15.09.2025 · IWW-Abrufnummer 250145
Finanzgericht Münster: Urteil vom 14.07.2025 – 1 V 1145/25 E
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:
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I.
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Der Antragsteller wendet sich in der Hauptsache gegen die Höhe des für das Jahr 2023 (Streitjahr) berücksichtigten Grundfreibetrags.
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Der Antragsteller erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkünfte (Renten).
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Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 vom 28.02.2025 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer gegenüber dem Antragsteller auf x € fest. Die Festsetzung in dem Bescheid war nach § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig. In den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid war hierzu ausgeführt, dass die Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig sei u.a. hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Einkommensteuerbescheid vom 28.02.2025 Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 15.03.2025 legte der Antragsteller gegen den Bescheid Einspruch ein und stellte beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Einkommensteuerbescheid rechtswidrig sei, da das im Bescheid berücksichtigte Existenzminimum (Grundfreibeträge) des EStG weit hinter der viel höheren Sozialhilfe (Bürgergeld) zurückbleibe.
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Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.03.2025 mit, dass der Einspruch nach seinen Feststellungen unzulässig sei. Zur Begründung führte er aus, dass es an einem für das Einspruchsverfahren erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle, da der Bescheid gemäß § 165 AO vorläufig sei und die Vorläufigkeit auch den Einspruchsgrund umfasse. Gleichzeitig lehnte der Antragsteller den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, mit der Begründung, dass kein zulässiger Einspruch vorliege.
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Mit Schreiben vom 26.03.2025 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass sein Einspruch nicht unzulässig sei. Sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beziehe sich auf die Differenz zwischen Bürgergeld und dem davon nach unten abweichenden Grundfreibetrag. Dieser Antrag sei ohne eingelegten Einspruch rechtlich nicht möglich, also könne der Einspruch nicht unzulässig sein. Weiter führte er u.a. aus, dass die in den vergangenen Jahren erfolgten Anhebungen des Grundfreibetrags deutlich unter den Erhöhungen der allein maßgeblichen Hartz-IV- und Bürgergeld-Regelsätze liege. Insbesondere seien bei der Bemessung des Grundfreibetrags die in den letzten Jahren gestiegenen Aufwendungen für den Wohnbedarf in Städten und Ballungszentren nicht angemessen berücksichtigt worden. Durch die so entstandene Asymmetrie der Anpassung der Sozialhilfe und des steuerfreien Existenzminimums liege ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gebotene rechtsgebietsübergreifende Folgerichtigkeit vor. Deshalb sei die Rechtsfrage in dem benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu klären und deshalb erkläre das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Einkommensteuerbescheide ab 2023 für vorläufig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 28.03.2025 Bezug genommen.
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Der Antragsgegner widerholte mit Schreiben vom 31.03.2025 seine bereits geäußerte Rechtsauffassung und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erneut ab.
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Mit Schreiben vom 07.05.2025 stellte der Antragsteller nochmals einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner.
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Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Schreiben vom 09.05.2025 ab. Im Hinblick auf den noch nicht beschiedenen Einspruch verwies er zudem auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren III R 26/24, in welchem die Frage zu klären sei, ob § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG in den für die Jahre 2023 und 2024 geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar sei, weil steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger durch die darin normierten Grundfreibeträge schlechter gestellt würden als Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld. Mit seinem Einspruch habe sich der Antragsteller auf diese Rechtsfrage berufen. Werde mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm gerügt, fehle grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt hinsichtlich des strittigen Punktes für vorläufig erklärt habe (BFH-Beschlüsse vom 10.11.1993, Az. X B 83/93, BStBl II 1994, 119, sowie vom 22.03.1996, Az. III B 173/95, BStBl II 1996, 506).
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Daraufhin hat der Antragsteller am 15.05.2025 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Zur Begründung trägt er, ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren, im Wesentlichen vor, dass der einfachgesetzlich bestehende Wertungswiderspruch zwischen steuerrechtlichem und sozialrechtlichem Existenzminimum verfassungsrechtlich durch eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgelöst werden müsse. Vorab seien Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz notwendig, um den effektiven Rechtsschutz im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 GG gegen verfassungswidrige Steuergesetze vollen Umfangs zu erzielen sowie die grundgesetzwidrige pro-futuro-Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gänzlich zu überwinden.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2023 vom 28.02.2025 bis zum Erlass einer Einspruchsentscheidung insoweit auszusetzen, wie der berücksichtigte Grundfreibetrag den jährlichen Bürgergeld-Satz für das Jahr 2023 unterschreitet.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Einspruch unzulässig sei. Ein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragsstellers, dem der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug einzuräumen wäre, sei zudem weder vorgetragen worden noch sei es ersichtlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen
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II.
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1. Der Antrag ist unbegründet.
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a. Dies folgt ‒ entgegen der Auffassung des Antragsgegners ‒ nicht bereits daraus, dass der vom Antragsgegner eingelegte Einspruch aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags unzulässig sei.
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Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht ist.
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Ist ein auf diese Norm gestützter Vorläufigkeitsvermerk bereits vor Erhebung der Klage ‒ bzw. vor Einlegung des Einspruchs ‒ in den angefochtenen Steuerbescheid aufgenommen worden, besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ‒ bzw. einen Einspruch ‒, mit der dieselbe Rechtsfrage wie in einem beim BVerfG anhängigen Musterverfahren aufgeworfen wird, da der Steuerpflichtige die Klärung im Musterverfahren abwarten kann (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 30.08.2023 X B 58/23, BFH/NV 2023, 1327, m.w.N.).
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Dies gilt allerdings ausdrücklich nicht für den Fall, dass ‒ wie im Streitfall unter dem Az. III R 26/24 ‒ beim BFH, nicht aber beim BVerfG, ein gleichgelagertes Musterverfahren anhängig ist. Denn das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen einen vorläufigen Bescheid ist grundsätzlich nur dann zu verneinen, wenn feststeht, dass sich der verfassungsrechtliche Streit durch die Entscheidung in einem bereits anhängigen Musterverfahren erledigen wird. Diese Voraussetzung ist bei einem beim BFH anhängigen Musterverfahren im Allgemeinen aber nicht erfüllt, weil über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes abschließend das BVerfG befindet (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 III B 173/95, BStBl II 1996, 506; BFH-Urteile vom 26.09.2023 IX R 9/22, BStBl. II 2024, 282 und IX R 16/22, BFH/NV 2024, 24).
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b. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO soll eine Aussetzung der Vollziehung auf einen entsprechenden Antrag hin erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechen-den Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.05.2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613; vom 26.04.2010 V B 3/10, BFH/NV 2010, 1664 und vom 29.07.2009 XI B 24/09, BFHE 226, 449). Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (vgl. BFH-Beschluss vom 25.04.2018 IX B 21/18, BStBl II 2018, 415, m.w.N.).
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c. Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 18.01.2023 II B 53/22 (AdV), BFH/NV 2023, 382, sowie vom 19.02.2018 II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, m.w.N.).
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Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (vgl. BFH-Beschluss vom 18.01.2023 II B 53/22 (AdV), a.a.O., m.w.N.).
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d. Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze kann dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz ‒ lnflAusG, BGBl. I 2022, 2230 ff.) für das Jahr 2023 vorgegebenen Grundfreibetrags bestehen (so etwa Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 28.06.2024 1 K 37/23, EFG 2024, 1837; Rev. anhängig beim BFH, Az. III R 26/24). Denn jedenfalls lässt sich weder dem Vorbringen des Antragstellers noch dem sonstigen Akteninhalt ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Einkommensteuerbescheids entnehmen, welches gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiegen würde.
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Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die (vorläufige) Pflicht zur Begleichung der hier streitigen Einkommensteuer in Höhe von maximal x € für den Antragsteller einen (besonders) schweren Eingriff darstellen würde. Denn der zu zahlende Betrag von x € ist vergleichsweise niedrig. Zudem wendet sich der Antragsteller auch nur gegen die Berücksichtigung einer etwaigen Differenz zwischen dem berücksichtigten Grundfreibetrag und dem jährlichen Bürgergeld-Satz, sodass die hier streitige (vorläufige) Zahlungsverpflichtung noch weitaus geringer sein dürfte. Der Antragsteller hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Übrigen keinerlei Angaben gemacht, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die (vorläufige) Zahlungsverpflichtung die finanzielle Lage des Antragstellers erheblich beeinträchtigen könnte, mithin irreparable Nachteile drohen würden. Der Eingriff ist folglich nach Auffassung des erkennenden Senats als relativ gering einzustufen.
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Demgegenüber besteht am Vollzug des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i.d.F. lnflAusG, welcher gleichermaßen für alle Steuerpflichtigen im Streitjahr Anwendung findet, wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung ein öffentliches Interesse. Eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides hinsichtlich einer etwaigen Differenz zwischen dem Grundfreibetrag 2023 und dem Bürgergeld würde zu einer faktischen Außerkraftsetzung des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i.d.F. lnflAusG und damit bei den Steuergläubigern zu erheblichen Einnahmeausfällen führen. Eine exakte Bestimmung dieser Einnahmeausfälle ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 15.06.2016 II B 91/15, BStBl II 2016, 846, m.w.N.).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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3. Die Beschwerde war gemäß § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.