26.01.2011
Finanzgericht München: Urteil vom 24.09.2009 – 14 K 3341/08
Elektrisch funktionierende, in einer Vielzahl von Bereichen und Geräten, z. B. in der Medizintechnik, in Flugsimulatoren, Industrierobotern und auch in Parkscheinautomaten einsetzbare, mit Prozessor, Chipsatz sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückte, nicht über einen Arbeitsspeicher, sondern nur über einen Flashspeicher mit einer Speicherkapazität von 2 MByte verfügende „Computer on Modules” im ETX-Standard (Embedded Technology eXtended) mit einem sog. Feature Connector, vier ETX-Schnittstellenanschlüssen und einem Stecksockel für ein DDR-SDRAM-Speichermodul, die die Aufgabe haben, das System, in das sie eingebettet sind, zu steuern, zu regeln oder zu überwachen, sind in die Unterposition 8543 7090 KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20.9.2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl EG Nr. L 286/1 vom 31.10.2007) einzureihen „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen – universell verwendbares Embedded Computer Modul”).
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache
hat der 14. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht … der Richterin am Finanzgericht … und des Richters am Finanzgericht … sowie der ehrenamtlichen Richter … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2009
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist die zollrechtliche Tarifierung von sog. Computer on Modules.
Mit Antrag vom 17. Juni 2008 beantragte die Klägerin beim Beklagen,die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für Embedded Module … (Module) und begehrte die Einreihung in die Unterposition 8471 8000 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Klägerin führt die Waren aus Drittländern ein.
Bei einem „eingebetteten System” (embedded system) handelt es sich um einen elektronischen Rechner, der in einen technischen Kontext eingebunden ist und die Aufgabe hat, das System, in das er eingebettet ist, zu steuern, zu regeln oder zu überwachen. Derartige Module werden in einer Vielzahl von Bereichen und Geräten verwendet, z. B. in der Medizintechnik, in Flugsimulatoren, Industrierobotern und auch in Parkscheinautomaten. Die Module sind mit Prozessor, Chipsatz sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückte gedruckte Schaltungen im ETX-Standard ( Embedded Technology e Xtended) mit einem sog. Feature Connector, vier ETX-Schnittstellenanschlüssen und einem Stecksockel für ein DDR-SDRAM-Speichermodul. Der Arbeitsspeicher an sich ist auf dem Modul nicht vorhanden. Über zwei parallele ATA-Anschlüsse kann auch eine Festplatte angeschlossen werden. Die Module enthalten außerdem einen Flashspeicher mit einer Speicherkapazität von 2 MByte, auf dem bei Auslieferung die BIOS-Software vorhanden ist, die zur Inbetriebnahme („booten”) erforderlich ist. Eine Applikationssoftware ist nicht enthalten. Ferner sind auf den Modulen keine Anschlüsse für periphere Geräte wie z. B. Drucker, Monitore vorhanden. Die Module, die nach weltweit einheitlichen Standards hergestellt werden, sind eigenständig nicht funktionstüchtig und werden später auf so genannte – hier nicht streitgegenständliche – baseboards aufgesteckt, die über verschiedene Schnittstellen z. B. für Monitor, Tastatur, Maus, Ethernet, USB verfügen.
Mit vZTA vom 26. September 2008 reihte die BFD die Module als „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen – universell verwendbares Embedded Computer Modul” in die Unterposition 8543 7090 KN ein.
Dagegen erhob die Klägerin am 17. Oktober 2008 Sprungklage, die sie im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Bei den Modulen handele es sich um Datenverarbeitungsmaschinen i.S.d. Position 8471 9000 KN, hilfsweise um ein Teil i.S.d. Position 8473 KN. Sie könnten entsprechend den Benutzeranforderungen frei programmiert werden, je nach ihrem konkreten Einsatz eine Vielzahl verschiedener Rechenoperationen durchführen und ein Datenverarbeitungsprogramm selbständig ausführen. Die Module seien ausschließlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen konstruiert, da sie nur Anschlüsse für eine Datenverarbeitungsmaschine besäßen. Ein derartiges Modul sei eine gesondert gestellte Einheit eines automatischen Datenverarbeitungssystems. In diesem Zusammenhang dürfe nicht auf das fertige Endgerät (z. B. Flugzeug) abgestellt werden, sondern auf das automatische Datenverarbeitungssystem bestehend aus dem Modul, dem Carrier Board und weiteren Einheiten (z. B. Ein- und Ausgabeeinheiten). Die Module hätten auch keine über die Datenverarbeitung hinausgehende Funktion. Außerdem handele es sich bei den Modulen weitestgehend um sog. motherboards. Denn bei der hier vorliegenden Ware könne mit wenigen Handgriffen eine noch nicht vollständige Zentraleinheit vervollständigt werden, indem das baseboard auf das Modul aufgesteckt werde. Es handele sich zumindest um ein Teil eines Datenverarbeitungssystems. Das Modul sei nicht anwendungsspezifisch. Es könne gleichermaßen in einen Parkscheinautomaten wie in jedes andere Gerät eingesetzt werden, ohne dass eine Änderung der Hardware erforderlich wäre.
Die Klägerin beantragt,
das HZA unter Aufhebung der vZTA vom 26. September 2008 zu verpflichten, ihr eine vZTA zu erteilen, in der die Module in die Unterposition 8471 9000 KN, hilfsweise in die Position 8471 KN, hilfsweise in die Position 8473 KN eingereiht werden.
Für den Fall des Unterliegens regt sie an, die Revision zuzulassen.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die streitbefangenen Module seien elektrische Waren, die eine eigene Funktion („Embedded Datenverarbeitung”) besäßen, die in keiner anderen Position der Nomenklatur genannt bzw. inbegriffen sei. Die Module seien keine automatischen Datenverarbeitungsmaschinen. Sie verfügten nicht über einen Arbeitsspeicher, sondern es sei lediglich ein Steckplatz für einen solchen Speicher vorhanden. Die Module seien auch keine Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, weil sie wegen ihrer universellen Verwendbarkeit nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art seien. Der Begriff „eigene Funktion” in der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 KN sei nicht gleichzusetzen mit dem Ausdruck „eigene Funktion” der Position 8543 KN. Außerdem komme diese Anmerkung erst dann zum Tragen, wenn eine automatische Datenverarbeitungsmaschine vorliege, was jedoch gerade nicht der Fall sei. Auch eine Einreihung der Module in Position 8473 KN komme nicht in Betracht, weil sie wegen ihrer universellen Verwendungsmöglichkeit nicht als erkennbare Teile einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine betrachtet werden könnten.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2008, eingegangen bei Gericht am 5. November 2008, hat der Beklagte seine Zustimmung zur Sprungklage erteilt.
Bezüglich der von der Klägerin gestellten Beweisanträge wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird darüber hinaus auch auf die HZA-Akte und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
1. Das HZA hat die Module zu Recht in die Unterposition 8543 7090 KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl (EG) Nr. L 286/1 vom 31. Oktober 2007) eingereiht („elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen – universell verwendbares Embedded Computer Modul”).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-514/04, Slg. 2006 I-6721; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454; Urteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835; vgl. auch Allgemeine Vorschriften (AV) 1 und 6 für die Auslegung der KN). Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH; EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-514/04, a.a.O.; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, a.a.O.). Erst dann, wenn nach dem Wortlaut zwei oder mehr Positionen für die zolltarifliche Einreihung in Betracht kommen, ist gem. AV 3 Buchst. a die Position mit der genaueren Warenbezeichnung vorrangig.
Der Wortlaut der Position 8543 KN lautet „Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen”. Die Unterposition 8543 7090 KN enthält eine Auffangposition für „andere” elektrische Geräte, die nicht bereits von vorhergehenden Unterpositionen erfasst werden (vgl. AV 1 und 6).
Die Module funktionieren unstreitig nur mit Strom und damit elektrisch. Sie werden auch nicht bereits von einer anderen Position des Kapitels 85 KN oder von anderen Kapiteln genauer erfasst (vgl. Erläuterung 01.0 zu Position 8543 KN).
Sie verfügen auch über eine eigene Funktion. Die eigene Funktion i.S.d. Position 8543 KN kann grundsätzlich jede Funktion sein. Denn im Gegensatz zu Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 KN enthält der Wortlaut der Position 8543 KN ausdrücklich nicht die Einschränkung, dass es sich um eine andere Funktion als die Datenverarbeitung handeln muss. Die hier streitgegenständlichen Module dienen der Steuerung, Regelung oder Überwachung des Gerätes, in das sie später eingebaut werden, mittels Datenverarbeitung. Die Funktion der Steuerung mittels Datenverarbeitung ist auch hinreichend deutlich von der Funktion des vollständigen Gerätes (z. B. Parkscheinautomat) abgrenzbar (vgl. Erläuterung 02.1 zu Position 8543 KN i.V.m. Erläuterungen 13.0 ff. zu Position 8479 KN). Beispielsweise wird das Ausdrucken der Parktickets zwar von dem Modul gesteuert, findet in technischer Hinsicht jedoch im übrigen Bereich des Parkscheinautomaten statt.
Dieses Einreihungsergebnis wird bestätigt durch die Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI und die Erläuterung 21.0 zum HS zu Abschnitt XVI, da die Module eine allgemeine Verwendungsmöglichkeit gewährleisten, weil sie in verschiedenen Geräten und Bereichen eingesetzt werden können.
2. Eine Einreihung der Module in die Position 8471 oder 8473 KN – wie von der Klägerin beantragt – kommt nicht in Betracht. Die Position 8471 KN umfasst „automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen”. Die Position 8473 KN umfasst „Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt”.
Gem. Anmerkung 5 A zu Kapitel 84 KN kann eine digitale Maschine u. a. nur dann als automatische Datenverarbeitungsmaschine eingeordnet werden, wenn sie das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern kann, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden (Ziffer 1) und wenn sie frei programmiert werden kann entsprechend den Benutzeranforderungen (Ziffer 2). Es muss demnach eine Hauptspeichermöglichkeit mit direktem Zugriff zur Durchführung eines bestimmten Programms und mit einer Kapazität vorhanden sein, die mindestens ausreicht, solche Teile des Verarbeitungs- und Übersetzungsprogramms und die Daten zu speichern, die für die laufende Verarbeitung sofort benötigt werden (Erläuterung 17.0 zu Position 8471 KN).
Diese Voraussetzungen sind bei den hier zu beurteilenden Modulen nicht erfüllt, weil sie keinen Arbeitsspeicher enthalten, der groß genug wäre, um ein Datenverarbeitungsprogramm und die zu dessen Durchführung erforderlichen Daten zu speichern. Vielmehr ist auf den Modulen nur ein Flash-Speicher mit einer Speicherkapazität von zwei MByte vorhanden, auf dem die BIOS-Software abgelegt ist. Diese dient jedoch lediglich dazu, das Starten des elektronischen Systems zu ermöglichen, während weitere Arbeitsschritte bzw. eine laufende Verarbeitung damit nicht ausgeführt werden können.
Daran ändert sich nichts dadurch, dass ein Stecksockel auf dem Modul vorhanden ist, in den ein Arbeitsspeicher eingesetzt werden kann. Denn selbst wenn der Arbeitsspeicher später auf dem Modul selbst angebracht würde, ist für die Berechnung der Zollschuld die Einreihung der streitigen Ware in den Zolltarif im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung maßgeblich. In dem Zeitpunkt, in dem die Module zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist jedoch unstreitig kein Arbeitsspeicher vorhanden.
Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 3. November 1992 (VII K 4/91, BFH/NV 1993, 451) behandelt die Einreihung von Hauptplatinen, bei denen streitig gewesen ist, ob diese als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine tarifiert werden können. Die Einreihung eines Gerätes als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine setzt jedoch gerade nicht zwingend das Vorhandensein eines Arbeitsspeichers voraus (vgl. Anmerkung 5 C zu Kapitel 84 KN), so dass die BFH-Entscheidung für den vorliegenden Fall, in dem es um die begehrte Einreihung als Datenverarbeitungsmaschine und die Auslegung der Anmerkung 5 A zu Kapitel 84 KN geht, nicht maßgebend ist.
Ebenso ergibt sich keine andere Einreihung aufgrund der Avise zu Unterposition 8473 30 KN Tz. 03.0, da das dort beschriebene Modul ebenfalls als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungseinheit eingereiht wird und nicht als Datenverarbeitungseinheit an sich.
Abgesehen davon, dass die Module nicht über einen Arbeitsspeicher verfügen, können sie auch nicht gem. Anmerkung 5 A Ziffer 2 zu Kapitel 84 KN entsprechend den Benutzeranforderungen frei programmiert werden. Dabei kommt es auf die Programmierbarkeit durch den späteren Benutzer und nicht durch diejenige Person an, die das Gerät installiert. Es ist nicht ersichtlich, dass der spätere Benutzer des Gerätes, in das das Modul eingebaut wird, Einfluss auf den Ablauf der Funktionen hat. Beispielsweise kann der Benutzer eines Parkscheinautomaten lediglich ein festes Programm zur Berechnung der Parkdauer in Gang setzen, indem er eine Münze einwirft. Maschinen, die nur mit festen Programmen arbeiten, d. h. mit Programmen, die vom Benutzer nicht verändert werden können, sind von Position 8471 KN jedoch gerade ausgenommen (vgl. Erläuterung 12.0 zum HS zu Position 8471).
Auf die weiteren Voraussetzungen der Anmerkung 5 A zu Kapitel 84 KN kommt es nicht mehr an, da alle dort genannten vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen und bereits die ersten beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
3. Die Module können auch nicht als Einheit eines Datenverarbeitungssystems i.S.d. Anmerkung 5 C zu Kapitel 84 KN behandelt werden.
Die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach die Module immer in Kombination mit einem Carrier Board, einer Eingabe- und einer Ausgabeeinheit, einem Arbeitsspeicher sowie weiteren Elementen in die Endgeräte eingebaut werden, können als wahr unterstellt werden, weil nur durch die Beigabe der genannten weiteren Bauteile eine Funktionsfähigkeit des Endgerätes, z. B. des Parkscheinautomaten, des medizinischen Gerätes usw., erreicht werden kann. Sie sind jedoch für die Entscheidung ohne Bedeutung, weshalb die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens unterbleiben konnte.
Denn die Einreihung einer Ware als Einheit eines Datenverarbeitungssystems im Sinne des Zolltarifs setzt voraus, dass die Einheit von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art ist (Anmerkung 5 C Nr. 1 zu Kapitel 84 KN und HS-Erläuterung 33.0 zu Position 8471 KN). Dies ist nur dann der Fall, wenn zumindest die meisten der Funktionen nur unter Anschluss an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausgeführt werden können (EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2008 Rs. C-362/07 und C-363/07, bisher n.v., vgl. auch EuGH-Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07, bisher n.v.).
Die streitgegenständlichen Module können jedoch weder ausschließlich noch hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem eingesetzt werden, sondern in einer Vielzahl von unterschiedlichen Bereichen und Geräten (z. B. Parkscheinautomat, Flugzeug, medizinische Geräte). Gerade aufgrund dieser universellen Verwendbarkeit ist eine zumindest weit überwiegende Bestimmung für die Datenverarbeitung im dargestellten Sinne nicht erkennbar. Dazu kommt, dass die Geräte, in die die Module später eingebaut werden, jeweils noch eine andere Funktion als die Datenverarbeitung ausüben und dementsprechend als Parkscheinautomat, medizinisches Gerät usw. und gerade nicht als Datenverarbeitungssystem oder Einheit eines solchen einzureihen sind (vgl. Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 KN, HS-Erläuterung zu Position 8471 KN, Rz. 38.0 und EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2008 Rs. C-362/07 und C-363/07, bisher n.v.). Beispielsweise werden medizinische Geräte von Kapitel 90 KN erfasst.
Der Argumentation der Klägerin, die Module seien deshalb zumindest hauptsächlich von einer in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art, weil sie mit einem baseboard zusammengesteckt werden, kann nicht gefolgt werden, weil es sich bei dem Verbund zwischen baseboard und dem streitigen Modul ebenfalls nicht um ein Datenverarbeitungssystem i.S.d. Anmerkungen 5 B und C zu Kapitel 84 KN handelt. Ein Datenverarbeitungssystem muss mindestens eine Zentraleinheit mit dem Hauptspeicher, eine Eingabeund eine Ausgabeeinheit enthalten (vgl. Erläuterung 19.0 ff. zum HS zu Position 8471 KN). Weder Modul noch baseboard verfügen jedoch über einen Hauptspeicher. Vielmehr ist auf dem Modul lediglich ein entsprechender Steckplatz vorhanden.
Schließlich kann auch die Kombination aus Modul, Carrier Board, Eingabe- und einer Ausgabeeinheit, Arbeitsspeicher sowie weiteren Elementen nicht als maßgebliche Bezugsgröße angesehen werden. Dies widerspricht schon der eingangs dargestellten Rechtsprechung, wonach das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (s. o.). Denn ein vollständig zusammengebautes Endgerät wäre in seiner Gesamtheit einzutarifieren (z. B. in Kapitel 90 KN im Fall eines medizinischen Gerätes) und nicht die einzelnen Bestandteile separat. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus AV 2 Buchst. a Satz 2, wonach sogar bei zerlegten Waren auf den vervollständigten Zustand abzustellen ist. Es ist daher ausgeschlossen, die Kombination aus Modul, Carrier Board, Eingabe- und einer Ausgabeeinheit, Arbeitsspeicher sowie weiteren Elementen bei der zolltariflichen Betrachtung aus dem Gesamtgerät herauszulösen und bei der Frage, ob die Module als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine angesehen werden können, allein auf diese Kombination an Stelle des kompletten Gerätes abzustellen.
Dass die Module nach den Angaben der Klägerin von anderen Hauptzollämtern anders behandelt werden, ändert am Einreihungsergebnis nichts, da diese Einfuhren hier nicht streitgegenständlich sind.
Eine Einreihung der Module in die Position 8473 KN scheidet ebenfalls aus, weil sie nicht ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8469 bis 8472 KN und insbesondere auch nicht für Waren der Position 8471 KN bestimmt sind (s. o.).
Den weiteren von der Klägerin in mehreren Schriftsätzen angebotenen Beweisen, die sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrecht erhalten hat, ist der Senat nicht nachgekommen, weil diese entweder unstreitige Tatsachen oder Waren betroffen haben, die im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich sind. Unstreitig sind die Funktionsweise der sog. eingebetteten Systeme (vgl. Schriftsatz vom 13. November 2008, S. 2), die Bauweise der streitgegenständlichen Module (vgl. Schriftsatz vom 13. November 2008, S. 3, Schriftsatz vom 22. Juni 2009, S. 2) und die Eigenschaften des Flashspeichers (vgl. Schriftsatz vom 20. Februar 2009, S. 3). Die bezüglich der baseboards, den Bestandteilen einer Hauptplatine eines Computers, des Arbeitsspeichers und der einsetzbaren Soft- und weiteren Hardware angebotenen Beweise (vgl. Schriftsatz vom 13. November 2008, S. 3 f., Schriftsatz vom 20. Februar 2009, S. 2 ff., Schriftsatz vom 22. Juni 2009, S. 2 f.) betreffen Waren, über die im hiesigen Verfahren nicht zu entscheiden ist.
4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Revisionsgrund (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO) ersichtlich ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der FGO.