08.01.2010
Finanzgericht Köln: Urteil vom 11.05.2005 – 11 K 385/03
1) Das von einem Ehegatten mit geringem Einkommen erhobene besondere Kirchgeld, das mit Rücksicht auf ein erheblich höheres Einkommen des anderen, nicht kirchenangehörigen Ehegatten mitunter in weitaus größerem Betrag als den eigenen Einkünften bemessen wird, ist verfassungs(rechtlich) nicht zu beanstanden.
2) Die typisierende Regelung, das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen, viel höheren Einkommen beider Ehegatten zu bemessen, ist verfassungsrechtlich zulässig.
3) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Finanzämter an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zur Erhebung des besonderen Kirchgeldes ist durch die gesetzliche Regelung des § 31 Abs. 1 AO und § 14 Abs. 1, § 15 Datenschutzgesetz NW erlaubt.
4) Die Verhältnisse dauernd getrennt lebender Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe und in einem Haushalt lebender glaubensverschiedener Ehegatten sind wirtschaftlich gesehen nicht vergleichbar, und somit ist auch keine Gleichbehandlung dieser beiden Fälle erforderlich.
5) Dass das besondere Kirchgeld in Nichtveranlagungsfällen nicht erhoben wird, beruht auf rechtmäßiger, abgeltender Typisierung des Lohnsteuerverfahrens und begründet kein verfassungsrechtlich relevantes Vollzugsdefizit.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsgemässheit des besonderen Kirchgeldes.
Die Klägerin und ihr Ehemann werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (2001) gehörte die Klägerin der evangelischen Kirche an, während ihr Ehemann keiner steuerberechtigten Kirche angehörte (sog. glaubensverschiedene Ehe).
Im Einkommensteuerbescheid des Streitjahres vom … setzte das Finanzamt … besonderes Kirchgeld für die Klägerin in Höhe von 552,20 EUR fest.
Ein gegen die Kirchgeldfestsetzung eingelegter Einspruch blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes verfassungswidrig sei.
Zunächst sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Bei der Bemessung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes in der jetzigen Form würden bei gleicher Leistungsfähigkeit bzw. gleichem Familieneinkommen nur ein Teil der Kirchenmitglieder erfasst. Es würden nur diejenigen Kirchenmitglieder erfasst, bei denen das Finanzamt das besondere Kirchgeld auf einfachste Art festsetzen und eintreiben könne, nämlich im Fall der Zusammenveranlagung. Dort, wo eine separate Prüfung und Festsetzung notwendig wäre, nämlich bei getrennter und Einzelveranlagung, werde kein besonderes Kirchgeld erhoben. In seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung habe das Bundesverfassungsgericht 1991 erklärt, der Gesetzgeber müsse die Gleichbehandlung der Bürger nicht nur bei der Festsetzung der Steuerpflicht, sondern auch bei ihrer Durchführung gewährleisten. Genau dies sei aber bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes in der jetzigen Form nicht der Fall.
Ein weiteres zu einer Ungleichbehandlung führendes Vollzugsdefizit liege darin, dass in Fällen, in denen keine Veranlagungspflicht bestehe und auch keine Einkommensteuererklärung abgegeben werde, auch bei zusammenveranlagten Ehegatten auf die Erhebung des besonderen Kirchgeldes verzichtet werde.
Außerdem verstoße die Erhebung des besonderen Kirchgeldes gegen Datenschutzbestimmungen und verletzte das Steuergeheimnis. Betroffen sei zunächst das Grundrecht des Artikel 4 Abs. 2 der Landesverfassung NRW. Danach habe jeder Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten, Eingriffe seien nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit aufgrund eines Gesetzes zulässig. Durch die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes durch das Finanzamt werde der evangelischen Kirche die Konfessionslosigkeit des Ehepartners mitgeteilt. Im Verhältnis zu dem konfessionslosen Ehepartner sei die evangelische Kirche jedoch ein Außenstehender. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit könne hier nun wirklich nicht festgestellt werden, sondern nur ein sehr materielles Interesse der evangelischen Kirche. Durch die festgesetzte Höhe des besonderen Kirchgeldes könne die evangelische Kirche die ungefähre Höhe des Einkommens des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehepartners ermitteln. Hier bestehe ein Bruch des Steuergeheimnisses durch das Finanzamt.
Die Klägerin beantragt,
die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes 2001 aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen
Die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes verstoße im Streitfall weder gegen Verfassungsrecht noch verletze es Bestimmungen des Datenschutzes.
Zunächst sei festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Kirchensteuergesetz NRW (KiStG NW) erfüllt seien.
Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nur in Fällen der Zusammenveranlagung führe nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Kirchenmitglieder. Die unterschiedliche Behandlung liege gerade in den unterschiedlichen Veranlagungsformen, die das Steuerrecht den Eheleuten wahlweise eröffne, sachlich begründet. Die beiden Alternativen – getrennte Veranlagung oder Zusammenveranlagung – führten zu einer unterschiedlichen steuerlichen Leistungsfähigkeit und müssten daher der Sache nach auch beim besonderen Kirchgeld unterschiedlich steuerlich behandelt werden. Bei der Wahl der Zusammenveranlagung werde zum Ausdruck gebracht, dass die Eheleute die Vergünstigungen, die das Steuerrecht in diesem Fall biete (Splittingtarif, verdoppelte Freibeträge usw.) für sich in Anspruch nehmen wollten. Dadurch solle das Familieneinkommen der Eheleute durch eine geringere steuerliche Belastung erhöht werden. Die Zusammenveranlagung liege also im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse der Eheleute. Anders sei dies bei getrennt veranlagten Eheleuten. Bei der Wahl dieser Veranlagungsform ergäben sich regelmässig insgesamt höhere steuerliche Belastungen als bei der Zusammenveranlagung. Die Besteuerung orientiere sich daher nicht an der gemeinsamen Leistungsfähigkeit der Eheleute, sondern ausschließlich an der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Ehepartners. Gehöre er der Kirche an, werde nur auf der Grundlage seines Einkommens die Kirchensteuer festgesetzt. Habe er kein Einkommen, entfalle auch jegliche Kirchensteuerfestsetzung, unabhängig davon, ob der Ehemann Einkommen erziele und ob er einer Kirche angehöre oder nicht. Damit bestimme aber letztlich jedes Ehepaar selbst, wie die Besteuerung hinsichtlich des besonderen Kirchgeldes erfolge. Die Wahl der Zusammenveranlagung habe steuerliche Vorteile, führe aber in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Festsetzung von besonderem Kirchgeld. Die Wahl der getrennten Veranlagung habe steuerliche Nachteile, sei aber auf der anderen Seite zu Gunsten des nichtverdienenden Kirchenmitgliedes mit der Nichterhebung von besonderem Kirchgeld verbunden. Mit diesen Vorstellungen des Steuergesetzgebers sei der Wunsch der Klägerin nicht in Einklang zu bringen, nämlich sowohl die steuerlichen Vorteile der Zusammenveranlagung in Anspruch zu nehmen als auch den Vorteil der Nichterhebung des besonderen Kirchgeldes. Es sei zwar verständlich, dass man so wenig Steuern wie möglich zahlen wolle. Man könne sich jedoch bei einer Wahlrechtsausübung in einem Steuersystem nicht nur „die Rosinen herauspflücken”, sondern müsse dann auch schon alle steuerlichen Konsequenzen akzeptieren, die der Steuergesetzgeber zu Recht ziehe.
Worin die Klägerin bei der Festsetzung des besonderen Kirchgeldes ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen sehe wolle, sei nicht nachvollziehbar. Die Festsetzung durch das Finanzamt erfolge aufgrund der von den Meldebehörden übermittelten und in der Einkommensteuererklärung enthaltenen Daten. Es gebe keinen Datentransfer über Einkommenshöhe oder Kirchenzugehörigkeit an die Kirchen, so dass es weder einen Bruch des Steuergeheimnisses noch eine Verletzung von Datenschutzrecht geben könne.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NW i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 27.10.2000 (KiStO) können Kirchensteuern als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist (glaubensverschiedene Ehen) erhoben werden. Bemessungsgrundlage ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 KiStG NW i.V.m. § 6 Abs. 2 KiStO. Das besondere Kirchgeld wird gemäß § 11 Abs. 2 KiStO nach Maßgabe einer besonders festzulegenden Steuertabelle erhoben, wobei Staffelung und Bemessungsgrundlage durch Kirchensteuerbeschluss festgelegt werden. Der entsprechende Beschluss des Beklagten wurde am 02.12.2000 gefasst. Zum besonderen Kirchgeld herangezogen werden nach der Systematik der vorgenannten Regelungen nur zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten (s.a. FinMin NW Erlass vom 08.08.2001 S 2440-1/18-V B 2, StEd 2001, 573).
Die Klägerin ist Mitglied der Evangelischen Kirche im Rheinland und wird mit ihrem Ehemann, der keiner kirchensteuerhebungsberechtigten Kirche angehört, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften liegen damit vor.
Die das besondere Kirchgeld betreffenden Regelungen im KiStG NW und in der KiStO sind rechtmäßig zustande gekommen und verfassungsrechtlich unbedenklich.
Zunächst verstößt die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nur bei zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Eheleuten entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen den sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber handelte bei der Einführung des besonderen Kirchgeldes insbesondere nicht willkürlich, sondern im Rahmen seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Es ist eine Frage dieser Gestaltungsfreiheit, ob und inwieweit er die aufgrund der Ehe sich erhöhende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Ehegatten im Rahmen der Kirchensteuer besteuert. Ebenso ist es Bestandteil dieser Gestaltungsfreiheit, ob ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen für alle kirchenangehörigen Ehegatten oder nur für die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten eingeführt werden soll, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, wie dies im Bereich des Beklagten der Fall ist. Die Verhältnisse der dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind so unterschiedlich, dass der kirchliche Gesetzgeber nicht willkürlich handelt, wenn er ein Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen nur in den Zusammenveranlagungsfällen erhebt. Die zusammenveranlagten Ehegatten unterhalten in aller Regel nur einen Haushalt; ihnen kommt der günstige Splittingtarif bei der Einkommensteuer zu Gute. Die getrennt lebenden Ehegatten unterhalten dem gegenüber regelmäßig zwei Haushalte; ihnen kommt der günstige Splittingtarif bei der Einkommensteuer nicht zu Gute. Ähnlich verhält es sich mit den Fällen, in denen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer wählen. Der kirchliche Gesetzgeber konnte insoweit berücksichtigen, dass die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer in diesen Fällen wegen der daraus folgenden Nichtanwendung des günstigen Splittingtarifs regelmäßig nur dann gewählt wird, wenn beide Ehegatten etwa gleich hohe Einkünfte erzielen und der kirchenangehörige Ehegatte deshalb eine angemessene Kirchensteuer vom Einkommen zu zahlen hat. Einer ergänzenden Kirchgeldregelung bedurfte es für diese Fälle nicht (BFH-Beschluss vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332; vgl. FG Düsseldorf Urteile vom 18.06.2004 1 K 6487/02 Ki, EFG 2004, 1547 und vom 23.07.2004 1 K 4952/02 Ki, nv, juris Web Dokumentennr. STRE 200471865).
Ebenso liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nicht darin begründet, dass in Fällen fehlender Veranlagungspflicht im Sinne des § 46 EStG auch bei zusammenveranlagten Ehegatten auf die Erhebung des besonderen Kirchgeldes verzichtet wird, sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Insoweit sieht der Senat kein Vollzugsdefizit. Zwar kann ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vorliegen, wenn eine materielle Steuerpflicht durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens nur mangelhaft durchgesetzt und damit die Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird (FG Düsseldorf Urteil in EFG 2004, 1547 mit Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591 und des BFH vom 16.07.2002 IX R 62/99, BStBl II 2003, 74), jedoch führt eine Belastungsungleichheit, die durch Vollzugsmängel bei der Steuerhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen, nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteilung einzelner Steuerpflichtiger. Erst wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm (FG-Düsseldorf Urteil in EFG 2004, 1547 im Anschluss an Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 II BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654).
Die nach der Ausgestaltung des besonderen Kirchgeldes erfolgende Nichterhebung bei Ehegatten, die keine Veranlagungspflicht trifft und die auch keine Einkommensteuererklärung abgeben, ist Ausfluss der dem Gesetzgeber zustehenden Typisierungs- und Vereinfachungsmöglichkeit und der Anknüpfung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer und damit verfassungsrechtlich unbedenklich. Hauptanwendungsfall der fehlenden Veranlagungspflicht ist die Abgeltung der Einkommensteuer durch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 EStG, die entsprechend für die Kirchensteuer als Zuschlagssteuer gilt (§ 51a Abs. 3 EStG). Das Lohnsteuerabzugsverfahren als ein Massenverfahren bezweckt eine vereinfachte Einkommensbesteuerung bei einem großen Teil der Steuerpflichtigen ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Der damit bezweckte Rationalisierungseffekt wird durch die gesetzlich bestimmte Abgeltungswirkung der Lohnsteuer verstärkt. Die Abgeltungswirkung ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, gewisse Unvollkommenheiten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen; sie ist Ausdruck des systematischen Grundprinzips des Lohnsteuerabzugs. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes unterbleibt damit in den Fällen, in denen es wegen der Abgeltungswirkung der Lohnsteuer nicht zu einer Prüfung der im Einzelfall geschuldeten Einkommensteuer kommt, sondern es bei dem die Besteuerung vereinfachenden Steuerabzug verbleibt. Der Nichtvollzug des Kirchgeldes hat seine Ursache somit in der Struktur der Lohnsteuerabgeltung, ohne dass die Kirchgeldbestimmungen selbst ein Erhebungsdefizit begründen. Etwaige Fälle der Ungleichbehandlung einzelner Kirchenmitglieder führen damit nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (FG-Düsseldorf Urteil in EFG 2004, 1547). Die Fälle, in denen es bei Nichtbestehen einer Veranlagungspflicht auch tatsächlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und damit nicht zur Festsetzung von Einkommensteuer und besonderem Kirchgeld kommt, dürften gering sein. Denn in diesen Fällen führen erfahrungsgemäß bereits geringfügige Überschreitungen des Werbungskostenpauschbetrages oder sonstige, die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage mindernde Ausgaben zu einer Erstattung. Aufgrund der im Vergleich zur Kirchensteuer geringeren Höhe des besonderen Kirchgeldes dürfte es nur in wenigen Fällen zu einer sich nach Saldierung mit der Einkommensteuererstattung ergebenden und aus der Festsetzung des besonderen Kirchgeldes resultierenden Nachzahlung kommen. Die kirchgeldpflichtigen, nicht veranlagungspflichtigen Steuerbürger haben daher in aller Regel ein Interesse an der Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit der Folge der Festsetzung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das besondere Kirchgeld wiederum selbst im Jahr des Abflusses zu Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG führt.
Auch über die von der Klägerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken hinaus konnte die bisherige Rechtsprechung, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, keine Verstöße des besonderen Kirchgeldes gegen Grundrechte feststellen. Insbesondere verstößt das besondere Kirchgeld nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Rückwirkungsverbot oder gegen den Schutz von Ehe und Familie (ausführlich: FG-Düsseldorf Urteil in EFG 2004, 1547 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Letztlich verstoßen die Regelungen des besonderen Kirchgeldes auch nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder das Steuergeheimnis. Die Bearbeitung personenbezogener Daten ist gemäß Art. 4 Abs. 2 Landesverfassung NRW i.V.m. § 4 Abs. 1a Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen zulässig, wenn das Datenschutzgesetz oder eine Rechtsvorschrift sie erlaubt. Eine solche Erlaubnis durch andere Rechtsvorschrift ist den Finanzämtern durch § 31 Abs. 1 AO und §§ 14 Abs. 1, 15 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen erteilt.
Nach den letztgenannten Vorschriften ist die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Beklagte benötigt die Daten zur Erhebung des gesetzlich geregelten besonderen Kirchgeldes aufgrund des KiStG NW und der KiStO. Vom Vorhandensein ausreichender Datenschutzmaßnahmen beim Beklagten geht der Senat aus, jedenfalls hat auch die Klägerin nichts Gegenteiliges vorgetragen. Zudem erhält der Beklagte vorliegend aufgrund der Übertragung der Erhebung des besonderen Kirchgeldes auf die Finanzämter keine Kenntnis von den von der Klägerin benannten Daten. Ihm wird lediglich eine undifferenzierte Gesamtsumme überwiesen, aus der nicht auf diese Daten geschlossen werden kann. Doch auch wenn der Beklagte das Kirchgeld selber erheben würde und in den Fällen, in denen er wie hier diese Daten für die Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens anfordern muss, verstößt er, wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Ein Bruch des Steuergeheimnisses ist durch § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen. Hiernach sind die Finanzbehörden berechtigt, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. § 31 AO ist ein Gesetz im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, das eine Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse ausdrücklich zulässt. Zu den Besteuerungsgrundlagen, die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften mitgeteilt werden dürfen, gehören auch die Anteile glaubensverschiedener Ehegatten am Einkommen und Vermögen ohne Rücksicht darauf, welcher Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört (FG München, Beschluss vom 31.05.1988 XIII 277/87 EA, EFG 1988, 531 im Anschluss an Tipke/Kruse, AO, § 31 Textziffer 4, jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen; und zwar im Hinblick darauf, ob ein verfassungswidriges Erhebungsdefizit wegen der Nichterhebung des besonderen Kirchgeldes bei nicht veranlagungspflichtigen Ehegatten besteht. Diese für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle wesentliche Frage ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, entsprechende Revisionsverfahren in gleichgelagerten Fällen sind bereits anhängig (Az. des BFH I R 92/04 und I R 76/04). Die übrigen Streitfragen sind dagegen in Rechtsprechung und Literatur bereits hinreichend geklärt.