStG

    Ab sofort haben Sie aber eine weitere Möglichkeit, um E-Fahrzeuge abzuschreiben. Denn mit § 7 Abs. 2a EStG wurde speziell für E-Fahrzeuge eine neue „Super-AfA“ eingeführt. Wenden Sie diese an, dann beträgt die Abschreibung für das Fahrzeug: