· Fachbeitrag · V+V-Einkünfte
Mit neuem Urteil richtig umgehen: So setzen Sie Fahrtkosten zum VuV-Objekt richtig ab
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Vermieter suchen in (un)regelmäßigen Abständen ihre Vermietungsobjekte auf, um z. B. Reparaturen vorzunehmen, mit dem Mieter in Kontakt zu treten oder um einfach nur nach dem Rechten zu sehen. Unstrittig stehen die dabei entstehenden Fahrtkosten mit den Mieteinkünften in Zusammenhang und lassen sich deshalb als Werbungskosten absetzen. Doch ist die Entfernungspauschale maßgebend? Oder ergibt sich ein viel lukrativerer Reisekostenabzug? SSP klärt anhand der neuesten Rechtsprechung auf. |
Die Grundsätze zum Werbungskostenabzug
Fahren Sie zu einem Ihrer Vermietungsobjekte, z. B. zu einem vermieteten Ein- oder Mehrfamilienhaus oder einer vermieteten Ferienwohnung, stehen die Fahrtkosten im Zusammenhang mit Ihren steuerpflichtigen Vermietungseinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 21 EStG). Infolge dieses ursächlichen Zusammenhangs lassen sich die Fahrtkosten als Werbungskosten absetzen. Und zwar unerheblich davon, aus welchem beruflichen Anlass Sie zu dem Objekt gefahren sind.
Diese Fahrten sind abzugsfähig
Abzugsfähig sind z. B. Fahrten
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