26.11.2013
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 16.05.2013 – 4 K 1074/10
Trotz Einleitung eines förmlichen Umlegungsverfahrens
nach §§ 45 ff. BauGB sind nur solche Grundstückszuteilungen
grunderwerbsteuerfrei, die auch umlegungsbedingt erfolgen. Bei vorherigem
Erwerb eines relativ kleinen Grundstücks im Umlegungsgebiet
durch eine städtische Gesellschaft ist daher - wie schon
bei Beginn des Umlegungsverfahrens geplant - die Zuteilung eines
Stadiongrundstücks mit einer fast 53fachen der eingebrachten
Fläche an diese städtische Gesellschaft nicht
grunderwerbsteuerfrei.
Tatbestand
Im Streit ist, ob die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 1
Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b des Grunderwerbsteuergesetzes -GrEStG-
zum Tragen kommt.
Die Klägerin ist eine am 03. Juni 2003 gegründete
GmbH, deren Stammkapital zu 100 % der Stadt X gehört.
Die Klägerin war zu dem Zweck gegründet worden,
das dem Sportverein Y gehörende Stadion (Y-Stadion) zu
erwerben. ...
Der Beklagte hatte zunächst am 8. August 2003 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
erteilt, nachdem ihm die Stadt X in einem Schreiben vom 7. Juli 2003
unter Beifügung entsprechender Grundbuchauszüge
mitgeteilt hatte, dass die Klägerin als Erwerberin des
Grundstücks bereits Alteigentum im Umlegungsverfahren gehabt
habe und damit gem. § 48 des Baugesetzbuchs -BauGB- als
Beteiligte im Umlegungsverfahren anzusehen sei.
Im November 2006 erhielt der Beklagte durch eine Mitteilung des
Finanzamts X weitere Informationen über die Abwicklung
des Umlegungsverfahrens. Im Rahmen einer Betriebsprüfung
bei der Stadt X wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin
im Umlegungsverfahren lediglich ein ganz kleines Grundstück
eingebracht hatte, das von ihr erst kurz zuvor erworben worden war.
Im Rahmen einer Außenprüfung für grunderwerbsteuerliche
Zwecke, mit der der Beklagte das Finanzamt X beauftragt hatte, wurden
weitere Tatsachen hinsichtlich des Grunderwerbs im Rahmen der Baulandumlegung
Nr. ... „
Grundstücksbezeichnung” bekannt.
Hiernach hatte die Stadt X das Umlegungsverfahren am 19. Mai
2003 beschlossen. Sodann hatte die Klägerin am 03. Juni
2003, also am Tag ihrer Gründung (Urkunde Nr. ...3/2003
des Notars Z), vom Y ein noch zu vermessendes Grundstück
erworben (Urkunde Nr. ...5/2003 des Notars Z). Dieses sollte
aus dem Grundstück Flur .../13 (= 10.229
m2 ) herausgelöst werden. Nach Herauslösung erhielt
das 1.936 m2 große Grundstück die
Bezeichnung .../15 und diente als sog. Einwurfgrundstück
im Rahmen des Umlegungsverfahrens. Der Kaufpreis belief sich auf
14.520,- €. Die im Umlegungsverfahren eingebrachte Grundstücksfläche
hatte insgesamt 112.548 m2 betragen. Mit Beschluss der
Stadtverwaltung X vom 10. Juni 2003 wurde der Grundbesitz hinsichtlich
des Y-Stadions mit einer Fläche von 101.899 m² der
Klägerin zugeteilt. Abweichend von § 64 BBauB
war sie, die Klägerin, auch Schuldnerin der Ausgleichsleistung.
Voraussetzung für die Rechtskraft der Eigentumsregelung
war die Lizenzerteilung ... für Y ...
Der Beklagte vertrat in Kenntnis dieser Sachlage die Auffassung,
dass die vorliegende Gestaltung missbräuchlich i.S.v. § 42
der Abgabenordnung -AO- sei. Er erließ am 15. November
2007 einen Grunderwerbsteuerbescheid über 1.714.363,- €.
Von der Ausgleichsleistung von 51.800.000,- € waren 2.818.200,- € für
Betriebsvorrichtungen abzusetzen, so dass die Bemessungsgrundlage
48.981.800,- € betrug.
Ihren Einspruch hiergegen stützte die Klägerin
darauf, dass die Voraussetzungen für einen Missbrauch i.S.d. § 42
AO nicht vorlägen. Dem Steuerpflichtigen stehe es grundsätzlich
frei, die Gestaltung zu wählen, die ihm die geringste Steuerlast
beschere. Eine unangemessene Gestaltung erfordere drei Voraussetzungen,
welche im Streitfall nicht vorlägen. So müsse
die Gestaltung im Hinblick auf das erstrebte Ziel objektiv unangemessen
sein, sie müsse zu einer Steuerminderung oder Steuervergünstigung
führen und schließlich durch wirtschaftliche oder
sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen
sein.
Im vorliegenden Falle sei das Umlegungsverfahren gewählt
worden, um die Besitzverhältnisse im Umlegungsgebiet Y
neu zu ordnen. Das Umlegungsverfahren entspreche genau dem Teilplan
B des Bebauungsplans der Stadt. Auf dem Grundstück .../15
sollte eine Buswendeschleife errichtet werden. Diese sei für
einen regulären Spielbetrieb im Stadion notwendig geworden.
Damit hätten zunächst beachtliche wirtschaftliche
Gründe vorgelegen, wenngleich aus verschiedenen Gründen
der Bau einer Busschleife danach nicht zustande gekommen sei. Nichtsteuerliche
Gründe seien auch darin zu sehen, dass durch das Umlegungsverfahren
Gebühren in einer Höhe von rd. 96.000,- € gespart
worden seien, weil weder Notar- noch Eintragungsgebühren
angefallen seien. Kosten in diesem Umfang hätten aus finanziellen
Gründen weder die Klägerin noch der Y entrichten
können. Das Umlegungsverfahren sei im Sinne des Baugesetzbuches
vollzogen worden. Der Bundesfinanzhof -BFH- habe im Urteil vom 28. Juli
1999 (BStBl.
II 2000, 206) ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG auf Eigentumsübergänge
im förmlichen Umlegungsverfahren beschränkt sei.
Zu bedenken sei schließlich auch noch, dass der Vorgang
bereits 2005 steuerlich geprüft worden sei. Seinerzeit
habe das Finanzamt X die umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Umlegungsverfahrens
hinsichtlich eines etwaigen steuerpflichtigen Leistungsaustauschs
geprüft und sei zum Ergebnis gekommen, dass ein solcher
gerade wegen des Umlegungsverfahrens nicht vorliege. Deshalb könne
der Beklagte nun nachträglich auch in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht
keinen steuerpflichtigen Leistungsaustausch bejahen. Darüber
hinaus verwies die Klägerin auf einen Erlass des Ministeriums
des Innern und des Sports vom 21. September 2005, woraus sich diese
Bindungswirkung einer Grunderwerbsteuerbefreiung ergebe.
Demgegenüber sah der Beklagte für die Baulandumlegung
keinerlei städtebaulichen Hintergrund. Ziel der Maßnahme
sei einzig und allein gewesen, die einbezogenen Grundstücke
einschließlich des Stadions des Y auf die Klägerin
zu übertragen. Da die Maßnahme zudem an die Bedingung
geknüpft gewesen sei, dass dem Y die Lizenz für
die Saison
Jahr gewährt würde,
sei erkennbar, dass keine Neuordnung des Grundbesitzes für
städtebauliche Zwecke beabsichtigt gewesen sei. Dafür
spreche schließlich auch der Umstand, dass die Klägerin erst
kurz zuvor ein Grundstück vom Y erworben habe, um überhaupt
Beteiligte im Umlegungsverfahren werden zu können. Das
durchgeführte Umlegungsverfahren habe somit nicht dem Sinn
und Zweck des § 45 BauGB entsprochen und führe
damit nicht zur Grunderwerbsteuerfreiheit.
Der Beklagte wies deshalb den Einspruch als unbegründet
zurück. Er führte in der Einspruchsentscheidung
vom 17. Dezember 2009 im Wesentlichen aus, dass nach § 45
Abs. 1 BauGB in der bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans i.S.v. § 30 BauGB und innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) zur Erschließung
oder Neugestaltung Grundstücke durch Umlegung in der Weise
neu hätten geordnet werden könnten, dass nach
Lage, Form und Größe für die bauliche
oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke
entstünden. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
habe eine Umlegung durchgeführt werden können,
wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung hinreichende
Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben
hätten. Das in den §§ 45 - 84 BauGB geregelte
Umlegungsverfahren bewirke eine - ggf. erzwingbare - Umgestaltung
von Grundstücken. Es sei ein geregeltes Grundstückstauschverfahren,
das u.a. von dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung und der Erhaltung
des Eigentums beherrscht werde. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz
2 lit. b GrEStG sei von der Grunderwerbsteuer u.a. ausgenommen der Übergang
des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB in seiner jeweils
geltenden Fassung, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren
als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks
Beteiligter sei. Der BFH habe in seinem Urteil vom 28. Juli 1999
a.a.O. in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass dieser Wortlaut eine Tendenz der Vorschrift erkennen lasse,
Umgehungsgestaltungen entgegen zu treten. In diesem Sinne habe auch
das Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg im rechtskräftigen Urteil
vom 13. Februar 2004 (EFG 2005, 891) ausgeführt,
dass nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit.
b GrEStG nur solche Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer
befreit seien, die auf der Grundlage des BauGB umlegungsbedingt
erfolgt seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Ziel
eines förmlichen Umlegungsverfahrens darin bestehen müsse,
zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute
und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu
zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für
die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig
gestaltete Grundstücke entstünden (Hinweis auf § 45
Abs. 1 Satz 1 BauGB). Im vorliegenden Fall sei zwar der Weg des
Umlegungsverfahrens beschritten worden. Es habe, damit aber nicht
das vorgenannte Ziel des § 45 BauGB erreicht werden sollen.
Vielmehr sei es lediglich als Instrument genutzt worden, um so die
Vorteile eines öffentlich-rechtlichen Umlegungsverfahrens nutzen
zu können. So sei z.B. die von allen Beteiligten angestrebte
kurzfristige Veränderung der Eigentumsverhältnisse
zu erreichen gewesen, nämlich die Übertragung
des Stadions vom Y an die Klägerin und zum anderen die
Ersparnis von Gebühren für Notar und Grundbucheintragung.
Letztere trete allerdings angesichts der erstrebten Ersparnis von
Grunderwerbsteuer eindeutig in den Hintergrund. Untermauert werde
dies zudem dadurch, dass zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses
des Stadtrates vom 19. Mai 2003 die Klägerin noch gar nicht
existiert habe. Da sie erst am 03. Juni 2003 gegründet
worden sei, habe ihr auch erst nach dem Umlegungsbeschluss eine
Eigentümerstellung im Umlegungsgebiet verschafft werden
können. Dass die Umlegung angeblich noch nicht beendet
sei, spiele insoweit keine Rolle, weil seit 2003 nichts weiter geschehen
sei. Auch entfalte die seinerzeitig getroffene Entscheidung für Umsatzsteuerzwecke,
wonach hinsichtlich der Grundstücksübertragungen
kein Leistungsaustausch stattgefunden habe, keine Bindungswirkung
nach Treu und Glauben für eine andere Steuerart, bei der
jeweilige Steuertatbestand durch ganz andere Vorgänge ausgelöst
werde. Zudem seien hier auch Amtsträger eines anderen Finanzamts
beteiligt gewesen.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin führt
insoweit vertiefend aus, dass sie im Rahmen des durch Beschluss
des Stadtrates X vom 19. Mai 2003 angeordneten und durch rechtskräftige
Einleitung des Umlegungsausschusses vom 10. Juni 2003 als Beteiligte
i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 lit. b GrEStG Eigentümerin
des mit dem Y Stadion bebauten Grundstücks sowie weiterer
mit diesem in Zusammenhang stehender Grundstücke (Baulandumlegung
Nr. ... „
Grundstücksbezeichnung”)
geworden sei.
Die Klägerin sei mit Urkunde vom 3. Juni 2003 gegründet
worden. Alleinige Gesellschafterin sei die Stadt X. Mit notariellem
Vertrag vom 3. Juni 2003 habe die Klägerin das Einwurfgrundstück
im Umlegungsgebiet mit der Absicht erworben, eine Buswendeschleife
zu errichten. Diese sei im Rahmen des Stadionausbaus ... aus finanziellen
Gründen dann doch nicht gebaut worden, ... . Mangels freier
Finanzmittel habe die Buswendeschleife bisher noch nicht realisiert
werden können. Im Rahmen der Umlegung habe der Y auf die
Zuteilung von Grundstücken verzichtet und eine Abfindung
in Geld vereinbart, § 59 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Am 5. Juni
2003 hätten die Beteiligten auf die ortsübliche Bekanntmachung
nach § 50 BauGB verzichtet und die Einverständniserklärung zur
Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB abgegeben.
Mit Sitzung und Beschlussfassung des Umlegungsausschusses vom 10.
Juni 2003 sei das Umlegungsverfahren rechtskräftig eingeleitet
worden, § 47 BauGB.
Der Umlegungsausschuss der Stadt X habe mit Schreiben vom 7.
Juli 2003 die erforderlichen Unterlagen an den Beklagten übersandt.
Der Beklagte habe mit Datum vom 8. August 2003 die grunderwerbsteuerliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt mit der Verfügung „steuerfrei/ nicht
steuerbar”. Im weiteren Zeitverlauf sei eine Betriebsprüfung
bei der Stadt X und der mit der Stadt verbundenen Kapitalgesellschaften
durchgeführt worden, im Rahmen derer die Grundstücksübertragung
problematisiert worden sei, da die vorgenommene Gestaltung aus steuerlicher
Sicht ungewöhnlich und unangemessen sei und alleine der
Vermeidung der Grunderwerbsteuerpflicht gedient haben solle. In Wirklichkeit
habe die Stadt X allerdings schon gar keine steuerliche „Gestaltung” vorgenommen.
Im Rahmen dieser Betriebsprüfung habe die BP-Stelle des
Finanzamts X dem Beklagten angekündigt, dass sich aufgrund
der (angeblichen) Gestaltung der Verdacht aufdränge, dass
eine Steuerumgehung erfolgt sei. Erst im Nachgang zur Prüfungsanordnung
bei der Klägerin sei durch den Prüfer die Beauftragung
für die Prüfung des oben geschilderten Sachverhalts angefragt
und mit Schreiben vom 22. Mai 2007 durch den Beklagten erteilt worden.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens habe der Beklagte die geänderte
Rechtsauffassung vertreten, dass das Umlegungsverfahren nicht dem
Sinn und Zweck des § 45 BauGB entsprochen habe und damit
nicht zur Grunderwerbsteuerfreiheit führe. Der Beklagte
beziehe sich auf den Wortlaut des § 45 Abs. 1 BauGB in
der zum Besteuerungszeitpunkt gültigen Fassung, welcher
sinngemäß dem der aktuellen Fassung des § 45
BauGB entspreche. Nach § 45 Abs. 1 BauGB a.F. könnten
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter
Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung
in der Weise neugeordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe
für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig
gestaltete Grundstücke entstünden. Nach § 46
Abs. 1 BauGB a.F. sei die Umlegung von der Gemeinde in eigener Verantwortung
anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung
eines Bebauungsplans erforderlich sei. Der Beklagte definiere das Umlegungsverfahren
gem. §§ 45 ff. BauGB unter Bezugnahme auf eine
Kommentarmeinung aus dem Jahr 1997 und BFH-Rechtsprechung aus dem
Jahr 1985 als ein geregeltes Grundstückstauschverfahren,
das u.a. von dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung und der Erhaltung
des Eigentums beherrscht werde.
Der BFH habe mit Urteil vom 28. Juli 1999 (BStBl.. 2000 II, 206)
entgegen seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass
alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB
durch Ausspruch einer Behörde erfolgenden Eigentumsänderungen
an Grundstücken von der Grunderwerbsteuer befreit seien,
wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer
eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter
sei. Die Steuerbefreiung des §1 Abs.1 Nr. 3 Satz 2 lit.
b GrEStG für Grundstücksübergänge
im gesetzlichen (förmlichen) Umlegungsverfahren erstrecke
sich damit auch auf Grundstückszuteilungen, die über
den Sollanspruch (§ 56 Abs. 1 BauGB) des neuen Eigentümers
hinausgingen und für die der neue Eigentümer eine
Geldleistung zu erbringen habe, weil er keinen oder keinen wertgleichen
Grundstücksverlust im Umlegungsgebiet erlitten habe (Mehrzuteilungen).
Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 1
Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG sei, dass der neue Eigentümer
in dem betreffenden Umlegungsverfahren als Eigentümer eines
im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter sei
und die betreffende Grundstückszuteilung umlegungsbedingt,
d. h. auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, erfolge (Hinweis
auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober
2004, EFG 2005,
891). Die vorgenannten Rechtsgrundsätze würden
gleichermaßen für alle an einem gesetzlichen Umlegungsverfahren
Beteiligte einschließlich der Kommunen bzw. Umlegungsträger
gelten. Die Ausführungen des Beklagten stellten auf eine
Umgestaltung von Grundstücken innerhalb eines Umlegungsverfahrens ab.
Der Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB laute
hingegen „Neugestaltung”. Der Übergang
des Y-Stadions auf die Klägerin mit der Prägung eines
kommunalen Stadions habe diese Neugestaltung des Gebiets „
Grundstücksbezeichnung” überhaupt
erst ermöglicht. ... . Der Voreigentümer, der
Y, wäre zu diesen Maßnahmen finanziell nicht in
der Lage gewesen, so dass die Ausrichtung von Spielen ... in X ernsthaft
gefährdet gewesen wäre. Die negativen wirtschaftlichen
Folgen für die Region ließen sich nur schätzen
Die Umlegung sei damit im Rahmen eines offensichtlich öffentlichen
Interessen dienenden städtebaulichen Konzepts erfolgt.
Die Neugestaltung des Gebiets „
Grundstücksbezeichnung” mit
dem Ziel, deren plangerechte und zweckmäßige bauliche
Nutzung zu ermöglichen, liege deshalb sowohl im Interesse
der Eigentümer wie auch im öffentlichen Interesse.
An der Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans bestehe
zugleich ein öffentliches Interesse. Denn die gemeindliche
Bauleitplanung sei insbesondere einer dem Wohl der Allgemeinheit
entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung verpflichtet (vgl. § 1 Abs.
5 Satz 1 BauGB). Die Vorgehensweise zur Umsetzung liege im Rahmen der
Gestaltungsfreiheit der Stadt X. Es entspreche im Übrigen
den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes -GG-,
dass bei allen im Umlegungsverfahren zu treffenden Ermessensentscheidungen,
die auf die Belastung von Eigentümerrechten gerichtet seien
oder diese im Ergebnis bewirkten, die Interessen der betroffenen
Eigentümer im Verhältnis untereinander und im
Verhältnis zu den mit der Umlegung verfolgten öffentlichen
Interessen zu einem fairen Ausgleich gebracht würden (Hinweis
auf § 56 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Die Umlegung sei von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener
Verantwortung anzuordnen und durchzuführen (§ 46
BauGB). Es handele sich um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung
nach Art. 28 GG. Umlegungsstelle könne die Gemeinde, ein
so genannter selbständiger Umlegungsausschuss oder die
Flurbereinigungs- oder Katasterbehörde sein. In Rheinland-Pfalz
sei die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses beim jeweiligen
Vermessungs- und Katasteramt angesiedelt Der Gemeinde - also der
Stadt X als alleiniger Gesellschafterin der Klägerin -
habe es mithin freigestanden, in pflichtgemäßer
Ermessensausübung ein Umlegungsverfahren anzuordnen und durch
den Umlegungsausschuss rechtskräftig einzuleiten. Dabei
habe sie sich nicht an Interessen der Finanzverwaltung zu orientieren,
sondern die Einsparung eigener Mittel in den Vordergrund zu stellen.
Die Ersparnis der Grunderwerbsteuer stelle im Umlegungsverfahren
lediglich einen positiven, gesetzlich vorgesehenen Nebeneffekt zur
Ersparnis der Notar- und Grundbuchkosten und der Einfachheit des
Verfahrens dar und sei vom Gesetzgeber explizit gewollt. Es existiere
keine Vorschrift, dass die nichtsteuerlichen Gründe für
eine gewählte Gestaltung die steuerlichen Einsparmöglichkeiten
betragsmäßig überwiegen müssten.
Die Stadt X sei unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit im Umgang mit Steuergeldern dazu verpflichtet, kostensparend
zu agieren. In diesem Zusammenhang sei das kostensparende Umlegungsverfahren
als gesetzlich vorgesehenes Instrument genutzt worden, das zur Verfügung
stehe, um wirtschaftlich mit Steuergeldern umzugehen. Für die
Stadt X sei es deshalb in Folge der Bindung an Recht und Gesetz
nicht vertretbar gewesen, ein Umlegungsverfahren nicht durchzuführen
und damit Notarkosten und Grundbuchgebühren auszulösen.
Als alleinige Gesellschafterin der Klägerin sei sie verpflichtet,
diese mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten.
Nach dem BFH-Urteil vom 28. Juli 1999 (Änderung der
Rechtsprechung) sei nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr.
3 Satz 2 lit. b GrEStG die Befreiung nur an die Voraussetzungen
geknüpft, dass es sich um einen Übergang des Eigentums
im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handele und der Erwerber in diesem
Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundstücks Beteiligter sei. Diese Voraussetzungen seien
im Streitfall erfüllt. Die Klägerin sei an dem
betreffenden - den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführten
-Umlegungsverfahren als Eigentümerin von einem im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundstück beteiligt gewesen. Dabei komme es
nicht darauf an, wann sie das Grundstück erworben habe,
sonst hätte der Gesetzgeber die Vorschrift entsprechend
eingeschränkt. Der BFH habe insoweit ausgeführt, dass
alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB
durch Ausspruch einer Behörde erfolgten Eigentumsänderungen
an Grundstücken von der Steuer befreit seien, wenn der
neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer
eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter
sei.
Die Auffassung des Beklagten zeige sich damit als überholt.
Insbesondere die zitierte Kommentarmeinung werde im o.g. Urteil
durch den BFH verworfen. Zwar habe der BFH im o.g. Urteil tatsächlich
- wie in der Einspruchsentscheidung teilweise zitiert - erwähnt,
dass die dem Wortlaut der Steuerbefreiungsvorschrift zu entnehmende
Beschränkung der Eigentumsübergänge im
förmlichen Umlegungsverfahren, bei der der neue Eigentümer
als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks
am Umlegungsverfahren Beteiligter gewesen sei, zwar eine gewisse
Tendenz der Vorschrift erkennen lasse, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten;
daraus lasse sich jedoch nicht eine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs
der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen
ableiten.
Das vom Beklagten angeführte Urteil des FG Baden-Württemberg
vom 13. Oktober 2004 - 2
K 22/04 sei hier nicht einschlägig, weil
dort Teileigentum (Miteigentumsanteil) betroffen gewesen sei. Dies gelte
auch für den vom Beklagten angeführten Gerichtsbescheid
des FG Rheinland-Pfalz vom 24. November 2010 (4 K 1981/07).
Darüber hinaus treffe der dortige Leitsatz des Urteils
des FG Baden-Württemberg grundsätzlich auf die
Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG zu:
Für die Steuerbefreiung komme es maßgeblich darauf
an, ob die Zuteilung auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB
erfolgt sei. Sei dies der Fall, so sei auch die nicht unwesentliche
Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. Einigten
sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen
des BauGB nicht vorgesehen werde und deshalb mit ihnen nicht vereinbar
sei, sei die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nehme den
Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs
an. Im Streitfall gebe es jedoch keine Vereinbarung der Beteiligten,
die mit den Bestimmungen des BauGB nicht vereinbar sei. Zudem führe
das FG Baden-Württemberg auch ein Beispiel an, in dem die
Mehrzuteilung ausdrücklich als umlegungsbedingt anzusehen
sei: Lasse hiernach der Bebauungsplan zum Beispiel nur die Bildung
entweder eines kleinen Grundstücks unter dem Sollanspruch
oder eines großen Grundstücks über dem
Sollanspruch zu, könne die Umlegungsstelle dem Grundstückseigentümer
auf seinen Wunsch hin das große Grundstück zuteilen,
wenn dies mit den Sollansprüchen und den Wünschen
der anderen Eigentümer vereinbar sei. Auch in einem solchen
Fall handele es sich um eine umlegungsbedingte und damit gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG steuerfreie Mehrzuteilung.
Zum Gang des Umlegungsverfahrens hat die Klägerin nochmals
folgende Ausführungen gemacht. Mit der vom Stadtrat der
Stadt X getroffenen Umlegungsanordnung vom 19. Mai 2003 (§ 46
BauGB) sei die Umlegungsstelle beauftragt und ermächtigt
worden, ein Umlegungsverfahren einzuleiten. Diese Anordnung sei
ein ausschließlich interner Verwaltungsvorgang und habe
somit keine Rechtswirkung nach außen. Erst der Umlegungsbeschluss
der Umlegungsstelle vom 10. Juni 2003 (§ 47 BauGB), mit
dem das Umlegungsverfahren formell eingeleitet worden sei, habe
als Verwaltungsakt unmittelbare Auswirkungen gegenüber
den Grundstückseigentümern und könne
auch angefochten werden. Mit dem Umlegungsbeschluss sei die Eintragung
eines Umlegungsvermerks in das Grundbuch (§ 54 BauGB),
die Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 51 BauGB)
sowie ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB) für
die Gemeinde verbunden. Gerade durch Gründung der Klägerin
am 3. Juni 2003 und deren Eintragung ins Handelsregister am 5. Juni
2003 und Erwerb des Einwurfgrundstücks am 10. Juni 2003
habe diese eine Eigentümerstellung im Umlegungsgebiet noch
am Tage der rechtskräftigen Einleitung des Umlegungsverfahrens gehabt.
Der Bebauungsplan umfasse städteplanerisch ein größeres
Gebiet als lediglich das Y-Stadion. Die Umlegung auf die Klägerin
sei im Rahmen einer Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76
BauGB) vorgezogen worden, um das gesamte Verfahren zu beschleunigen.
Diese Eile sei auch geboten gewesen, da es ... auch um die wirtschaftliche
Zukunft des Y gegangen sei. Für die Erteilung der Lizenz
... sei für den Y eine rasche finanzielle Regelung erforderlich
gewesen, deren Kosten insgesamt gering zu halten gewesen seien.
Die einzige Möglichkeit, diese Lizenz zu erhalten, hätten
die Beteiligten in der durchgeführten Umlegung gesehen,
da die Ansprüche daraus kraft Gesetzes unmittelbar entstünden
und gleichzeitig erhebliche Kosten hätten eingespart werden
können (Prinzip der Wirtschaftlichkeit). Auch habe in der
Ersparnis von 96.000 € an Notar- und Grundbuchkosten ein
weiterer nichtsteuerlicher Grund für die Durchführung
des Umlegungsverfahrens gelegen.
Soweit der Beklagte eine Verwaltungsanweisung aus 2010 anführe,
habe diese im Rahmen des Umlegungsverfahrens noch nicht berücksichtigt
werden können. Dies gelte auch für die vom Beklagten
angeführte Kommentierung, die im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung
im Jahr 2003 noch keine derartigen Schlussfolgerungen gezogen habe.
Vielmehr werde in der 8. Auflage des Grunderwerbsteuerkommentars
von Hofmann dargelegt, dass die bisherige BFH-Rechtsprechung aufgegeben
worden sei und dieser nunmehr die Auffassung vertrete, dass alle
in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB durch
Ausspruch einer Behörde erfolgten Eigentumsänderungen
steuerfrei seien, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren
als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks
Beteiligter sei.
Noch im Erlass vom 15. März 2000 - FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 4500/1 sei
geregelt worden, dass der geänderten BFH-Rechtsprechung
(Urteil vom 28. Juli 1999, II R 25/98), gefolgt werde, nach
der alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem
BauGB durch Ausspruch einer Behörde erfolgenden Eigentumsänderungen
an Grundstücken von der GrESt befreit seien, wenn der neue
Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer
eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter
sei. Die Steuerbefreiung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b
GrEStG erstrecke sich damit auch auf Grundstückszuteilungen,
für die der neue Eigentümer eine Geldleistung
zu erbringen habe, da er keinen oder keinen wertgleichen Grundstücksverlust
im Umlegungsgebiet erlitten habe (Mehrzuteilungen). Auch im Erlass
vom 25. November 2004 - FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 4500/1 -sei
dieser Auffassung mit Hinweis auf das oben genannte BFH-Urteil wiederum
gefolgt worden. Diese Verwaltungsanweisung sei kurz nach dem Urteil
des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2004 ergangen
und hätte die dortige Thematik aufgreifen können.
Die Rechtsauffassung des Beklagten sei deshalb weder durch den Gesetzeswortlaut
noch durch die Rechtsprechung abgedeckt. Die genannten Folgen der
neueren Verwaltungsmeinung seien aus der Rechtsprechung gerade nicht ableitbar.
Es bedürfe vor dem Hintergrund der BFH- und Finanzgerichts-Rechtsprechung schon
einiger Interpretationsfreude, aus einem Sachverhalt über
Miteigentum und Zuteilung von Alleineigentum abzuleiten, dass der
Erwerb eines kleineren Grundstücks und die umlegungsbedingte
Zuteilung eines größeren Grundstücks (Mehrzuteilung)
nicht unter die Steuerbefreiung des GrEStG fielen. Die zitierte Verwaltungsauffassung
aus dem Jahr 2010 sei mithin nicht einschlägig und nicht
anwendbar, zumal auch Vertrauensschutz geltend gemacht werden könne. Dieser
bestehe, wenn der BFH eine zweifelhafte und umstrittene Rechtsfrage anhand
eines Musterfalls geklärt habe und der Steuerpflichtige
auf der Grundlage dieser Entscheidung wirtschaftliche Dispositionen
treffe.
Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid
vom 15. November 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung
vom 17. Dezember 2009 ersatzlos aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung
und führt ergänzend aus:
Im vorliegenden Fall sei der Weg des Umlegungsverfahrens gem. §§ 45
ff. BauGB (in der jeweils bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung) gewählt
worden. Das Umlegungsverfahren verfolge das Ziel, Grundstücke
zu schaffen, die nach Lage, Form und Größe für
eine bauliche oder sonstige Nutzung geeignet seien. Es handele sich
folglich um die Änderung des Zuschnitts von Grundstücken, um
eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung und Erschließung
zu erreichen (Hinweis auf Pahlke in Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuer,
4. Auflage, § 1 Rz 190). Das Umlegungsverfahren könne
nur durchgeführt werden, wenn das Erfordernis einer Umlegung
gegeben ist. Zudem müsse für das Gebiet der betroffenen
Grundstücke ein Bebauungsplan existieren (§ 30
Abs. 1 BauGB) oder das Gebiet müsse gem. § 34
Abs. 1 S. 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
liegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. b
GrEStG unterliege der Grunderwerbsteuer nicht der Übergang
des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB in seiner jeweils
gültigen Fassung, wenn der neue Eigentümer in
diesem Verfahren Beteiligter sei. Der BFH habe in seinem Urteil
vom 28. Juli 1999 (BStBl.. II 2000, 206) ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass dieser Wortlaut eine Tendenz der Vorschrift erkennen
lasse, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten. In diesem Sinn habe
auch das FG Baden-Württemberg im rechtskräftigen
Urteil vom 13. Februar 2004 (EFG 2005, 891) ausgeführt,
dass nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. b
GrEStG nur solche Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer
befreit seien, die auf der Grundlage des BauGB umlegungsbedingt
erfolgten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Ziel
eines förmlichen Umlegungsverfahrens darin bestehen müsse,
zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute
und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu
zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für
die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig
gestaltete Grundstücke entstünden (Hinweis auf § 45
Abs. 1 Satz 1 BauGB in der bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung).
Es sei zwar das Instrument des Umlegungsverfahrens nach dem BauGB
gewählt worden, jedoch sollte damit nicht das vorgenannte
Ziel erreicht werden. Vielmehr sei das Umlegungsverfahren als Mittel
genutzt worden, um die Vorteile aus einem öffentlich-rechtlichen
Umlegungsverfahren ziehen zu können. Dazu gehöre
vor allem die kurzfristige Änderung der damals vorherrschenden
Eigentumsverhältnisse, nämlich die Übertragung
des Stadions des Y auf die Klägerin, sowie die Ersparnis
von Gebühren für den Notar und die spätere
Grundbucheintragung.
Nach Auffassung des Beklagten treten diese Vorteile jedoch hinter
der zugleich angestrebten Ersparnis von Grunderwerbsteuer eindeutig
in den Hintergrund. Darüber hinaus vermag der Beklagte
nicht zu erkennen, dass das Umlegungsverfahren allein deswegen in
Gang gesetzt worden sein soll, um auf dem Gelände des Y
eine Neugestaltung mit dem Ziel vorzunehmen, zweckmäßiger gestaltete
Grundstücke entstehen zu lassen. Insofern sieht er in der
Behauptung, man habe die Herstellung einer Buswendeschleife beabsichtigt,
lediglich als Schutzbehauptung. Das Umlegungsverfahren habe nach
Würdigung aller Umstände dem Zweck gedient, durch
den Erwerb der Grundstücke des Y durch die Klägerin
unweigerlich anfallende Grunderwerbsteuer in erheblichem Umfang
zu vermeiden, wobei die Stadt als 100%iger Anteilseignerin
der Klägerin hiervon mittelbar profitiert habe.
Die angestrebte kurzfristige Veränderung der Eigentumsverhältnisse
werde besonders deutlich durch die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
des Umlegungsbeschlusses des Stadtrates vom 19. Mai 2003 die Klägerin
noch gar nicht bestanden habe. Sie sei erst später, am
03. Juni 2003, gegründet worden. Zudem habe ihr die Eigentümerstellung
im Umlegungsgebiet durch die am 03. Juni 2003 erfolgte Übertragung
eines „Minigrundstücks” erst noch verschafft
werden müssen. Auf diesem Grundstück sollte eine
Buswendeschleife errichtet werden. Dies sei bis heute jedoch nicht
geschehen. Dieser Umstand und der äußerst enge
zeitliche Ablauf verdeutlichten, dass keine Umlegung vorliege, die
dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 S. 1 BauGB (in der bis
19. Juli 2004 geltenden Fassung) entspreche und damit nicht zur
Grunderwerbsteuerfreiheit führe. Es gehe hier allein darum,
dass das Umlegungsverfahren gem. §§ 45 ff. BauGB gewählt
worden sei, um es als Mittel zu nutzen, die Vorteile aus einem solchen Verfahren
ziehen zu können. Es habe nicht das gesetzlich vorgesehene
Ziel eines Umlegungsverfahrens im Vordergrund gestanden, das darin
bestehe, zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter
Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung
in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe
für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig
gestaltete Grundstücke entstünden (Hinweis auf § 45
Abs. 1 Satz 1 BauGB in der bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung).
Nach dem koordinierten Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom
05. Juli 2010 - 3
- S 4500/1 - erfasse die Steuerbefreiung nach § 1
Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. b GrEStG nach ihrem Sinn und Zweck nur solche
Mehrzuteilungen, die auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB
unter Berücksichtigung der Ermessensspielräume
der Umlegungsstelle - d. h. außerhalb des freien Marktgeschehens
- und in diesem engeren Sinne umlegungsbedingt erfolgten. Nur unter
dieser Prämisse könne auch eine nicht nur unwesentlich über
dem Sollanspruch liegende Mehrzuteilung steuerfrei belassen werden
(Hinweis auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober
2004 - 2 K 22/04,
a.a.O.). Als nicht umlegungsbedingt sei es dabei insbesondere anzusehen,
wenn sich jemand durch den Erwerb eines eher kleineren Grundstücks
in ein künftiges Umlegungsgebiet „einkaufe”,
um damit letztlich ein gewünschtes, größeres
Grundstück zugeteilt zu erhalten. In einem solchen Fall
sei der Einkauf und die Zuteilung von § 1 Abs. 1 Nr. 3
S. 2 lit. b GrEStG schon vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift her nicht
erfasst. Einer Einigung der Beteiligten auf eine Zuteilung, die
nach den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen sei und deshalb
zu einer nicht umlegungsbedingten Zuteilung führe, sei
der Charakter eines rechtsgeschäftlichen - und damit grunderwerbsteuerpflichtigen
- Erwerbs beizumessen. Die Klägerin habe ein Grundstück
in das Umlegungsverfahren eingebracht, das 1.936 m2 groß gewesen
sei, die im Umlegungsverfahren zugeteilte Grundstücksfläche
habe 101.899 m² betragen. Mithin sei der Klägerin
durch das Umlegungsverfahren fast die 53fache der eingebrachten
Fläche zugeteilt worden. Der in Streit stehende Grundstückserwerb
sei lediglich verfahrensmäßig in das Umlegungsverfahren
eingebettet worden, wobei die Zuteilung insoweit ohne die geltenden
Zuteilungsgrundsätze erfolgt sei.
Soweit der Beklagte den koordinierten Erlass des Finanzministeriums
Baden-Württemberg vom 05. Juli 2010 - 3 - S 4500/1 - angeführt
habe und die Klägerin hiergegen auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete
Rückwirkungsverbot verweise, gehe dieser Einwand ins Leere. Denn
die von der Klägerin angeführten Grundsätze
beträfen Gesetze, etwas anderes gelte jedoch im Fall einer
Rechtsfortbildung - sei es durch die Verwaltung oder durch die Gerichte.
Gründe
I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Denn der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100
Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
1. Bei der Zuteilung des Stadiongrundstücks
handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG
grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Nach dieser Vorschrift unterliegt
der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums an einem
inländischen Grundstück, wenn kein den Anspruch
auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft
vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die durch
Inkrafttreten des Umlegungsplans bewirkten Eigentumsänderungen
an Grundstücken treten unmittelbar kraft Gesetzes ein, womit
ein Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen
Sinne verbunden war.
2. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin
ist dieser - steuerbare - Erwerbsvorgang nicht gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG steuerfrei.
a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Befreiung an die
Voraussetzungen geknüpft, dass es sich um einen Übergang
des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handelt und der
Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Diese Voraussetzungen
sind im Streitfall in Bezug auf das Grundstück entgegen
der Rechtsauffassung der Klägerin nicht erfüllt.
b) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 lit. b GrEStG erfasst nach dem Urteil
des BFH vom 28. Juli 1999 II R 25/98 (BStBl II 2000,
206) alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren
nach dem BauGB durch Ausspruch einer Behörde erfolgenden
Eigentumsänderungen an Grundstücken, soweit die zugeteilten
Grundstücke mit dem eingebrachten Grund und Boden nicht identisch,
d. h. flächen- und deckungsgleich und damit überhaupt
steuerbar sind. Nach Auffassung des BFH rechtfertigt der hierbei
geltende Grundsatz der Vorteilsausgleichung ein Über- oder
Unterschreiten des Sollanspruchs. Der BFH ist in seiner o. a.
Entscheidung vom 28. Juli 1999 daher - abweichend
von seiner früheren Rechtsprechung - zum Ergebnis
gelangt, dass sich die Steuerbefreiung des § 1
Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG
für Grundstücksübergänge im
gesetzlichen (förmlichen) Umlegungsverfahren auch auf Grundstückszuteilungen
erstreckt, die über den Sollanspruch (§ 56
Abs. 1 BauGB) des neuen Eigentümers hinausgehen
(Mehrzuteilungen) und für die der neue Eigentümer
eine Geldleistung zu erbringen hat. Der erkennende Senat schließt
sich dieser Rechtsprechung an.
c) Allerdings folgt hieraus noch nicht, dass generell jede Mehrzuteilung
von Grundstücksflächen allein aufgrund des Umstands
von der Besteuerung ausgenommen bleibt, dass der neue Eigentümer
am Umlegungsverfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundstücks beteiligt ist. Die Steuerbefreiung
des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
Buchstabe b GrEStG erfasst nämlich nach
ihrem Sinn und Zweck nur solche Mehrzuteilungen, die auf der Grundlage
der Bestimmungen des BauGB unter Berücksichtigung der bestehenden
Ermessensspielräume der Umlegungsstelle - d. h.
außerhalb des freien Marktgeschehens - und in
diesem engeren Sinne „
umlegungsbedingt” erfolgen.
Nur unter dieser Prämisse kann auch eine nicht nur unwesentlich über
dem Sollanspruch liegende Mehrzuteilung steuerfrei belassen werden (vgl.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober
2004, 2 K 22/04,
a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 24. November 2010, 4 K 1981/07).
3. Eine solche umlegungsbedingte Mehrzuteilung
vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen.
a) Denn vorliegend hat sich die Klägerin durch den Erwerb
des 1.936 m2 großen Grundstücks gleichsam
nur „eingekauft”, um - wie schon bei Beginn des
Umlegungsverfahrens geplant - damit letztlich das von vornherein gewünschte
Stadiongrundstück mit einer fast 53fachen der eingebrachten Fläche
zugeteilt zu erhalten. In einem solchen Fall ist der „Einkauf” und
die Zuteilung von § 1 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 Buchstabe b GrEStG schon vom Sinn und
Zweck dieser Vorschrift her nicht erfasst. Der Senat folgt insoweit
der hierzu ergangenen Rechtsprechung, Kommentarliteratur und Verwaltungsauffassung
(vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober
2004, 2 K 22/04,
a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 24. November 2010, 4 K 1981/07);Fischer/Boruttau,
GrEStG, 16. Aufl., § 1 Rz 642 a; Pahlke, GrEStG, 4 Aufl., § 1
Rz 192; Hofmann, GrEStG, 9. Auflage 2010, § 1
Rz. 63; Finanzministerium Baden-Württemberg,
Erlass vom 5. Juli 2010 - 3 - 450.0/1, DStR 2010, 2310,
der insoweit im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der anderen Bundesländer ergangen ist). Soweit Pahlke in
der Kommentierung zum GrEStG (dort: 4 Aufl., § 1 Rz 191)
davon spricht, dass dieses Übermaß an Begünstigung
mit Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst.
b GrEStG unvereinbar sei, schließt sich der Senat dem uneingeschränkt
an.
b) Der Einwand der Klägerin, die o.a. Entscheidungen
des FG Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz seien hier
nicht einschlägig, weil es dort jeweils um Teileigentum
gegangen sei, greift nicht durch. Maßgeblich ist nicht
das jeweilige Rechtsverhältnis an den in das Umlegungsverfahren „eingeworfenen” Grundstücken,
sondern allein der Gesichtspunkt der nicht umlegungsbedingten Mehrzuteilung.
c) Ziel des förmlichen Umlegungsverfahrens ist es, zur
Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute
und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu
zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für
die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig
gestaltete Grundstücke entstehen (vgl. § 45 Abs.
1 Satz 1 BauGB, hierzu i.E. Heine, Der Mehrerwerb gegen Geldausgleich
in der ländlichen Flurbereinigung und im Baulandumlegungsverfahren
nach dem Grunderwerbsteuergesetz, UVR 2006, 59 ff). Die Umlegung kann
hierbei allein im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.d. § 30
BauGB bzw. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S.d. § 34
BauGB erfolgen (§ 45 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Damit
ist Ziel des Umlegungsverfahrens allein der Vollzug der Festsetzungen
des Bebauungsplanes („Planvollzug”, hierzu Schriever,
in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 45 Rn 3,
9 f.), wobei bei Fehlen eines qualifizierten Bebauungsplans der Vorschrift
des § 34 BauGB die Funktion eines Planersatzes zukommt (Hierzu
Schriever, in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn 3, § 45
Rn 69). Damit geht es im Rahmen des amtlichen Baulandumlegungsverfahrens
allein um städtebauliche Ziele.
d) Dies allein rechtfertigt auch nach Ansicht des BFH die Steuerbefreiung gegenüber
der freiwilligen Baulandumlegung (vgl. BFH-Urteil vom 7. September
2011 II R 68/09, BFH/NV
2012, 62). Der BFH begründet dies im Wesentlichen
damit, dass das amtliche Umlegungsverfahren nach §§ 45
ff. BauGB das wichtigste Instrument der Bodenordnung sei. Deren
Notwendigkeit ergebe sich daraus, dass mit dem gesetzlichen Auftrag
der Bauleitplanung vielfach eine Inkongruenz zwischen der privatrechtlichen
Grundstücks- und Eigentumsstruktur und der öffentlich-rechtlichen
Nutzungsordnung eines Bebauungsplans auftrete. Dies wiederum führe
dazu, dass der gesetzliche Planungs- und Gestaltungsauftrag der
Bauleitplanung oftmals in sachgerechter Weise nur erfüllt
werden könne, wenn die planende Gemeinde sich von den Vorgaben
der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur löse.
Die erforderlichen städtebaulichen Neu- und Umstrukturierungen wären
allerdings häufig nicht durchsetzbar, wenn sie ausschließlich
auf Grundlage freiwilliger und privatautonomer Änderungen
der Grundstücks- und Eigentumsstruktur realisierbar wären.
Deshalb bedürfe es eines öffentlich-rechtlichen
Instrumentariums zur Durchsetzung der planerischen Nutzungsordnung,
um die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse
notfalls durch hoheitlichen Zwang umzugestalten. Diesem Zweck diene
das amtliche Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff.
BauGB, welches seinem Wesen nach ein förmliches und - gegenüber
der freiwilligen Baulandumlegung - zwangsweises Grundstückstauschverfahren
darstelle.
e) Vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art
3 Abs. 1 der Grundgesetzes -GG- ist diese Steuerprivilegierung des
Grundstückserwerbs im Rahmen des amtlichen Umlegungsverfahrens
nur dann gerechtfertigt, wenn die jeweilige Grundstücksmehrzuteilung
auch umlegungsbedingt ist, was hier nicht der Fall war. Das Rechtskleid
der förmlichen Baulandumlegung i.S. d. §§ 45
ff. BauGB allein reicht insoweit nicht aus.
f) Selbst wenn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz
2 lit. b GrEStG die Zuteilung des Grundstücks an die Klägerin
noch erfasst, ist dieser Erwerb deshalb auch nicht steuerfrei. Nach
Sinn und Zweck der Bestimmung sind nämlich nur solche Erwerbsvorgänge
von der Steuer befreit, die auf einer Zuteilung im Umlegungsverfahren
auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, d.h. umlegungsbedingt,
beruhen. Zuteilungen, die außerhalb dieses Regelungswerks
im Einvernehmen der Beteiligten erfolgen, sind dagegen steuerbar.
Wie der BFH in dem Urteil vom 28. Juli 1999 II R 25/98ührt
hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung eine
gewisse Tendenz entnehmen, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten.
Zwar lässt sich daraus keine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs
der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen
ableiten. Umgekehrt kann der Bestimmung aber auch nicht entnommen
werden, dass jeder Grundstückserwerb im Rahmen eines Umlegungsverfahrens
steuerfrei sein soll. Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich
darauf an, ob die Mehrzuteilung auf der Grundlage der - unter anderem
auch von Zweckmäßigkeits- und Freiwilligkeitsgedanken
geprägten - Bestimmungen des BauGB erfolgt ist. Ist dies
der Fall, so ist auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über
dem Sollanspruch steuerfrei. „Einigen” sich die
Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen
des BauGB nicht vorgesehen wird und deshalb mit ihnen nicht vereinbar
ist, ist die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nimmt den
Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs
an.
g) Vorliegend diente das Umlegungsverfahren gerade nicht den
oben beschriebenen städtebaulichen Zielen, sondern allein
dazu, den weiteren Stadionbetrieb für Zwecke des Y - deshalb
auch die Bedingungsanknüpfung der Lizenzerteilung für
den Y - und den weiteren Ausbau des Stadions für ... internationale
Wettbewerbszwecke zu sichern. Dies sollte hierbei mit der Übertragung
auf eine neue Eigentümerin erfolgen, an der die Stadt X
zu 100% beteiligt war. Mithin waren für die Zuteilung
des Stadiongrundstücks in erster Linie sport- und wirtschaftspolitische Überlegungen
maßgeblich. Ein unmittelbarer Erwerb des Stadions durch
die Stadt X war hierbei unter dem Gesichtspunkt des europäischen
Beihilfenrechts zumindest problematisch und mit entsprechenden Risiken
verbunden (vgl. Art. 87 f. des für das Jahr 2003 geltenden
Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -EG-;
hierzu: Kreuzer, Verunsicherungen bei Stadionprojekten im Zuge des
europäischen Beihilfenrechts, causa sport
2/10, S. 1 ff; Schreiben der Europäischen
Kommission vom 1. Oktober 2012, COMP/C4/WP/AH/ZZ/md-D
2012/98568, abgerufen unter:http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/KommunalesSport/Downloads/profifussball__blob=publicationFile.pdf).
Die Zuteilung des Eigentums an dem Stadiongrundstück an die
Klägerin erfolgte damit gerade nicht umlegungsbedingt,
sondern aufgrund der alleinigen Zielvorgabe der Sicherung des Stadionbetriebs
und des Ausbaus für ... internationale Wettbewerbszwecke.
Diese Überlegungen decken sich freilich nicht mit den
in § 59 Abs. 2 BauGB genannten Zweckmäßigkeitserwägungen,
die das Umlegungsverfahren beherrschen. Denn der im Umlegungsverfahren
zu beachtende Grundsatz der Zweckmäßigkeit besagt
nur, dass die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
in der Weise neu geordnet werden müssen,
dass nach
Lage, Form und Größe für die bauliche
oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen
(§ 45
Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das bedeutet aber gerade nicht den bloßen
Eigentümerwechsel an einem Grundstück.
4. Auf die Frage, ob insoweit ein Rechtsmissbrauch
i.S.d. § 42 AO vorliegt, kommt es mithin nicht mehr an.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung -FGO-.
III. Die Revision war gem. § 115 Abs.2 Nr. 2 FGO zuzulassen.