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  • 08.01.2010

    Finanzgericht München: Beschluss vom 23.06.2003 – 3 V 1263/03

    1. Einsprüche, die nicht innerhalb der Einspruchsfrist, aber innerhalb von 3 Jahren nach der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben eingelegt werden, sind als Anträge auf Erlass bzw. Erstattung gemäß Art. 236 Abs. 1 Zollkodex zu behandeln.

    2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Nacherhebung bestehen, wenn die Zollbehörden des Ausgangslandes für Neufahrzeuge Warenverkehrsbescheinigungen ausstellen, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass die Hersteller der Fahrzeuge ihre Mitwirkung ablehnen.


    BESCHLUSS

    In der Streitsache

    hat der 3. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht … des Richters am Finanzgericht … und des Richters am Finanzgericht … ohne mündliche Verhandlung am 23. Juni 2003 beschlossen:

    1. Die Steueränderungsbescheide vom 5. Februar, 2. August sowie 5., 8., 13., 15., 28., 29. und 30. November 2001 werden für die Dauer des Einspruchsverfahren gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt; im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

    Tatbestand

    I.

    Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob Abgabenbefreiung im Rahmen der Regelung für Rückwaren bzw. Präferenzwaren zu gewähren ist und ob Abgaben nacherhoben werden dürfen.

    Der Antragsteller (Ast) hat im Zeitraum von August 1998 bis Februar 2000 neue Kraftfahrzeuge der Fabrikate VW (Golf, Polo), Skoda (Octavia, Fabia), Peugeot (106) und Ford (Fiesta, Escort Turnier) aus der Tschechischen Republik eingeführt. Bei der Abfertigung legte der Ast Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 vor, in denen für die Fabrikate VW, Peugeot und Ford der EG-Ursprung und für die Skoda-Fahrzeuge der tschechische Ursprung bescheinigt worden war. Die Präferenznachweise wurden anerkannt und die Fahrzeuge zollfrei abgefertigt. Lediglich für die Zollbelege Nr. 99/1180 und 99/1181 wurde ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 22. November 1999 der Zoll auf 4.135,24 DM abschließend festgesetzt und vereinnahmt.

    Bei einer auf Grund einer Außenprüfung angeregten Nachprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen wurde von der tschechischen Zollbehörde mitgeteilt, dass bis auf 13 Bescheinigungen, die VW-Golf betrafen, alle Präferenznachweise zu Unrecht ausgestellt worden seien, weil der Ausführer nicht in der Lage gewesen sei, die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis des Ursprungs vorzulegen. Daraufhin forderte das HZA mit 9 Steueränderungsbescheiden insgesamt 340.019,78 DM nach. Nachdem für 2 Peugeot-Fahrzeuge Warenverkehrsbescheinigungen nachgereicht und anerkannt wurden, wurde die Gesamtabgabenbetrag auf 337.685,93 DM = 172.656,07 EUR herabgesetzt.

    Der Ast macht geltend, dass er auf Grund der von den tschechischen Zollämtern ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen in gutem Glauben die Zollfreiheit in Anspruch genommen und seine Handelsgeschäfte entsprechend kalkuliert habe. Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden, weil die str. Fahrzeuge in der EG bzw. in der Tschechischen Republik hergestellt worden seien. Diese Vorgehensweise sei von den Zollbehörden beider Länder jahrelang nicht in Frage gestellt worden.

    Die AStin beantragt

    die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide vom 5. Februar, 2. August sowie 5., 8., 13., 15., 22., 28., 29. und 30. November 2001 wegen begründeter Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und wegen unbilliger Härte.

    Der Antragsgegner (Hauptzollamt – HZA –) beantragt

    die Ablehnung des Antrags, weil die Steuerbescheide vom 2. August sowie 28., 29. und 30. November 2001 rechtskräftig seien und für die übrigen Einfuhren keine gültigen Warenverkehrsbescheinigungen vorlägen.

    Gründe

    II.

    Der Antrag ist teilweise begründet.

    Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO–; Bundesfinanzhof– BFH–Beschlüsse vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994).

    Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide vom 5. Februar, 2. August sowie 5., 8., 13., 15., 22., 28., 29. und 30. November 2001 sind zulässig; insbesondere steht ihnen nicht – wie das HZA annimmt – die Rechtskraft der Steuerbescheide vom 2. August sowie 28., 29. und 30. November 2001 entgegen. Diese Steuerbescheide betreffen nämlich Einfuhren im Zeitraum vom 27. August 1999 bis 30. Mai 2000, für die die Einfuhrabgaben noch nicht verjährt waren, als der Ast am 19. Juli 2002 Einspruch eingelegte (Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 Zollkodex – ZK –). Die Einsprüche sind als Anträge auf Erlaß des Zolls nach Art. 236 Abs. 1 ZK zu behandeln.

    Der Senat hat zwar keine Zweifel, dass die vom HZA angeforderten Abgaben in dieser Höhe entstanden sind, weil für die str. Waren keine gültigen Warenverkehrsbescheinigungen vorliegen.

    Soweit es sich aber um eine Nacherhebung von Einfuhrabgaben nach Art. 220 Abs. 1 ZK handelt, konnten die Änderungsbescheide nur ergehen, wenn von der Nacherhebung nicht nach Art. 220 Abs. 2 ZK abzusehen war.

    Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. c ZK a.F. erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

    Hinsichtlich der Einfuhr zu den Zollbelegen Nr. 99/1180 und 99/1181 vom 22. Januar 1999 (Steueränderungsbescheid Z-1111-071106-11-1999-8900 vom 22. November 1999, denn der Ast irrtümlich als Steuerbescheid vom 22. November 2001 bezeichnet hat) liegt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zoll, aber auch kein Irrtum der deutschen Zollbehörde vor, weil die Abgaben bei der Einfuhr wegen des eingeleiteten Nachprüfungsersuchen nicht abschließend festgesetzt wurden.

    In den übrigen str. Einfuhrfällen liegt ein Irrtum der Zollbehörden vor, soweit die tschechischen Zollbehörden die Warenverkehrsbescheinigungen, die sie nachträglich für ungültig erklärten, ausgestellt hatten. Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen und ersichtlich, aus denen geschlossen werden könnte, dass die tschechischen Zollbehörden die Warenverkehrsbescheinigungen aufgrund einer Täuschung oder aufgrund von falschen Angaben des Ausführers ausgestellten. Es stellt sich für den Senat der Sachverhalt daher so dar, dass für Neufahrzeuge, die in der EG bzw. in der Tschechischen Republik hergestellt worden sind, der Ursprung nur deshalb formell nicht festgestellt werden kann, weil die Hersteller bei der Ausstellung entsprechender Herstellerbescheinigungen nicht mitwirken. Da den tschechischen Zollbehörden dieser Umstand bei der ursprünglichen Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen aus – wie der Senat in anderen Verfahren festgestellt hat – zahlreichen gleichgelagerten Ausfuhren bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen, ist den Behörden bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen der Vorwurf mangelnder Sorgfalt zu machen.

    Bei dieser Sachlage konnte der gutgläubigen Ast auf die Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen vertrauen und den Irrtum der Zollbehörden nicht erkennen, zumal es sich bei Neufahrzeugen um Waren handelte, die zweifelsohne in der EG bzw. in der Tschechischen Republik im Sinne des Präferenzrechts hergestellt worden sind. Er hat alles unternommen, um bei der Einfuhr der str. Fahrzeuge Anmeldungen abzugeben, die den Zollvorschriften entsprachen.

    Der Zoll in Höhe von 172.656,07 EUR ist daher, soweit nicht bereits entrichtet, gegen Sicherheitsleistung auszusetzen. Der Ast hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Art. 244 Unterabs. 3 ZK).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 2 FGO.

    VorschriftenZollkodex Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, Zollkodex Art. 236 Abs. 1, Zollkodex Art. 236 Abs. 2, Zollkodex Art. 244