08.01.2010
Finanzgericht Düsseldorf: Beschluss vom 18.09.2000 – 4 V 5030/00 A (Z)
-Aus dem Außengebiet eingeführter Goldschmuck, der aus einer Vielzahl von Einzelstücken mit einem Gewicht von 1160 g und einem Feingoldgehalt von 22 Karat besteht, kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, weil er nach Art und Menge Anlass zur Besorgnis gibt, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.
-Die Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch Benutzen des grünen Ausgangs bei dem Flughafenzoll setzt neben der Eigenschaft als Reisender mit Wohnsitz im Außengebiet und der Widmung zum persönlichen Gebrauch voraus, dass kein hoher Abgabenbetrag auf dem Spiel steht. Die hierfür maßgebliche Untergrenze ist jedenfalls bei einer Einfuhrumsatzsteuer
-H. v. DM 3.337,-- überschritten, so dass eine ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben werden muss.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin (Astin) ist deutsche Staatsangehörige und unter einer Adresse Str. in D gemeldet. Dort wohnt sie nach eigenen Angaben aber nicht, sondern hält sich bei ihrer Mutter in in D... .
Weiter haben die türkischen Behörden der Astin eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis (Residence Permit for Foreigners) erteilt, in der eine Adresse der Astin in der Stadt I angegeben ist. Als Grund der Aufenthaltserlaubnis ist Tourismus („Turistik”) angegeben.
Die Astin, die mit dem Flug IL 251 aus A /Türkei angekommen war, reiste am 26.05.2000 über das Zollamt Flughafen des Antragsgegners (Ag) ein, ging durch den grünen Ausgang und meldete dort keine Waren an.
Bei einer Überholung des Reisegepäcks der Astin stellten Beamte des Ag fest, dass die Astin 17 Armreifen aus Gold zu 22 Karat, sechs Armbänder aus Gold zu 22 Karat, ein Armband aus Gold zu 14 Karat, 3 Ketten aus Gold zu 22 Karat sowie zwei goldene Ringe darin mitführte. Der Goldschmuck hatte ein Gewicht von 1.160,90 g.
Weiter fanden die Beamten neun Visitenkarten eines Goldgeschäftes aus M , auf deren Rückseite Angaben zum Erwerb von Goldschmuck, der nach Art, Karatzahl, Gewicht und durch Wertangaben oder Kaufpreise beschrieben war.
Die Beamten des Ag leiteten gegen die Astin am 26.05.2000 ein Steuerstrafverfahren ein und vernahmen sie als Beschuldigte. Dabei gab die Astin an, sie sei als Fotomodell tätig und verdiene netto zwischen 7.000 und 9.000 DM im Monat. Sie lebe in der Türkei, sei aber noch in Deutschland gemeldet. Den Schmuck habe sie als Rücklage und Altersversorgung nach ihrer Clubtätigkeit gekauft. Seit 1998 habe sie Schmuck gekauft. Teilweise habe sie ihn auch wieder umgetauscht und dafür neuen erhalten. Dass sie den Schmuck habe anmelden müssen, habe sie nicht gewusst.
Die Zollstelle stellte die Waren sicher.
Mit Steuerbescheid vom 13.07.2000 nahm der Ag die Astin für Einfuhrabgaben in Höhe von zusammen 3.942,84 DM (521,54 DM Zoll und 3.421,30 DM Einfuhrumsatzsteuer - EUSt -) in Anspruch und führte dazu aus, die Astin hätte bei ihrer Einreise am 26.05.2000 1.160,9 g Goldschmuck eingeführt und entgegen Art. 40 ZK nicht angemeldet, so dass sie nach Art. 202 Abs. 3 ZK Schuldnerin der Einfuhrabgaben geworden sei. Die vorgefundenen Rechnungen habe er dem Goldschmuck nicht zuordnen können, so dass er dessen Zollwert in Höhe von 19,85 DM je Gramm 999,9/1000 Feingold auf 20.861,56 DM geschätzt habe. Der Goldschmuck sei der Unterposition 7113 1900 der Kombinierten Nomenklatur zuzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Bescheides verwiesen.
Dagegen legte die Astin fristgerecht Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung, da es sich bei dem Schmuck um höchstpersönliche Schmuckgegenstände gehandelt habe, die sie bei der Einreise offen am Körper getragen habe. Sie lebe sowohl in D als auch in A und reise deshalb mehrmals im Jahr aus Deutschland in die Türkei und zurück. Sie trage ihren Schmuck täglich und auch auf Reisen. Daher sei dieser nach der VO (EWG) Nr. 918/83 zollfrei, was auch dem gesunden Menschenverstand entspreche.
Über den Einspruch ist noch nicht entschieden worden.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag mit Verfügung vom 28.07.2000 ab, da die Astin nach Aktenlage wegen ihres deutschen Passes und ihres gemeldeten Wohnsitzes im Zollgebiet ansässig sei. Auch habe sie geeignete Unterlagen zum Nachweis einer etwaigen Rückwareneigenschaft nicht vorgelegt.
Zur Begründung ihres am 16.08.2000 beim Finanzgericht eingegangenen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung trägt die Astin vor, ihre Adresse in Deutschland sei die ihrer Mutter, während sie in der Türkei mit ihrem Lebensgefährten und ihrer 14-jährigen Tochter lebe. Die Tochter gehe in der Türkei in die Schule.
Zum Nachweis dafür, dass sie in der Türkei einen Wohnsitz habe, überreichte sie eine Kopie ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Steuerbescheides des Antragsgegners vom 13.07.2000 bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung, spätestens aber bis zu seiner Bestandskraft auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag ablehnen,
und führt zur Begründung an, nach Aktenlage sei von einem Wohnsitz der Astin in Deutschland auszugehen. Für die Türkei verfüge die Astin nur über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung mit der Zweckbestimmung „Turistik”.
Eine Abfertigung des Goldschmucks zur vorübergehenden Verwendung nach Art. 684 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZKDVO - sei nicht möglich gewesen, zumal die Astin keine Reisende im Sinne dieser Vorschrift sei. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 236 Buchst. A Ziff. 1 ZKDVO.
Gründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Finanzgerichts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO über die von der Astin beantragte Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung richtet sich hinsichtlich des Entscheidungsmaßstabs nach Art. 244 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK - (s. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss v. 22.11.1994, VII B 140/94, BFHE 176, 170, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1995, 110). Danach kann das Finanzgericht die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen oder aufheben, wenn u.a. begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Begründete Zweifel sind anzunehmen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (s. BFH a.a.O.).
Bei diesem Prüfungsmaßstab bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides keine begründeten Zweifel.
Die Astin hat den von ihr in ihrem Reisegepäck mitgeführten Schmuck, für den die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden ist, vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und ist deshalb nach Art. 202 Abs. 3 1. Anstrich ZK Zollschuldner geworden.
Das vorschriftswidrige Verbringen ist nach Art. 234 Abs. 2 ZKDVO zu unterstellen, weil anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle, der das Benutzen des grünen Ausgangs durch die Astin - eine Willensäußerung nach Art. 233 Abs. 1 Buchst. a 1. Anstrich ZKDVO - vorausgegangen war, festgestellt wurde, dass der von der Astin dabei in das Zollgebiet verbrachte Schmuck nicht die Voraussetzungen des Art. 230 bis 232 ZKDVO erfüllt.
Mit dem Benutzen des grünen Ausgangs konnte der von der Astin in das Zollgebiet verbrachte Schmuck weder zum zollrechtlich freien Verkehr noch zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt werden:
Eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 230 Buchst. a ZKDVO ist nur für Waren zu nichtkommerziellen Zwecken möglich, die wie der Schmuck im persönlichen Gepäck der Astin, einer Reisenden im Sinne von Art. 236 Buchst. A ZKDVO, enthalten sind und die nach Kapitel I Titel XI der VO (EWG) Nr. 918/83 oder als Rückwaren zollfrei sind.
Bei dem von der Astin eingeführten Schmuck ist es schon zweifelhaft, ob es sich um Waren des Art. 1 Nr. 6 ZKDVO, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, handelt. Selbst wenn zugunsten der Astin davon ausgegangen wird, dass der Schmuck nur gelegentlich der Einreise eingeführt werden sollte und nicht die Einreise vorgenommen wurde, um den Schmuck in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, ist zweifelhaft, ob der Schmuck nach Art und Menge ausschließlich zu ihrem privaten Gebrauch bestimmt ist. Hiergegen spricht die Menge des Schmucks und der Umstand, dass die Astin nicht nur über den Schmuck, sondern auch über eine umfangreiche Sammlung von Visitenkarten über den Erwerb eingehend beschriebenen Schmucks verfügte, die dem eingeführten Schmuck nicht zugeordnet werden konnten. Für die Mitnahme derartiger Aufzeichnungen gibt es bei Waren, die nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind, keinen Anlass.
Ein persönlicher Gebrauch der Waren ergibt sich auch nicht aus dem von der Astin vorgetragenen Umstand, dass sie den Schmuck an ihrem Körper getragen habe. Diese Ausführungen der Astin widersprechen nämlich dem Aufgriffsbericht der Beamten des Ag, nachdem der Schmuck im Reisegepäck gefunden wurde. Hiervon geht der Senat auch aus, zumal die Astin ihren davon abweichenden Vortrag nicht in einer für dieses Verfahren erforderlichen Weise nachgewiesen, d.h. gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 294 ZPO glaubhaft gemacht hat.
Selbst der von der Astin anlässlich ihrer Vernehmung am 26.05.2000 angegebene Grund, den Schmuck als Rücklage und Altersversorgung nach Beendigung der Clubtätigkeit gekauft zu haben, kann einen persönlichen Gebrauch des Schmucks nicht belegen. Mit einer Rücklage zur Altersversorgung ist das Mitführen des Schmucks in diesem Umfang, selbst wenn die Astin das eine oder andere der Schmuckstücke trägt, nicht zu vereinbaren. Vielmehr wäre es dann nahe liegend gewesen, dass die Astin den Schmuck sicher verwahrt, nicht aber auf Reisen mit dem keineswegs ausschließbaren Risiko des Gepäckverlustes mit sich führt.
Ob der von der Astin eingeführte Schmuck letztlich im Sinne des Art. 1 Nr. 6 ZKDVO zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt ist, und wer, falls die Darlegung hierfür nicht gelingen sollte, dafür darlegungspflichtig geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Schmuck nicht nach Art. 45 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 918/83 zollfrei ist.
Unter die nach Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b 2. Anstrich VO (EWG) Nr. 918/83 begünstigten Einfuhren ohne kommerziellen Charakter fallen nämlich nur Waren, die weder ihrer Art noch ihrer Menge nach Anlass zur Besorgnis geben, die Einfuhr sei aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Schon eine Schmuckmenge, die aus einer Vielzahl von gleichartigen Einzelstücken mit einem Gewicht von 1.160 g besteht, gibt Anlass zur Besorgnis, dass der Schmuck aus geschäftlichen Gründen eingeführt worden ist.
Darüber hinaus gibt auch der mit 22 Karat der meisten Stücke hohe Feingoldgehalt des Schmucks sowie die von der Astin angegebene Praxis, den Schmuck auch getauscht zu haben, Anlass zur Besorgnis gegeben, dass der Schmuck aus geschäftlichen Gründen eingeführt worden ist.
Diese Besorgnis wird noch dadurch verstärkt, dass die Astin mit den Visitenkarten rechnungsähnliche Belege eines Lieferanten vorgehalten hat, die den die eingeführten Waren nicht zugeordnet werden konnten und auf umfangreiche Schmuckerwerbe schließen lassen.
Schließlich wurde der Schmuck nicht von der Astin getragen, sondern von ihr in ihrem Gepäck transportiert.
Auch eine Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung kann nach Art. 232 Abs. 1 Buchst. a ZKDVO für den von der Astin eingeführten Schmuck nicht dadurch abgegeben worden sein, dass die Astin gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchst. a 1. Anstrich ZKDVO den grünen Ausgang passiert hat.
Diese Möglichkeit besteht nur für persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne von Art. 684 Abs. 2 Buchst. b ZKDVO, zu denen der Schmuck im Streitfall nicht gehört.
Dazu gehören nämlich nur alle neuen und gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender im Sinne des Art. 236 Buchst. A Ziffer 1 ZKDVO in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, nicht aber die zu Handelszwecken eingeführten Waren.
Die Astin hat nicht dargelegt, dass sie Reisende im Sinne des Art. 236 Buchst. A Ziffer 1 ZKDVO ist, weil sie nicht dargetan hat, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft hat. Ihren Wohnsitz in Içel/Mersin hat die Astin trotz Vorlage der befristeten türkischen Aufenthaltserlaubnis nicht glaubhaft gemacht (§ 155 FGO in Verbindung mit § 294 ZPO), weil als Grund dieser Aufenthaltserlaubnis nur Tourismus angegeben ist. Dieser Grund lässt nicht zwingend einen Rückschluss darauf zu, dass die Astin in der Türkei auf Dauer wohnt. Der Begriff Tourismus erlaubt grundsätzlich eine Auslegung dahingehend, dass die Astin sich in der Türkei häufiger, aber eben nur als Tourist aufhält.
Gegen einen gewöhnlichen Wohnsitz in der Türkei spricht auch, dass die Astin in D gemeldet war und eine Berufstätigkeit im Club oder als Fotomodell mit nicht unerheblichen Einnahmen ausübt, die mit Tourismus, dem angegebenen Aufenthaltsgrund für die befristete türkische Aufenthaltserlaubnis, nichts zu tun haben.
Familiäre Verhältnisse wie den ständigen Aufenthalt der Tochter der Astin in der Türkei und die ständige Ausübung ihrer elterlichen Sorge gegenüber ihrem Kind, die dafür sprechen könnten, den gewöhnlichen Wohnsitz der Astin in der Türkei anzunehmen, hat die Astin nicht glaubhaft gemacht (§ 155 FGO in Verbindung mit § 294 ZPO).
Im Hinblick hierauf kann offen bleiben, ob der eingeführte Schmuck von der Astin in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt wurde. Nach ihrer Aussage als Beschuldigte gegenüber den Beamten des Ag am 26.05.2000 hat sie den Schmuck für die Zeit nach der Clubtätigkeit angeschafft, so dass schon deshalb ein persönlicher Gebrauch zweifelhaft ist.
Gleichfalls ist auch zweifelhaft, ob es sich beim Schmuck schon aufgrund der Art und Menge um zu Handelszwecken eingeführte Waren handelt.
Selbst wenn entgegen den vorstehenden Annahmen und unter Überwindung der genannten Zweifel von persönlichen Gebrauchsgegenständen ausgegangen werden könnte, wäre gleichwohl eine Zollanmeldung nach Art. 232 Abs. 1, Art. 233 Abs. 1 Buchst. a 1. Anstrich ZKDVO ausgeschlossen gewesen, weil nach Art. 698 Abs. 2 ZKDVO im Streitfall ein hoher Betrag an Einfuhrzöllen und anderen Abgaben auf dem Spiel steht: Hier hätte eine Art. 696 ZKDVO entsprechende, ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben werden müssen, was die Astin unterlassen hat.
Ohne dass der Senat in diesem nur summarischen Verfahren für den in Art. 698 Abs. 2 ZKDVO angeführten hohen Abgabenbetrag eine Untergrenze setzen muss, ist jedenfalls der hier streitige Abgabenbetrag hoch im Sinne von Art. 698 Abs. 2 ZKDVO. Der Ag hat nämlich von der Astin, ohne dass sie dies angegriffen hat, 3.942,84 DM Einfuhrabgaben angefordert.
Der Abgabenbetrag wäre auch dann als hoch im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen, wenn nur noch die EUSt streitig wäre, sofern es der Astin unter Vorlage der entsprechenden Urkunden gelingen sollte nachzuweisen, dass der eingeführte Schmuck sich im freien Verkehr der Türkei befunden hat und deshalb zollfrei wäre.
Bei einem geschätzten Warenwert von 20.861,56 DM (ohne Zoll) betrüge die EUSt unter Anwendung des Regelsatzes von 16% immer noch 3.337,85 DM.
Für die EUSt sind nach § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes die Zollvorschriften entsprechend anzuwenden.
Eine andere, die Abgabenfreiheit erweiternde Regelung ergibt sich auch nicht aus der Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO), denn diese enthält keine über Art. 45 VO (EWG) Nr. 918/83 hinausgehende Regelung.
Gleiches gilt auch für die Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, denn diese Verordnung regelt nach ihrem § 1 Abs. 1 ausdrücklich nicht die Abgabenbefreiung in den Fällen der Art. 45 bis 49 VO (EWG) Nr. 918/83.
Die Astin kann eine Aussetzung der Vollziehung auch nicht deshalb verlangen, weil ihr durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung einer Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Absatz 2 ZK bestehen nämlich nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keinerlei Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.