16.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141170
Finanzgericht des Saarlandes: Urteil vom 22.01.2014 – 1 K 1441/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
FG Saarland, 22.01.2014 - 1 K 1441/12
In dem Rechtsstreit
K,
- Kläger -
gegen
Finanzamt ..
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 2008
hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes durch den Richter am Finanzgericht Hardenbicker als Vorsitzender, die Richterin D'Ugo und die Richterin am Finanzgericht Hörndler, sowie den ehrenamtlichen Richter Reuter (Bauoberamtsrat) und den ehrenamtlichen Richter Schmitt (Geschäftsführer)
ohne mündliche Verhandlung am 22. Januar 2014
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom .. April 2013 wird die Einkommensteuer für 2008 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i.H.v. 105 € (für Reisepass und Passbilder) festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer nach dieser Maßgabe neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vertriebsleiter im Außendienst bei der .... in .... In dieser Eigenschaft war er auch im außereuropäischen Ausland tätig, so etwa 2008 in Russland. Ihm wurde ein Firmenfahrzeug, auch zur Durchführung von Privatfahrten, überlassen, welches der Arbeitgeber geleast hatte. Der private Nutzungsvorteil wurde nach der 1%-Regelung versteuert. Der Kläger leistete monatlich eine Zuzahlung zu der Leasingrate des KFZ. Diese wurde von dem 1%-Wert abgezogen. Ein Nutzungsvorteil für Familienheimfahrten wurde nicht besteuert.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2008 machte der Kläger Werbungskosten in Höhe von ... € geltend. Als Bruttoarbeitslohn trug der Kläger in der Anlage N 109.895 € ein (ESt Bl. 35). Die Lohnsteuerbescheinigung weist hingegen einen Wert von 109.400 € aus (Bl. 41). Im Einkommensteuerbescheid vom ... 2010 (ESt Bl. 54) ließ der Beklagte von den erklärten Werbungskosten folgende Aufwendungen nicht zum Abzug zu:
1. Grundgebühr für die Kreditkarte American Express 140 €
2. Mobiles Navigationsgerät für Firmenfahrzeug 329 €
3 Ersatz Stuhl für Wohnung am Arbeitsplatz 16 €
4. Kosten für Familienheimfahrten (45 * 0,30 €) 5.103 €
5. Kosten für Express-Reisepass und Passbilder 105 €
5.693 €.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom ... 2012 als unbegründet zurück (Rbh Bl. 16 ff.).
Am 5. Dezember 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben (Bl. 1). Nachdem der Kläger im Klageverfahren die Kreditkartenabrechnungen vorgelegt hat, hat der Beklagte am ... 2013 einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2008 erlassen (Bl. 53), in dem er weitere Werbungskosten für die Kreditkarte in Höhe von 98 € sowie Werbungskosten für den Stuhl i.H.v. 16 € berücksichtigte.
Der Kläger beantragt danach sinngemäß (Bl. 1 f.),
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom ... 2013 die Einkommensteuer 2008 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von ... € festzusetzen.
Navigationsgerät
In dem überlassenen Firmenfahrzeug sei zwar ein Navigationssystem fest eingebaut gewesen. Dieses habe allerdings immer wieder Mängel aufgezeigt. Auch seien nicht alle Karten der beruflich besuchten Länder verfügbar gewesen. Schließlich habe der Festeinbau auch nicht in beruflich genutzte Mietwagen mitgenommen werden können. Der Beklagte habe die Kosten anfänglich nicht anerkannt, da eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Argumentation könne nach Aufhebung des Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den BFH nicht aufrechterhalten werden (Bl. 2). Ungeachtet dessen habe das fest eingebaute Navigationsgerät für die private Nutzung vollständig ausgereicht (Bl. 55).
Kreditkartengebühr
Das Finanzgericht des Saarlandes habe bereits mit Beschluss vom 13. November 2007 (2 K 2284/06) die Abzugsfähigkeit der Gebühren bejaht. Der Beschluss werde durch die Aufhebung des Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den BFH untermauert (Bl. 2). Ausweislich der - im Klageverfahren - eingereichten Unterlagen habe der beruflich veranlasste Umsatz 70 % Prozent betragen. Bei der zusätzlich eingesetzten Eurocard habe er bei 85% gelegen. Somit sei die Gebühr für die Kreditkarte als Werbungskosten anzuerkennen (Bl. 12).
Wochenendheimfahrten
Die Kosten seien abzugsfähig. Denn er - der Kläger - habe auch den Bruttoarbeitslohn um den Geldwert für die Wochenendheimfahrten erhöht (Bl. 2). Insoweit unterscheide sich der Fall von dem Urteil 2 K 1411/07 für 2005 (Bl. 68).
Reisepass
Der Reisepass sei ausschließlich beruflich genutzt worden. Dies könne anhand der Stempel überprüft werden. Für private Reisen reiche der Personalausweis vollkommen aus. Auch die Passbilder seien dadurch beruflich veranlasst (Bl. 70, 78).
Der Beklagte beantragt sinngemäß (Bl. 47),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Navigationssystem
Die Kosten könnten nicht anerkannt werden, da dem Kläger in dem ihm überlassenen Firmenfahrzeug ein fest eingebautes Navigationsgerät zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe auch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass das privat angeschaffte Navigationsgerät beruflich genutzt worden sei (Bl. 48).
Kreditkartengebühr
Nachdem der Kläger die Kreditkartenabrechnungen eingereicht habe, sei erkennbar gewesen, dass die mit der Kreditkarte getätigten Umsätze zu 70% berufliche Aufwendungen betroffen hätten. Der Beklagte habe bereits in seinem Änderungsbescheid 70 % der Aufwendungen (140 € * 70 %= 98 €) zum Abzug zugelassen (Bl. 43, 47).
Wochenendheimfahrten
Der Abzug von Werbungskosten sei ausgeschlossen. Andererseits sei für diese Fahrten auch kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Es werde auf das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 8. Juni 2010 im Verfahren 2 K 1411/07 verwiesen (Bl. 46, 57).
Reisepass
Die Kosten seien der Lebensführung zuzuordnen (§ 12 Nr. 1 EStG) und damit nicht abziehbar. Eine gelegentliche Verwendung bei Dienstreisen qualifiziere den Reisepass nicht zu einem Arbeitsmittel. Mangels einer geeigneten Aufteilungsgrundlage komme ein teilweiser Abzug von Aufwendungen nicht in Betracht (Bl. 72).
Am ... 2013 hat mit den Beteiligten ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden. In diesem Termin haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf das diesbezügliche Protokoll wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (Bl. 84).
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (vgl. Bl. 47) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist aber nur zu einem geringen Teil begründet, nämlich insoweit, als die Kosten für den Reisepass und die Passbilder (105 €) nicht als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
I. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierunter fallen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (BFH vom 17. September 2009, VI R 24/08, BStBl II 2010, 198 m.w.N.). Zu den Werbungskosten gehören gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich - oder doch nahezu ausschließlich - und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BStBl II 1993, 193, und vom 8. November 1996 VI R 22/96, BFH/NV 1997, 341; BFH vom 30. Juni 2010 VI R 45/09, BStBl II 2011, 45). Dabei ist grundsätzlich der tatsächliche Verwendungszweck des Wirtschaftsguts im Einzelfall entscheidend.
Der BFH hat hinsichtlich der Frage der beruflichen Veranlassung einer Reise entschieden (BFH vom 21. September 2009 Grs 1/06, BStBl II 2010, 672 [BFH 21.09.2009 - GrS 1/06]):
"Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen."
Der Große Senat geht von dem die Rechtsprechung prägenden Grundsatz aus, dass eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Werbungskosten/Betriebsausgaben nicht entgegensteht und umgekehrt eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug begründet (BFH vom 21. September 2009, GrS 1/06, a. a. O.). Greifen die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen oder privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an zu objektivierenden Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009, GrS 1/06, a. a. O., [...]Ausdruck Rn. 125).
II. Nach Maßgabe des Vorstehenden sind vorliegend nur die Kosten für den Reisepass und die Passbilder als Werbungskosten abzugsfähig.
1. Die Kosten für den Reisepass und die Passbilder, die der Kläger zwingend für seine berufliche Tätigkeit 2008 (u.a. in Russland, wie auch der Arbeitgeber mit Schreiben vom ... 2013 bestätigt hat) benötigte, sind in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen. Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Veranlassungsgrund für die Ausstellung des Reisepasses (mit Expresszuschlag) die berufliche Reise des Klägers gewesen ist. Ohne einen Reisepass wäre ihm die Einreise nach Russland verweigert worden. Ausweislich der Stempel in dem Reisepass, den der Kläger im Erörterungstermin vorgelegt hat, besuchte der Kläger auch andere Ziele im osteuropäischen Ausland, und zwar nach seinem Vortrag ausschließlich beruflich. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Die berufliche Veranlassung eröffnet zunächst den Weg, die Aufwendungen für den Reisepass und die Passbilder als Werbungskosten zu qualifizieren. Dem - vollständigen - Abzug steht vorliegend auch nicht § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Danach sind Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Solche liegen hier aber nicht vor. Denn es besteht kein Anlass zu der Vermutung, dass der Kläger den Reisepass bislang auch für private Zwecke genutzt hätte oder dies tun wird. Er ist im Besitz eines gültigen Personalausweises, den er ebenfalls im Erörterungstermin vorlegte, also eines - ausschließlich der privaten Lebenssphäre zuzuordnenden - Legitimationspapiers. Dass der Kläger bereits private Auslandsreisen mithilfe des Reisepasses unternommen hätte, unterstellt auch der Beklagte nicht. Allein die Möglichkeit für den Kläger, in der Zukunft mit dem Reisepass auch private Reisen zu unternehmen, vermag an der steuerlichen Beurteilung im jetzigen Zeitpunkt nichts zu ändern, sofern hierfür - wie vorliegend - kein konkreter Anhaltspunkt besteht. Denn eine solche Prognose wäre ins Blaue hinein getroffen und in keiner Weise belegt. Ungeachtet dessen verliert auch der Reisepass nach einer bestimmten Zeit seine Gültigkeit. Insoweit ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit Aufwendungen für den Erwerb eines PKW-Führerscheins, bei dem eine in aller Regel wohl überwiegende private (Mit-)Veranlassung nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist und dessen zeitliche Gültigkeit derzeit nicht begrenzt ist.
2. Ein Abzug der Kosten für das mobile Navigationsgerät kommt nicht in Betracht. Für den Senat steht fest, dass das dem Kläger überlassene Firmenfahrzeug über ein fest installiertes Navigationssystem verfügte. Dass dieses nicht alle beruflich benötigten Karten bereitgehalten haben soll, erschließt sich dem Senat nicht. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist unbelegt. Nach der Bescheinigung des Arbeitgebers vom ...2013 verfügten die fest installierten Navigationsgeräte in den Firmenfahrzeugen in der Regel über Kartenmaterial für Deutschland und Europa. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht anzunehmen, dass der Kläger sein Firmenfahrzeug im außereuropäischen Ausland eingesetzt hätte und hierfür keine Karten verfügbar gewesen seien. Der Vortrag des Klägers, das fest eingebaute Navigationssystem habe Fehler aufgewiesen, erscheint zwar glaubhaft. Allerdings war die Reparatur dieses Systems von der Leasingrate umfasst und - wie der vom Kläger vorgelegte Werkstattauftrag vom ... 2006 (Bl. 94) belegt - auch durchgeführt worden.
Auch der Vortrag des Klägers, das mobile Navigationssystem sei in Mietfahrzeugen aus beruflichen Gründen verwendet worden, überzeugt den Senat nicht. Zum einen dürfte die Anmietung eines derartigen Fahrzeugs eher die Ausnahme gewesen sein, was auch der Arbeitgeber bescheinigte. Zum anderen dürften auch diese Fahrzeuge durchaus über ein fest installiertes Navigationssystem verfügt haben. Darüber hinaus erscheint diese Behauptung als bloße Schutzbehauptung. Es liegt näher, dass das mobile Navigationssystem für private Zwecke des Klägers verwendet wurde. Dies erklärt auch, warum der Kläger das Navigationssystem selbst bezahlte, statt - wie es bei einer ausschließlich beruflichen Nutzung nahegelegen hätte - vom Arbeitgeber die Kostenerstattung zu verlangen.
3. Die Kosten für die Kreditkartengebühren (insgesamt 140 €) hat der Beklagte in dem Änderungsbescheid vom ... 2013 zu Recht nur in dem Umfang anerkannt, wie sie auf die beruflich verursachten Umsätze entfielen (40% = 98 €). Er hat hierbei einen geeigneten Aufteilungsmaßstab für die Kosten der auch privat genutzten Kreditkarte gewählt. Ein darüber hinausgehender Abzug der verbleibenden, allein privat veranlassten Kosten scheidet nach den dargestellten Grundsätzen aus.
4. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Familien-heimfahrten sind nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG (in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 - EntfPauschFG, BGBl I 2009, 774), der gem. § 52 Abs. 23d S. 1 EStG erstmals im Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden ist, als Werbungskosten anzuerkennen.
Der Vorteil, der dem Kläger in Form der Überlassung eines Firmenfahrzeugs zufließt, geht in die Besteuerung ein. Dies führt zunächst zu einer Erhöhung des Bruttoarbeitslohns durch Erfassung eines geldwerten Vorteils in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). So wurde es auch vom Arbeitgeber des Klägers gehandhabt, wobei die Zuzahlungen des Klägers zu den Leasingraten diesen Betrag gemindert haben (vgl. Protokoll des Erörterungstermins).
Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist (zusätzlich) mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 EStG in Betracht käme (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG i.d.F. des EntfPauschFG vom 20. April 2009 - vgl. zur Anwendbarkeit ab 2007; § 52 Abs. 23c EStG). Letzterwähnte Formulierung ("käme") bringt das dieser Regelung zugrunde liegende Korrespondenzprinzip (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG) zum Ausdruck: Ist ein entsprechender geldwerter Vorteil anzusetzen, kann der Steuerpflichtige einen diesbezüglichen Aufwand - weil ein beruflicher Anlass gegeben ist (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG) - als Werbungskosten geltend machen. Werden hingegen wegen des beruflichen Charakters des Aufwands - im Wege der Antizipation - überhaupt keine Einnahmen angesetzt, dann scheidet auch ein Abzug der Aufwendungen aus, weil bei typisierender Betrachtung der Steuerpflichtige durch den Aufwand wirtschaftlich nicht belastet wird.
Im Streitfall hat der Arbeitgeber des Klägers für die streitigen Fa-milienheimfahrten keinen lohnsteuerlichen Vorteil angesetzt (Bl. 71). Dies führt dazu, dass der Kläger auch den entsprechenden Aufwand nicht als Werbungskosten geltend machen kann. Der Hinweis des Klägers auf die von ihm zu leistende Zuzahlung für die Privatnutzung führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser monatliche Anteil an den Leasingraten bezweckt einen finanziellen Ausgleich zugunsten des Arbeitgebers für die private Nutzung des Kraftfahrzeugs, nicht aber für die Familienheimfahrten. Dem entspricht es, dass die Zuzahlung den geldwerten Vorteil für diese private Nutzung (1 %- Regelung) gemindert hat (vgl. Gehaltsabrechungen des Klägers für ... 2008, Bl. 99 f.).
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Bruttoarbeitslohn sei um den geldwerten Vorteil für die Pkw-Überlassung für Familienheimfahrten erhöht worden. Denn diese Erhöhung wurde nicht vom Arbeitgeber vorgenommen. Folglich wurde der entsprechende Betrag auch bislang nicht der Besteuerung unterworfen. Es obliegt auch nicht dem Kläger, den Bruttoarbeitslohn eigenmächtig im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu verändern. Maßgeblich für die Besteuerung sind die Vorgänge, wie sie sich tatsächlich zugetragen haben. Diese werden durch die Lohnsteuerbescheinigung gemäß § 41 b EStG dokumentiert. Die Daten werden elektronisch an das Finanzamt übermittelt (§ 41 Abs. 1 S. 2 EStG). Eine eigenmächtige Veränderung durch den Steuerpflichtigen ist für den Ansatz nach § 8 Abs. 2 S. 5 EStG unmaßgeblich.
III. Der Senat konnte gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten auf eine solche verzichtet hatten.
IV. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 S. 3, 137 S. 1 FGO in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen; der Beklagte war insgesamt nur zu einem geringen Teil (< 4%) unterlegen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Neuberechnung der Steuer folgt aus § 100 Abs. 2 S. 2 FGO.
Der Senat sah keinen Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO.