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    02.07.2026 · Fachbeitrag aus MBP · Einkommensteuer

    Arbeitszimmer bei Selbstständigen:
    Aufzeichnungspflicht unbedingt beachten

    In einem Streitfall ging es um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Dabei hat der BFH (24.3.26, VIII R 6/24, Abruf-Nr. 254027 ; PM Nr. 30/26 vom 15.5.26) die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die ...  > lesen

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    02.06.2026 · Nachricht aus MBP · Bilanzierung

    Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell

    Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des BFH (5.2.26, IV R 11/24, Abruf-Nr. 253288 ; PM Nr. 21/26 vom 2.4.26) die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.  > lesen

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    02.04.2026 · Fachbeitrag aus MBP · Einkommensteuer

    Verkauf eines hochpreisigen Wohnmobils: Keine Besteuerung nach § 23 EStG

    Nach Ansicht des BFH (27.1.26, IX R 4/25, Abruf-Nr. 252715 ; PM Nr. 11/26 vom 24.2.26) ist selbst ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG, sodass ein Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer unterliegt.  > lesen

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    26.06.2026 · Fachbeitrag aus VB · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbefreiung für Tanzkurse:
    Auf die Regelungen können Sie sich berufen

    Das Sächsische Finanzministerium hat sich in einem aktuellen Erlass mit der Steuerbefreiung von Tanzschulen bzw. Tanzkursen nach § 4 Nr. 21 UStG befasst. Weil für Tanzkurse aber weitere Steuerbefreiungsregelungen infrage kommen, stellt VB nachfolgend alle Befreiungsregelungen vor, die auch gemeinnützige Anbieter nutzen können.  > lesen

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    02.04.2026 · Nachricht aus MBP · Vorweggenommene Erbfolge

    Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung
    eines Pflichtteilsverzichts

    Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der BFH ( 20.1.26, VIII R 6/23, Abruf-Nr. 252931 ; PM Nr. 14/26 vom 12.3.26) seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.  > lesen

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