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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 08.01.2002 – 2 K 2286/99

    Ein Unternehmensberater, dessen Ausbildung zwar nicht mit einem an einer Universität oder Fachhochschule angebotenen Ausbildungsgang übereinstimmt aber vom Niveau her der Ausbildung eines Wirtschaftsingenieurs vergleichbar ist, erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob die Einkünfte, die der Kläger aus seiner selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater erzielt, gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte darstellen.

    Der berufliche Werdegang des Klägers gestaltete sich wie folgt:

    bis 12. 7. 1968Besuch der Volksschule
    1. 9. 1968 - 22. 2. 1972Lehre als Betriebsschlosser
    15. 5. 1972 - 30. 9. 1974Tätigkeit als Betriebsschlosser bei der Firma ...
    1. 10. 1974 - 17. 12. 1975Besuch des Saartechnikums mit Abschluss als staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung Maschinenbau
    2. 11. 1976 - 12. 10. 1979Tätigkeit als Radialbohrer bei der Firma ...
    1. 1. 1978 - 30. 6. 1978Unterbrechung durch Wehrdienst
    7. 12. 1979Abschluss der REFA-Grundausbildung für das Arbeitsstudium mit dem REFA-Grundschein
    6. 2. 1980REFA-Zeugnis über den Abschluss der Lehrgänge Nomografie, Statistik und Kostenwesen
    7. 3. 1980REFA-Zeugnis über den Abschluss der Fachausbildung für Fertigungsorganisation „Planung und Steuerung” (160 Std.)
    11. 4. 1980REFA-Zeugnis über den Abschluss des Fachlehrgangs „spanende Fertigung” (160 Std.)
    18. 6. 1980Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Maschinenbautechniker, REFA-Fachmann
    ab 21. 6. 1980freie Mitarbeit für ... Unternehmensberatung
    1. 7. 1980Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater
    5. 9. - 6. 9. und
    12. 9. - 13. 9. 1980Teilnahme an Seminar über Entlohnungsformen
    29. 11. 1980Zeugnis über die Teilnahme an Seminar des VDI über Instandhaltung von Produktionsmitteln
    28. 4. 1981REFA-Fachschein „spanende Fertigung”
    1. 10. 1982REFA-Zeugnis über den Abschluss als REFA-Techniker (320 Lehrgangsstunden)
    ab 1. 4. 1987selbständige Tätigkeit für die ... GmbH, ... als Unternehmensberater


    Der Kläger ermittelte in den Streitjahren seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte er die Gewinne bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Der Beklagte behandelte die Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Die dagegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.

    Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Umqualifizierung in Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide mit der Begründung, dass seine autodidaktisch erarbeiteten Kenntnisse den Anforderungen der BFH-Rechtsprechung für die Umqualifizierung genügten.

    Der Kläger beantragt,

    die Einkommensteuerbescheide für die Jahre

    1991 vom 2. Juli 1993,

    1992 vom 6. Juli 1994,

    1993 vom 15. August 1995,

    1994 vom 27. März 1996,

    1996 vom 22. Mai 1998,

    alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 1999,

    in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden in Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

    und die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre

    1991 vom 18. Juni 1993,

    1992 vom 6. Juli 1994,

    1993 vom 15. August 1995,

    1994 vom 27. März 1996,

    1996 vom 19. Mai 1998,

    alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1999, aufzuheben,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

    Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und den Sachverständigen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung gehört.

    Gründe

    Die Klage ist begründet.

    Wegen der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Anerkennung einer Tätigkeit als einen den so genannten Katalogberufen ähnlichen Beruf wird auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen Bezug genommen (§ 105 Abs. 5 FGO).

    Nach diesen Grundsätzen und nach dem Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung übte der Kläger in den Streitjahren eine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit aus.

    Nach den Ausführungen des Sachverständigen gibt es kein einheitliches Berufsbild des Wirtschaftsingenieurs. Je nach dem, an welcher Universität bzw. Fachhochschule man studiert, liegt der Schwerpunkt entweder mehr auf der Betriebswirtschaftslehre (BWL) oder mehr auf der technisch / mathematischen Seite. An einer Universität, die den Schwerpunkt mehr auf die technische Seite legt, werden nicht sämtliche Kernfächer der BWL geprüft, sondern ur einzelne Kernfächer. Andererseits entsprechen die Anforderungen an das technische Wissen an einer Hochschule, die den Schwerpunkt auf BWL legt, zum Teil nur einem größeren Praktikum. Einheitliche Prüfungsordnungen existieren nicht.

    Die Ausbildung des Klägers entspricht nach den Ausführungen des Sachverständigen keinem der an einer Universität / Fachhochschule angebotenen Ausbildungsgänge, ist jedoch vom Niveau her der Ausbildung eines Wirtschaftsingenieurs vergleichbar. In einzelnen Kernbereichen der BWL entspricht sein Wissen dem eines Kandidaten bzw. Prüflings. Dies gilt insbesondere für die Fächer Arbeitswissenschaft / Arbeitsorganisation und Produktionswirtschaft / Produktionsablauf. Hingegen fehlen Kenntnisse im Rechnungswesen, weshalb eine Vergleichbarkeit mit einem BWL-Studiengang insgesamt nicht gegeben ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Kläger eine Simultanausbildung hat, d. h. die fehlenden Kenntnisse in Kernfächern der BWL werden ausgeglichen durch seine technischen Kenntnisse. Die BWL-Kenntnisse sind für einen Wirtschaftsingenieur ausreichend. Die technischen Kenntnisse übersteigen die Anforderungen z. B. der Universität Karlsruhe, die ihren Schwerpunkt auf den mathematischen Bereich legt, bei weitem.

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Wirtschaftsingenieurwesen um Simultanstudiengänge handelt, reicht es nach Auffassung des Senats aus, wenn das Niveau der Ausbildung des Klägers insgesamt einem Hochschulstudium entspricht. Dies hat der Sachverständige bestätigt. Es kann nicht gefordert werden, dass die Ausbildung exakt mit einem der an den Universitäten und Fachhochschulen angebotenen Studiengängen entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Hochschulabsolventen keineswegs später stets in ihrem Schwerpunktbereich tätig sind, sondern sich laufend autodidaktisch fortbilden müssen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten, sowie die Abwendungsbefugnis, beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Fassung des Tenors erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 FGO.

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Im Hinblick auf die Veränderung der Berufsbilder weg von Ausbildungsgängen mit exakt beschriebenen Lerninhalten erscheint eine höchstrichterliche Weiterentwicklung der Rechtsprechung geboten; zu der Problematik ist unter dem Aktenzeichen IV R 74/00 bereits ein Revisionsverfahren anhängig.

    VorschriftenEStG § 15, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, GewStG § 2 Abs. 1