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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 08.11.2000 – 4 K 834/98 Z, EU

    -Wird ein angemietetes Luftfahrzeug vom Vermieter im Auftrag des im Inland ansässigen Mieters ohne zollamtliche Gestellung und Anmeldung/Bewilligung der vorübergehenden Nutzung in das Zollgebiet verbracht, so ist der Auftraggeber Schuldner der entstandenen Zollschuld.


    -Auf Unkenntnis von dem vorschriftswidrigen Handeln des Beauftragten kann der Auftraggeber sich nicht berufen, wenn er hiervon unter Anlegung eines vernünftigen, objektivierten Verhaltensmaßstabs hätte wissen müssen.


    -Die Umsatzsteuerfreiheit von Mietumsätzen berührt nicht die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer bei Verbringung der Mietsache in das Zollgebiet.


    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Tatbestand

    Mit Vertrag vom 21.08.1993 mietete der Kläger (Kl) von der ABC aus W, Delaware/USA vom 01.09.1993 bis zum 31.08.2003 ein Flugzeug des Typs Cessna 303 T, Crusader, Kennzeichen . . ., zum einmaligen Preis von 214.000 DM, wobei der Kl ausdrücklich zur weltweiten Nutzung des Flugzeugs berechtigt war.

    Vor seiner Überführung nach Deutschland wurde das Flugzeug von R als Pilot und vom Kl als zweiten Piloten, Flugschüler oder Passagier mehrfach geflogen und im Auftrag des Kl auch neu lackiert.

    Anfang Oktober 1993 wurde das Flugzeug von einem von der ABC beauftragten Piloten nach S zum Kl gebracht und dort vom Kl privat und beruflich (betrieblich) genutzt, ohne dass das Flugzeug bei der zuständigen Zollstelle gestellt und abgefertigt wurde. Für die Überführung zahlte der Kl der ABC 10.522,96 DM.

    Mit Vertrag vom 01.02.1994 mietete der Kl von der ABC aus W, Delaware/USA vom 01.02.1994 bis zum 01.01.2004 ein Flugzeug des Typs Beechcraft B 60, Duke, Kennzeichen . . ., zum einmaligen Preis von 124.000 DM, wobei der Kl ausdrücklich zur weltweiten Nutzung des Flugzeugs berechtigt war.

    In der Zeit vom 01.02.1994 bis zum Verbringen des Flugzeugs nach Deutschland wurden neue Motoren und eine Enteisungsanlage eingebaut. Das Flugzeug wurde in den USA nach Angaben des Kl nicht genutzt.

    Am 10.06.1994 wurde auch dieses Flugzeug von einem von der ABC beauftragten Piloten zum Landeplatz E (Hessen) geflogen, dem Kl am 11.06.1994 übergeben und in der Folgezeit vom Kl privat und beruflich (betrieblich) genutzt, ohne dass das Flugzeug bei der zuständigen Zollstelle gestellt und zu einem Zollverfahren angemeldet wurde. Für die Überführung zahlte der Kl dem Piloten in bar rund 6.000 DM.

    Dem Finanzamt S lagen Zahlungsaufträge des Kl im Außenwirtschaftsverkehr vor, nach denen er unter Angabe des Verwendungszwecks „Duke Beechcraft . . .” an verschiedene Empfänger in den USA, nicht aber an die ABC am 10.02.1994 70.000 US$, am 15.03.1994 46.000 US$ und am 27.05.1994 13.025 US$ zahlte.

    Beide Verträge sahen für den Kl als Mieter ein Kündigungsrecht mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor. Zudem war der Kl verpflichtet, die Flugzeuge nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder in die USA bringen zu lassen. Die Verträge waren vom Kl und seitens der ABC, nicht aber von R unterschrieben worden.

    Der Kl buchte für die Flugzeuge folgenden Aufwand:

    Cessna Mietvorauszahlung 213.788,97 DM
    Überführungskosten 10.554,96 DM
    Abnahmegebühren in den USA 177,68 DM
    Lackierung 12.776,40 DM
    Inspektion 248,97 DM
    Gebühren des US-Luftfahrtbundesamtes 1.806,85 DM
    Vermittlungsprovision R 15.171,44 DM
    Reisekosten 20.528,00 DM
    Summe:275.053,27 DM
    Duke N Beechcraft Mietvorauszahlung 54.000,00 DM
    Vermittlungsprovision R 5.370,00 DM
    Mietvorauszahlung 123.785,18 DM
    Anzahlung für neue Motoren 78.335,24 DM
    Inspektion und Ähnliches 2.176,98 DM
    Inspektion und Ähnliches 2.477,36 DM
    Neue Motoren und Enteisungsanlage 120.851,42 DM
    Summe:386.996,18 DM


    Über den Erwerb der Flugzeuge wurde der Beklagte (Bekl) durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes S unterrichtet.

    Der Bekl forderte den Kl vergeblich zur Abgabe von Zollwertanmeldungen auf.

    Mit Steuerbescheid vom 18.04.1997 nahm der Bekl den Kl für das Flugzeug Cessna für Eingangsabgaben in Höhe von zusammen 79.215,34 DM in Anspruch, wobei er von einem Zollwert von 275.053,33 DM ausging. Hierzu führte er aus, der Kl habe das Flugzeug in Kanada gekauft und über die USA vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht.

    Mit Steuerbescheid vom 21.04.1997 nahm der Bekl den Kl für das Flugzeug Duke N Beechcraft für Eingangsabgaben in Höhe von zusammen 111.454,89 DM in Anspruch, wobei er von einem Zollwert von 386.996,18 DM ausging. Hierzu führte er aus, der Kl habe das Flugzeug in den USA gekauft und vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht.

    Gegen beide Steuerbescheide legte der Kl fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung dieser Einsprüche und von Einsprüchen gegen zuvor ergangene Beschlagnahmeverfügungen vor, ein besteuerungspflichtiger Tatbestand liege schon deshalb nicht vor, weil er, der Kl, die Flugzeuge nur gemietet habe und die Mietverträge für die Cessna mit Schreiben vom 15.01.1996 und für die Duke N Beechcraft mit Schreiben vom 08.01.1997 gekündigt habe.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 07.01.1998 wies der Bekl die Einsprüche als unbegründet zurück, da die Flugzeuge durch die unterlassene Gestellung vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Dadurch sei in der Person des Kl die Zollschuld entstanden. Auf die Miete und deren Kündigung komme es nicht an.

    Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kl vor, er habe die Flugzeuge nur gemietet und zu privaten Zwecken genutzt. Die Miete sei nicht umsatzsteuerpflichtig, insbesondere sei keine Einfuhrumsatzsteuer - EUSt - nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - entstanden. Steuergegenstand sei nur die endgültige Einfuhr, nicht die vorübergehende Einfuhr eines gemieteten Gegenstandes, der nach dem Mietvertrag wieder in das Drittland ausgeführt werden soll. Die EUSt sei nämlich rechtstechnisch eine Verbrauchsteuer.

    Die Belastung mit der EUSt bewirke, dass ausländische Waren im Steuergebiet mit der selben Steuer belastet würden wie inländische Waren und damit den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterstellt würden. Dieser Belastungsausgleich spiele aber bei der vorübergehenden Einfuhr eines nur gemieteten Gegenstandes keine Rolle. Die Flugzeuge hätten vielmehr noch der Umsatzsteuer der USA unterlegen. Insoweit greife auf jeden Fall die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 UStG.

    Auch seien die Flugzeuge nach Kündigung der Mietverträge wieder auf seine Veranlassung ausgeführt worden. Die ABC habe die Flugzeuge wieder abholen und in die USA zurückbringen lassen. Daher sei die Zollschuld nach Art. 206 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK - entfallen. Aus Art. 37 Abs. 2 ZK ergebe sich nämlich, dass die zollamtliche Überwachung mit der Wiederausfuhr ende.

    Die unterlassene Gestellung nach Art. 40 ZK habe sich nicht auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens ausgewirkt. Er habe nämlich nicht versucht, die Flugzeuge der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, weil er die Vorschriften über die Gestellung nicht gekannt habe. Vielmehr sei er aufgrund der Mietverträge davon ausgegangen, dass eine vorübergehende Ausfuhr gegenüber der Zollstelle nicht anzeigepflichtig sei. Auch habe er keine Anhaltspunkte für eine zollrechtliche Relevanz der Vorgänge gehabt. Er sei daher nicht zur Erkundigung verpflichtet gewesen und könne deshalb auch nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Zudem habe er die Lage wieder bereinigt, indem er die Flugzeuge wieder aus dem Zollgebiet habe verbringen lassen. Die nach § 76 Abs. 3 AO ausgesprochene Beschlagnahme sei rechtswidrig gewesen, weil durch die nur vorübergehende Einfuhr eine Steuerschuld nicht begründet worden sei.

    Er habe die Mietverträge durch Vermittlung des Vertreters der ABC, R, bekommen. Dieser habe für ihn Flugzeuge auf dem amerikanischen Markt gesucht und ihm erklärt, er, der Kl, habe mit der Einfuhr der Flugzeuge nichts zu tun. Davon sei er auch ausgegangen. Er habe auch anlässlich der Übergabe der Flugzeuge mit dem Zoll nichts zu tun gehabt.

    Er sei auch nicht gestellungspflichtig gewesen, denn die Gestellungspflicht gehe nur dann über, wenn die Ware vor Erreichen der Zollstelle übergeben werde.

    Die Piloten, die die Flugzeuge überführt hätten, seien nicht in seinem Auftrage, sondern in dem der ABC tätig geworden.

    Während der Dauer des Mietvertrages seien die Flugzeuge nicht in Deutschland, sondern weiterhin in den USA zugelassen gewesen.

    Im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der ABC habe ihm R gesagt, mit dem Mietzins und den Überführungskosten sei alles abgegolten. Nur dadurch seien die hohen Mieten zu erklären. R habe ihm auch erklärt, die Flugzeuge behielten ihre amerikanischen Zulassungen und er, der Kl, müsse sich nicht um die Einfuhr kümmern, weil die Flugzeuge nur gemietet seien.

    Auch hätte hier die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses nach Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 905 VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZKDVO - bestanden, zumal die vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben wegen der vorübergehenden Verwendung der Flugzeuge möglich gewesen wäre. Der Bekl hätte daher ein Erlassverfahren von Amts wegen einleiten müssen. Schließlich seien auch die vom Bekl angenommenen Werte unrichtig, weil die Mietverträge niedrigere Mietzahlungen vorgesehen hätten. Die vom Bekl angenommenen Werte seien zwar seiner Buchhaltung entnommen. Sie seien aber überhöht, weil sein Steuerberater die Flugzeuge irrtümlich als Betriebsvermögen aktiviert habe, ohne die Mietverträge zu beachten. Auch setzten sich die Beträge nicht nur aus der Miete, sondern auch aus Reparatur- und Unterhaltungskosten zusammen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,

    die Steuerbescheide des Beklagten vom 18. und 21.04.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.01.1998 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    und wiederholt zur Begründung die Argumentation in seiner Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, Art. 859 ZKDVO treffe im Streitfall ebenso wenig wie Art. 206 Abs. 2 ZK zu.

    Die amerikanischen Piloten hätten die Flugzeuge auf Veranlassung des Kl in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht, so dass sie für den Kl selbst tätig geworden seien und der Kl dadurch selbst Gestellungspflichtiger geworden sei.

    Selbst wenn aber dem Kl zu folgen sei, habe er durch sein Verhalten das Verbringen der Flugzeuge durch andere veranlasst und sei deshalb am vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt gewesen, obwohl er gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Flugzeuge vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien.

    Auch ergebe sich aus den vom Kl vorgelegten Unterlagen nicht, dass der Vermieter die Überführung der Flugzeuge nach Deutschland veranlasst habe.

    Die Zollwerte seien zu schätzen gewesen, weil der Kl trotz Aufforderung keine Zollwertanmeldung abgegeben habe.

    Auf Aufforderung des Gerichts, unter Angabe geeigneter Unterlagen und unter Darlegung des technischen Zustands beider Flugzeuge und aller Veränderungen bis zum Verbringen in die Gemeinschaft darzulegen, wie hoch die Kaufpreise für die beiden Flugzeuge in den USA zum Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge gewesen wären, hat der Kl erklärt, zu den Kaufpreisen könne er nichts sagen. Die ABC habe die Flugzeuge vorher von Privaten gekauft. Die Flugzeuge seien von R, der auch Bediensteter des Amerikanischen Luftfahrtbundesamtes sei, inspiziert worden. Halter sei die ABC gewesen. Er sei nur Pilot gewesen. Ausweislich eines Schreiben an die European Organisation for the Safety of Air Navigation (Eurocontrol) könnten aber die Flugsicherungsgebühren bei ihm erhoben werden, obwohl er nicht Halter, sondern nur Pilot des Flugzeugs, der Cessna, sei.

    Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung verletzen den Kl nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

    Für die Cessna ist die Zollschuld nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO (EWG) Nr. 2144/87 entstanden, denn sie ist vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden.

    Die nach Art. 5 VO (EWG) Nr. 4151/88 erforderliche Gestellung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung nach §§ 11, 12 des Zollgesetzes - ZG - und der VO (EWG) Nr. 1855/89 haben nicht stattgefunden, obwohl das Flugzeug in das Zollgebiet verbracht worden ist.

    Die vorübergehende Verwendung des Flugzeugs nach Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1855/89 konnte unter den weiteren Bedingungen der folgenden Absätze dieses Artikels weder der ABC, wenn sie das Flugzeug im eigenen Namen eingeführt haben sollte, noch dem Kl, wenn die ABC das Flugzeug im Namen des Kl eingeführt haben sollte, bewilligt werden.

    Sollte das Flugzeug gewerblich verwendet worden sein, richteten sich die Bedingungen nach Art. 8 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1855/89 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EWG) Nr. 2249/91. Danach hätte, wenn die ABC durch von ihr beauftragte Piloten das Flugzeug nach Deutschland verbracht haben sollte, die ABC das Flugzeug gewerblich verwenden und die Piloten über eine ordnungsgemäße Vollmacht der ABC verfügen müssen, Art. 8 VO (EWG) Nr. 1855/89, Art. 11 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Buchst. a und b VO (EWG) Nr. 2249/91. Eine gewerbliche Verwendung der ABC im Sinne dieser Vorschrift scheidet im Streitfall aber aus, da der Kl das Flugzeug von der ABC angemietet hat und die ABC das Flugzeug dem Kl nur wieder nach Erledigung der Überführung nach Deutschland übergeben hat. Eine gewerbliche Verwendung des Flugzeugs durch den Kl, die nach Art. 11 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Buchst. b 1. Anstrich VO (EWG) Nr. 2249/91 nicht schlechthin ausgeschlossen war, ist mangels erforderlicher, im Einzelfall von der Zollstelle festzulegender Verwendungsdauer nicht bewilligt worden.

    Eine private Verwendung des Flugzeugs nach Art. 11 Abs. 2 ZKDVO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1855/89 durch die ABC hat, da die ABC das Flugzeug nicht verwendet, sondern nur dem Kl übergeben hat, nicht stattgefunden. Eine private Verwendung durch den Kl hätte, da er nicht außerhalb des Zollgebiets des Gemeinschaft ansässig gewesen ist, auch dann nicht bewilligt werden können, wenn die ABC das Flugzeug im Namen des Kl eingeführt hat, Art. 11 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2249/91 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1855/89.

    Darüber hinaus hat auch nach Art. 2 VO (EWG) Nr. 1855/89 keine formlose Abfertigung des Flugzeugs zur vorübergehenden Verwendung stattgefunden, weil - wie dargelegt - die Voraussetzungen für eine derartige Bewilligung nicht vorgelegen haben.

    Ein ausdrücklicher Zollantrag nach § 11, 12 ZG ist nicht gestellt worden. Eine Abfertigung des Flugzeugs im Reiseverkehr nach § 13 ZG kam, da es sich im Streitfall nicht um Reiseverkehr gehandelt hat, nicht in Betracht.

    Der Kl ist Schuldner der so entstandenen Zollschuld nach Art. 3 S. 1 VO (EWG) Nr. 1031/88 geworden.

    Die ABC hat das Flugzeug im Auftrag des Kl in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so dass er sich etwaiges weisungswidriges Verhalten der Piloten, die von der ABC mit dem Verbringen des Flugzeugs nach Deutschland beauftragt wurden, zurechnen lassen muss.

    Für die Cessna ist ein Auftrag des Kl anzunehmen, da ihm nach Abschluss des Mietvertrages das Flugzeug übergeben wurde. Er hat das Flugzeug ausweislich der vorliegenden Kopien aus dem Flugbuch (mit-)genutzt. Eine Überführung des von ihm angemieteten Flugzeugs konnte deshalb nur in seinem Auftrag erfolgen, selbst wenn hierfür die ABC tätig gewesen sein sollte. Für einen Auftrag des Kl spricht auch, dass er für die Überführungsgebühr aufgekommen ist.

    Aus diesem Grund kann es dahinstehen, ob der Kl auch Zollschuldner der so entstandenen Zollschuld nach Art. 3 S. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1031/88 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 ZG geworden ist.

    Der vom Bekl angenommene Zollwert ist nicht zu beanstanden. Der Bekl war nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1224/80 in Verbindung mit § 162 AO berechtigt, den Zollwert zu schätzen, da der Kl weder im Besteuerungsverfahren eine Zollwertanmeldung abgegeben oder andere verwertbare Angaben gemacht hat, noch im Klageverfahren trotz Aufforderung des Gerichts Angaben gemacht hat, die eine Wertmittlung erlaubt hätte, die sich an einem geschätzten Kaufpreis orientieren könnte.

    Bei dieser Sachlage ist eine Schätzung, die sich am gebuchten Aufwand für das Flugzeug orientiert, nicht zu beanstanden, zumal auch sämtliche außerhalb der Gemeinschaft erbrachten und vom Einführer über einen Kaufpreis gezahlten Verbesserungen, wie hier die Motoren und die Enteisungsanlage, üblicherweise in einem Zollwert nach Art. 3 VO (EWG) Nr. 1224/80 einzubeziehen sind.

    Die Zollschuld ist nicht nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 2144/87 als nicht entstanden anzusehen, weil das Flugzeug weder vernichtet noch zerstört wurde und auch nicht unwiederbringlich verloren gegangen ist.

    Auch ist das Flugzeug auf Grund seiner Verwendung nicht zu einem begünstigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden, so dass auch die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b VO (EWG) Nr. 2144/87 nicht gegeben sind.

    Für die EUSt sind die Vorschriften für Zölle entsprechend anwendbar, § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -.

    Der hier streitigen Abgabenerhebung kann auch kein Erstattungsanspruch nach Art. 13 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1430/79 entgegengehalten werden, denn dieser wäre von einem Antrag, der innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Abgaben, die im Streitfall mit Steuerbescheid erfolgt ist, abhängig, Art. 13 Abs. 2 S. 1 VO (EWG) Nr. 1430/79. Der Kl hat aber keinen Antrag gestellt, so dass nunmehr auch die Antragsfrist abgelaufen ist. Gründe für eine Verlängerung der Frist nach Art. 1 Abs. 2 S. 2 VO (EWG) Nr. 1430/79 sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

    Für die Beechcraft ist die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden, denn sie ist vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden.

    Die nach Art. 40 ZK erforderliche Gestellung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung nach Art. 59 Abs. 1, 61 Buchst. c, 137 ff. ZK haben nicht stattgefunden, obwohl das Flugzeug in das Zollgebiet verbracht worden ist.

    Die vorübergehende Verwendung des Flugzeugs nach Art. 722 Abs. 1 ZKDVO konnte unter den weiteren Bedingungen der folgenden Absätze dieses Artikels weder der ABC, wenn sie das Flugzeug im eigenen Namen eingeführt haben sollte, noch dem Kl, wenn die ABC das Flugzeug im Namen des Kl eingeführt haben sollte, bewilligt werden.

    Sollte das Flugzeug gewerblich verwendet worden sein, richteten sich die Bedingungen nach Art. 722 Abs. 3 ZKDVO in Verbindung mit Art. 718 Abs. 6 und 7 ZKDVO. Danach hätte, wenn die ABC durch von ihr beauftragte Piloten das Flugzeug nach Deutschland verbracht haben sollte, die ABC das Flugzeug gewerblich verwenden und die Piloten über eine ordnungsgemäße Vollmacht der ABC verfügen müssen, Art. 722 Abs. 3, Art. 718 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Buchst. a und b ZKDVO. Eine gewerbliche Verwendung der ABC scheidet im Streitfall aber aus, da der Kl das Flugzeug von der ABC angemietet hat und die ABC das Flugzeug dem Kl nur wieder nach Erledigung der Überführung nach Deutschland übergeben hat.

    Eine gewerbliche Verwendung des Flugzeugs durch den Kl, die nach Art. 722 Abs. 3, Art. 718 Abs. 7 Buchst. b 1. Anstrich ZKDVO nicht schlechthin ausgeschlossen war, ist mangels erforderlicher, im Einzelfall von der Zollstelle festzulegender Verwendungsdauer nicht bewilligt worden.

    Eine private Verwendung des Flugzeugs nach Art. 722 Abs. 4 ZKDVO in Verbindung mit Art. 719 Abs. 3 ZKDVO durch die ABC hat, da die ABC das Flugzeug nicht verwendet, sondern nur dem Kl übergeben hat, nicht stattgefunden.

    Eine private Verwendung durch den Kl hätte, da er nicht außerhalb des Zollgebiets des Gemeinschaft ansässig gewesen ist, auch dann nicht bewilligt werden können, wenn die ABC das Flugzeug im Namen des Kl eingeführt hat, Art. 722 Abs. 4 ZKDVO in Verbindung mit Art. 719 Abs. 3 Buchst. a ZKDVO.

    Darüber hinaus hat auch nach Art. 730 ZKDVO keine formlose Abfertigung des Flugzeugs zur vorübergehenden Verwendung stattgefunden, denn Willensäußerungen nach Art. 233 ZKDVO, die hier nur in der Form des Art. 233 Abs. 1 Buchst. a 3. Anstrich ZKDVO denkbar sind, haben erkennbar nicht stattgefunden. Das Passieren einer Zollstelle ist jedenfalls dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Ware wie hier nicht der Zollstelle vorgeführt, sondern nur an den Kl, sei er Abnehmer oder Auftraggeber, übergeben wurde, sodass nicht der jeweilige, von der ABC eingesetzte Pilot, sondern der Kl mit dem Verlassen der Zollstelle unter Mitnahme des Flugzeugs das Verbringen des Flugzeugs vollendet hat.

    Der Kl ist Schuldner der so entstandenen Zollschuld nach Art. 202 Abs. 31. Anstrich ZK geworden.

    Die ABC hat das Flugzeug im Auftrag des Kl in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, sodass er sich etwaiges weisungswidriges Verhalten der Piloten, die von der ABC mit dem Verbringen des Flugzeugs nach Deutschland beauftragt wurden, zurechnen lassen muss.

    Der Kl ist auch Zollschuldner der so entstandenen Zollschuld nach Art. 202 Abs. 3 2. Anstrich ZK geworden, denn er war, indem er die ABC mit dem Verbringen des Flugzeugs beauftragte, an dessen vorschriftswidrigem Verbringen beteiligt. Zudem hätte er zumindest vernünftigerweise wissen müssen, dass die ABC beim Verbringen des Flugzeugs nach Deutschland vorschriftswidrig handelte.

    Bei den dabei als gegeben zu unterstellenden möglichen Kenntnissen eines Beteiligten kommt es nur auf dasjenige an, was der Beteiligte unter Ausschluss leichtester Fahrlässigkeit, nämlich der Missachtung fern liegender Umstände, bei einem vernünftigem und damit objektivierten Verhalten wissen könnte (s. Witte/Alexander, Zollkodex, 2. Aufl., Art. 8 Rz. 10 f.). Diese Auslegung entspricht nicht nur dem deutschen Wortlaut der Vorschrift (s. Witte, Das Neue am Zollkodex der Gemeinschaft, ZfZ 1993, 162 ff., 168), sondern auch dem englischen und französischen Wortlaut. Darin wird das „Wissen müssen” mit den Adverbien „reasonably” und „raisonnablement” versehen, die das unterstellte mögliche Wissen nicht nur als vernünftig, sondern auch als angemessen und zumutbar bezeichnen.

    Bei der damit geforderten objektivierten Sichtweise kann dahingestellt bleiben, ob insoweit auf die Sicht eines vernünftigen, durchschnittlichen Beteiligten abzustellen ist. Jedenfalls muss dem Beteiligten die Unkenntnis nach den objektiven, nicht fern liegenden Umständen des Einzelfalls zur Last gelegt werden können (vgl. Witte, Zollkodex 2. Aufl., Art. 201 Rz. 12, Art. 202 Rz. 20).

    Der von Schwarz-Wockenfoth-Stiehle, Zollrecht, Art. 202 Rz. 22 vertretenen Gegenmeinung, nach der auf die individuelle Persönlichkeit, die Intelligenz, das Alter, die Erfahrung, die Erziehung und die Ausbildung des Beteiligten abzustellen ist, folgt der Senat nicht, denn sie widerspricht dem im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Willen des gemeinschaftlichen Verordnungsgebers.

    Zudem ist es auch unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Abgabenerhebung im Zollrecht sachgerecht, nicht nur die Zollschuldentstehung, sondern auch die Zollschuldnerschaft an objektivierte Merkmale zu binden.

    Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs musste der Kl wissen, dass das Flugzeug vorschriftswidrig eingeführt worden ist.

    Der Kl hat das Flugzeug in den USA mit dem Ziel angemietet, es in Deutschland zu nutzen. Schon deshalb musste sich dem Kl aufdrängen, dass die beabsichtigte Nutzung ein zollamtliches Tätigwerden erfordert.

    Soweit der Kl behauptet, R habe ihm zugesagt, er habe mit der Einfuhr des Flugzeugs nichts zu tun, ergibt sich diese weitgehende und mit erheblichen finanziellen Lasten verbundene Pflicht nicht aus dem abgeschlossenen Mietvertrag. Dieser sah nur vor, dass der Kl das Flugzeug weltweit nutzen durfte und es bei Beendigung des Mietvertrages auch im Fall einer Kündigung wieder in die USA zu bringen hatte. Vielmehr folgt aus der Überlassung eines Flugzeugs zur weltweiten Nutzung gerade nicht die Übernahme von Einfuhrabgaben, weil damit - je nach Zollgebiet - unkalkulierbare Abgabenforderungen entstehen könnten.

    Auch hat der Kl nicht substantiiert dargelegt, warum R, dessen Verhältnis zur ABC dem Kl unbekannt war, berechtigt gewesen sein sollte, eine derartige Verpflichtung zu Lasten der ABC, wie sie in der tatsächlichen Übernahme von Einfuhrabgaben liegt, zu übernehmen.

    Hinzu kommt noch, dass der Kl mit einem hohen Aufwand ein Flugzeug für eine lange Zeit gemietet hat, das trotz seiner Nutzung in Deutschland weiterhin in den USA zugelassen blieb und auch bleiben sollte. Eine derartige, nicht nur vorübergehende Regelung der Zulassung lässt den Schluss zu, auch den zuständigen deutschen Zollbehörden habe die ausschließliche langfristige Nutzung in Deutschland nicht angegeben werden sollen. Aufgrund des tatsächlichen Geschehens ist auch davon auszugehen, dass den Zollbehörden die Existenz des eingeführten Flugzeugs verschwiegen werden sollte.

    Dafür spricht auch, dass der Kl mit dem Abschluss des Mietvertrages einen Aufwand für das Flugzeug hatte, der dem eines Eigentümers nahe kam und der üblicherweise einen Eigentumserwerb durch den Kl ohne die Einschränkungen des Mietvertrages nahe gelegt hätte.

    Der Kl hat das Flugzeug nämlich zu einem hohen einmaligen Preis für einen sehr langen, fast zehn Jahre dauernden Zeitraum angemietet, und ausweislich der von seinem Steuerberater vorgenommenen Buchungen auch den Mietzins entrichtet. Weiter ließ der Kl ebenfalls ausweislich der von seinem Steuerberater vorgenommenen Buchungen am Flugzeug erhebliche Verbesserungen vornehmen und übernahm, obwohl er nicht der Flugzeughalter war, die Flugsicherungsgebühren.

    Diese Vorgehensweise des Kl lässt nur den Schluss zu, er habe bewusst auch gegenüber der Zollverwaltung Angaben vermeiden wollen, um eine umgehende persönliche Inanspruchnahme in abgabenrechtlicher Hinsicht für das Flugzeug auszuschließen.

    Der vom Bekl angenommene Zollwert ist nicht zu beanstanden. Der Bekl war nach Art. 31 ZK in Verbindung mit § 162 AO berechtigt, den Zollwert zu schätzen, da der Kl weder im Besteuerungsverfahren eine Zollwertanmeldung abgegeben noch andere verwertbare Angaben gemacht hat. Auch im Klageverfahren hat er trotz Aufforderung des Gerichts keine Angaben gemacht, die eine Wertermittlung orientiert an einem geschätzten Kaufpreis zulassen könnte.

    Bei dieser Sachlage ist eine Schätzung, die sich am gebuchten Aufwand für das Flugzeug orientiert, nicht zu beanstanden, zumal auch sämtliche außerhalb der Gemeinschaft erbrachten und vom Einführer über einen Kaufpreis gezahlten Verbesserungen, wie hier die Motoren und die Enteisungsanlage, üblicherweise in einem Zollwert nach Art. 29 ZK einzubeziehen sind.

    Die Zollschuld ist nicht nach Art. 206 Abs. 1 ZK als nicht entstanden anzusehen, weil das Flugzeug weder vernichtet oder zerstört wurde und auch nicht unwiederbringlich verloren gegangen ist.

    Auch ist das Flugzeug auf Grund seiner Verwendung nicht zu einem begünstigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden, sodass auch die Voraussetzungen des Art. 206 Abs. 2 ZK nicht gegeben sind.

    Für die EUSt sind die Vorschriften für Zölle entsprechend anwendbar, § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -.

    Soweit der Kl ausführt, eine Miete sei kein steuerpflichtiger Umsatz, ist dies im Streitfall für beide Flugzeuge unerheblich, weil die EUSt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG aufgrund der Einfuhr von Waren und nicht auf Grund eines Umsatzes entsteht.

    Eine EUSt-Befreiung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 UStG, die ohnehin nicht unmittelbar auf diese Vorschrift, sondern auf die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung, die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom 11.08.1992 (BGBl. I, 1526), geändert durch die Verordnung vom 09.02.1994 (BGBl. I, 302), gestützt werden könnte, scheidet ebenfalls aus. Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung sieht in § 11 keine Befreiung vor, wenn Luftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt worden sind und aus diesem Zollverfahren in den freien Verkehr überführt wurden.

    Der hier streitigen Abgabenerhebung für die Beechcraft kann auch kein Erstattungsanspruch nach Art. 239 Abs. 1 ZK entgegengehalten werden, denn dieser wäre von einem Antrag, der innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Abgaben, die im Streitfall mit Steuerbescheid erfolgt ist, abhängig, Art. 239 Abs. 2 S. 1 ZK. Der Kl hat aber keinen Antrag gestellt, so dass nunmehr auch die Antragsfrist abgelaufen ist.

    Gründe für eine Verlängerung der Frist nach Art. 239 Abs. 2 S. 2 1. Anstrich ZK sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenUStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, UStG § 5 Abs. 2 Nr. 5, UStG § 21 Abs. 2

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