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  • 26.11.2013

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 16.05.2013 – 4 K 1074/10

    Trotz Einleitung eines förmlichen Umlegungsverfahrens
    nach §§ 45 ff. BauGB sind nur solche Grundstückszuteilungen
    grunderwerbsteuerfrei, die auch umlegungsbedingt erfolgen. Bei vorherigem
    Erwerb eines relativ kleinen Grundstücks im Umlegungsgebiet
    durch eine städtische Gesellschaft ist daher - wie schon
    bei Beginn des Umlegungsverfahrens geplant - die Zuteilung eines
    Stadiongrundstücks mit einer fast 53fachen der eingebrachten
    Fläche an diese städtische Gesellschaft nicht
    grunderwerbsteuerfrei.


    Tatbestand

    Im Streit ist, ob die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 1
    Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b des Grunderwerbsteuergesetzes -GrEStG-
    zum Tragen kommt.


    Die Klägerin ist eine am 03. Juni 2003 gegründete
    GmbH, deren Stammkapital zu 100 % der Stadt X gehört.
    Die Klägerin war zu dem Zweck gegründet worden,
    das dem Sportverein Y gehörende Stadion (Y-Stadion) zu
    erwerben. ...


    Der Beklagte hatte zunächst am 8. August 2003 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
    erteilt, nachdem ihm die Stadt X in einem Schreiben vom 7. Juli 2003
    unter Beifügung entsprechender Grundbuchauszüge
    mitgeteilt hatte, dass die Klägerin als Erwerberin des
    Grundstücks bereits Alteigentum im Umlegungsverfahren gehabt
    habe und damit gem. § 48 des Baugesetzbuchs -BauGB- als
    Beteiligte im Umlegungsverfahren anzusehen sei.


    Im November 2006 erhielt der Beklagte durch eine Mitteilung des
    Finanzamts X weitere Informationen über die Abwicklung
    des Umlegungsverfahrens. Im Rahmen einer Betriebsprüfung
    bei der Stadt X wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin
    im Umlegungsverfahren lediglich ein ganz kleines Grundstück
    eingebracht hatte, das von ihr erst kurz zuvor erworben worden war.


    Im Rahmen einer Außenprüfung für grunderwerbsteuerliche
    Zwecke, mit der der Beklagte das Finanzamt X beauftragt hatte, wurden
    weitere Tatsachen hinsichtlich des Grunderwerbs im Rahmen der Baulandumlegung
    Nr. ... „
    Grundstücksbezeichnung” bekannt.


    Hiernach hatte die Stadt X das Umlegungsverfahren am 19. Mai
    2003 beschlossen. Sodann hatte die Klägerin am 03. Juni
    2003, also am Tag ihrer Gründung (Urkunde Nr. ...3/2003
    des Notars Z), vom Y ein noch zu vermessendes Grundstück
    erworben (Urkunde Nr. ...5/2003 des Notars Z). Dieses sollte
    aus dem Grundstück Flur .../13 (= 10.229
    m2 ) herausgelöst werden. Nach Herauslösung erhielt
    das 1.936 m2 große Grundstück die
    Bezeichnung .../15 und diente als sog. Einwurfgrundstück
    im Rahmen des Umlegungsverfahrens. Der Kaufpreis belief sich auf
    14.520,- €. Die im Umlegungsverfahren eingebrachte Grundstücksfläche
    hatte insgesamt 112.548 m2 betragen. Mit Beschluss der
    Stadtverwaltung X vom 10. Juni 2003 wurde der Grundbesitz hinsichtlich
    des Y-Stadions mit einer Fläche von 101.899 m² der
    Klägerin zugeteilt. Abweichend von § 64 BBauB
    war sie, die Klägerin, auch Schuldnerin der Ausgleichsleistung.
    Voraussetzung für die Rechtskraft der Eigentumsregelung
    war die Lizenzerteilung ... für Y ...


    Der Beklagte vertrat in Kenntnis dieser Sachlage die Auffassung,
    dass die vorliegende Gestaltung missbräuchlich i.S.v. § 42
    der Abgabenordnung -AO- sei. Er erließ am 15. November
    2007 einen Grunderwerbsteuerbescheid über 1.714.363,- €.
    Von der Ausgleichsleistung von 51.800.000,- € waren 2.818.200,- € für
    Betriebsvorrichtungen abzusetzen, so dass die Bemessungsgrundlage
    48.981.800,- € betrug.


    Ihren Einspruch hiergegen stützte die Klägerin
    darauf, dass die Voraussetzungen für einen Missbrauch i.S.d. § 42
    AO nicht vorlägen. Dem Steuerpflichtigen stehe es grundsätzlich
    frei, die Gestaltung zu wählen, die ihm die geringste Steuerlast
    beschere. Eine unangemessene Gestaltung erfordere drei Voraussetzungen,
    welche im Streitfall nicht vorlägen. So müsse
    die Gestaltung im Hinblick auf das erstrebte Ziel objektiv unangemessen
    sein, sie müsse zu einer Steuerminderung oder Steuervergünstigung
    führen und schließlich durch wirtschaftliche oder
    sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen
    sein.


    Im vorliegenden Falle sei das Umlegungsverfahren gewählt
    worden, um die Besitzverhältnisse im Umlegungsgebiet Y
    neu zu ordnen. Das Umlegungsverfahren entspreche genau dem Teilplan
    B des Bebauungsplans der Stadt. Auf dem Grundstück .../15
    sollte eine Buswendeschleife errichtet werden. Diese sei für
    einen regulären Spielbetrieb im Stadion notwendig geworden.
    Damit hätten zunächst beachtliche wirtschaftliche
    Gründe vorgelegen, wenngleich aus verschiedenen Gründen
    der Bau einer Busschleife danach nicht zustande gekommen sei. Nichtsteuerliche
    Gründe seien auch darin zu sehen, dass durch das Umlegungsverfahren
    Gebühren in einer Höhe von rd. 96.000,- € gespart
    worden seien, weil weder Notar- noch Eintragungsgebühren
    angefallen seien. Kosten in diesem Umfang hätten aus finanziellen
    Gründen weder die Klägerin noch der Y entrichten
    können. Das Umlegungsverfahren sei im Sinne des Baugesetzbuches
    vollzogen worden. Der Bundesfinanzhof -BFH- habe im Urteil vom 28. Juli
    1999 (BStBl.
    II 2000, 206) ausdrücklich darauf hingewiesen,
    dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG auf Eigentumsübergänge
    im förmlichen Umlegungsverfahren beschränkt sei.


    Zu bedenken sei schließlich auch noch, dass der Vorgang
    bereits 2005 steuerlich geprüft worden sei. Seinerzeit
    habe das Finanzamt X die umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Umlegungsverfahrens
    hinsichtlich eines etwaigen steuerpflichtigen Leistungsaustauschs
    geprüft und sei zum Ergebnis gekommen, dass ein solcher
    gerade wegen des Umlegungsverfahrens nicht vorliege. Deshalb könne
    der Beklagte nun nachträglich auch in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht
    keinen steuerpflichtigen Leistungsaustausch bejahen. Darüber
    hinaus verwies die Klägerin auf einen Erlass des Ministeriums
    des Innern und des Sports vom 21. September 2005, woraus sich diese
    Bindungswirkung einer Grunderwerbsteuerbefreiung ergebe.


    Demgegenüber sah der Beklagte für die Baulandumlegung
    keinerlei städtebaulichen Hintergrund. Ziel der Maßnahme
    sei einzig und allein gewesen, die einbezogenen Grundstücke
    einschließlich des Stadions des Y auf die Klägerin
    zu übertragen. Da die Maßnahme zudem an die Bedingung
    geknüpft gewesen sei, dass dem Y die Lizenz für
    die Saison
    Jahr gewährt würde,
    sei erkennbar, dass keine Neuordnung des Grundbesitzes für
    städtebauliche Zwecke beabsichtigt gewesen sei. Dafür
    spreche schließlich auch der Umstand, dass die Klägerin erst
    kurz zuvor ein Grundstück vom Y erworben habe, um überhaupt
    Beteiligte im Umlegungsverfahren werden zu können. Das
    durchgeführte Umlegungsverfahren habe somit nicht dem Sinn
    und Zweck des § 45 BauGB entsprochen und führe
    damit nicht zur Grunderwerbsteuerfreiheit.


    Der Beklagte wies deshalb den Einspruch als unbegründet
    zurück. Er führte in der Einspruchsentscheidung
    vom 17. Dezember 2009 im Wesentlichen aus, dass nach § 45
    Abs. 1 BauGB in der bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung im Geltungsbereich
    eines Bebauungsplans i.S.v. § 30 BauGB und innerhalb der
    im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) zur Erschließung
    oder Neugestaltung Grundstücke durch Umlegung in der Weise
    neu hätten geordnet werden könnten, dass nach
    Lage, Form und Größe für die bauliche
    oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke
    entstünden. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
    habe eine Umlegung durchgeführt werden können,
    wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung hinreichende
    Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben
    hätten. Das in den §§ 45 - 84 BauGB geregelte
    Umlegungsverfahren bewirke eine - ggf. erzwingbare - Umgestaltung
    von Grundstücken. Es sei ein geregeltes Grundstückstauschverfahren,
    das u.a. von dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung und der Erhaltung
    des Eigentums beherrscht werde. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz
    2 lit. b GrEStG sei von der Grunderwerbsteuer u.a. ausgenommen der Übergang
    des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB in seiner jeweils
    geltenden Fassung, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren
    als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks
    Beteiligter sei. Der BFH habe in seinem Urteil vom 28. Juli 1999
    a.a.O. in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen,
    dass dieser Wortlaut eine Tendenz der Vorschrift erkennen lasse,
    Umgehungsgestaltungen entgegen zu treten. In diesem Sinne habe auch
    das Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg im rechtskräftigen Urteil
    vom 13. Februar 2004 (EFG 2005, 891) ausgeführt,
    dass nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit.
    b GrEStG nur solche Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer
    befreit seien, die auf der Grundlage des BauGB umlegungsbedingt
    erfolgt seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Ziel
    eines förmlichen Umlegungsverfahrens darin bestehen müsse,
    zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute
    und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu
    zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für
    die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig
    gestaltete Grundstücke entstünden (Hinweis auf § 45
    Abs. 1 Satz 1 BauGB). Im vorliegenden Fall sei zwar der Weg des
    Umlegungsverfahrens beschritten worden. Es habe, damit aber nicht
    das vorgenannte Ziel des § 45 BauGB erreicht werden sollen.
    Vielmehr sei es lediglich als Instrument genutzt worden, um so die
    Vorteile eines öffentlich-rechtlichen Umlegungsverfahrens nutzen
    zu können. So sei z.B. die von allen Beteiligten angestrebte
    kurzfristige Veränderung der Eigentumsverhältnisse
    zu erreichen gewesen, nämlich die Übertragung
    des Stadions vom Y an die Klägerin und zum anderen die
    Ersparnis von Gebühren für Notar und Grundbucheintragung.
    Letztere trete allerdings angesichts der erstrebten Ersparnis von
    Grunderwerbsteuer eindeutig in den Hintergrund. Untermauert werde
    dies zudem dadurch, dass zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses
    des Stadtrates vom 19. Mai 2003 die Klägerin noch gar nicht
    existiert habe. Da sie erst am 03. Juni 2003 gegründet
    worden sei, habe ihr auch erst nach dem Umlegungsbeschluss eine
    Eigentümerstellung im Umlegungsgebiet verschafft werden
    können. Dass die Umlegung angeblich noch nicht beendet
    sei, spiele insoweit keine Rolle, weil seit 2003 nichts weiter geschehen
    sei. Auch entfalte die seinerzeitig getroffene Entscheidung für Umsatzsteuerzwecke,
    wonach hinsichtlich der Grundstücksübertragungen
    kein Leistungsaustausch stattgefunden habe, keine Bindungswirkung
    nach Treu und Glauben für eine andere Steuerart, bei der
    jeweilige Steuertatbestand durch ganz andere Vorgänge ausgelöst
    werde. Zudem seien hier auch Amtsträger eines anderen Finanzamts
    beteiligt gewesen.


    Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin führt
    insoweit vertiefend aus, dass sie im Rahmen des durch Beschluss
    des Stadtrates X vom 19. Mai 2003 angeordneten und durch rechtskräftige
    Einleitung des Umlegungsausschusses vom 10. Juni 2003 als Beteiligte
    i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 lit. b GrEStG Eigentümerin
    des mit dem Y Stadion bebauten Grundstücks sowie weiterer
    mit diesem in Zusammenhang stehender Grundstücke (Baulandumlegung
    Nr. ... „
    Grundstücksbezeichnung”)
    geworden sei.


    Die Klägerin sei mit Urkunde vom 3. Juni 2003 gegründet
    worden. Alleinige Gesellschafterin sei die Stadt X. Mit notariellem
    Vertrag vom 3. Juni 2003 habe die Klägerin das Einwurfgrundstück
    im Umlegungsgebiet mit der Absicht erworben, eine Buswendeschleife
    zu errichten. Diese sei im Rahmen des Stadionausbaus ... aus finanziellen
    Gründen dann doch nicht gebaut worden, ... . Mangels freier
    Finanzmittel habe die Buswendeschleife bisher noch nicht realisiert
    werden können. Im Rahmen der Umlegung habe der Y auf die
    Zuteilung von Grundstücken verzichtet und eine Abfindung
    in Geld vereinbart, § 59 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Am 5. Juni
    2003 hätten die Beteiligten auf die ortsübliche Bekanntmachung
    nach § 50 BauGB verzichtet und die Einverständniserklärung zur
    Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB abgegeben.
    Mit Sitzung und Beschlussfassung des Umlegungsausschusses vom 10.
    Juni 2003 sei das Umlegungsverfahren rechtskräftig eingeleitet
    worden, § 47 BauGB.


    Der Umlegungsausschuss der Stadt X habe mit Schreiben vom 7.
    Juli 2003 die erforderlichen Unterlagen an den Beklagten übersandt.
    Der Beklagte habe mit Datum vom 8. August 2003 die grunderwerbsteuerliche
    Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt mit der Verfügung „steuerfrei/ nicht
    steuerbar”. Im weiteren Zeitverlauf sei eine Betriebsprüfung
    bei der Stadt X und der mit der Stadt verbundenen Kapitalgesellschaften
    durchgeführt worden, im Rahmen derer die Grundstücksübertragung
    problematisiert worden sei, da die vorgenommene Gestaltung aus steuerlicher
    Sicht ungewöhnlich und unangemessen sei und alleine der
    Vermeidung der Grunderwerbsteuerpflicht gedient haben solle. In Wirklichkeit
    habe die Stadt X allerdings schon gar keine steuerliche „Gestaltung” vorgenommen.
    Im Rahmen dieser Betriebsprüfung habe die BP-Stelle des
    Finanzamts X dem Beklagten angekündigt, dass sich aufgrund
    der (angeblichen) Gestaltung der Verdacht aufdränge, dass
    eine Steuerumgehung erfolgt sei. Erst im Nachgang zur Prüfungsanordnung
    bei der Klägerin sei durch den Prüfer die Beauftragung
    für die Prüfung des oben geschilderten Sachverhalts angefragt
    und mit Schreiben vom 22. Mai 2007 durch den Beklagten erteilt worden.


    Im Rahmen des Einspruchsverfahrens habe der Beklagte die geänderte
    Rechtsauffassung vertreten, dass das Umlegungsverfahren nicht dem
    Sinn und Zweck des § 45 BauGB entsprochen habe und damit
    nicht zur Grunderwerbsteuerfreiheit führe. Der Beklagte
    beziehe sich auf den Wortlaut des § 45 Abs. 1 BauGB in
    der zum Besteuerungszeitpunkt gültigen Fassung, welcher
    sinngemäß dem der aktuellen Fassung des § 45
    BauGB entspreche. Nach § 45 Abs. 1 BauGB a.F. könnten
    im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und innerhalb der im Zusammenhang
    bebauten Ortsteile zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter
    Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung
    in der Weise neugeordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe
    für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig
    gestaltete Grundstücke entstünden. Nach § 46
    Abs. 1 BauGB a.F. sei die Umlegung von der Gemeinde in eigener Verantwortung
    anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung
    eines Bebauungsplans erforderlich sei. Der Beklagte definiere das Umlegungsverfahren
    gem. §§ 45 ff. BauGB unter Bezugnahme auf eine
    Kommentarmeinung aus dem Jahr 1997 und BFH-Rechtsprechung aus dem
    Jahr 1985 als ein geregeltes Grundstückstauschverfahren,
    das u.a. von dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung und der Erhaltung
    des Eigentums beherrscht werde.


    Der BFH habe mit Urteil vom 28. Juli 1999 (BStBl.. 2000 II, 206)
    entgegen seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass
    alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB
    durch Ausspruch einer Behörde erfolgenden Eigentumsänderungen
    an Grundstücken von der Grunderwerbsteuer befreit seien,
    wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer
    eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter
    sei. Die Steuerbefreiung des §1 Abs.1 Nr. 3 Satz 2 lit.
    b GrEStG für Grundstücksübergänge
    im gesetzlichen (förmlichen) Umlegungsverfahren erstrecke
    sich damit auch auf Grundstückszuteilungen, die über
    den Sollanspruch (§ 56 Abs. 1 BauGB) des neuen Eigentümers
    hinausgingen und für die der neue Eigentümer eine
    Geldleistung zu erbringen habe, weil er keinen oder keinen wertgleichen
    Grundstücksverlust im Umlegungsgebiet erlitten habe (Mehrzuteilungen).
    Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 1
    Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG sei, dass der neue Eigentümer
    in dem betreffenden Umlegungsverfahren als Eigentümer eines
    im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter sei
    und die betreffende Grundstückszuteilung umlegungsbedingt,
    d. h. auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, erfolge (Hinweis
    auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober
    2004, EFG 2005,
    891). Die vorgenannten Rechtsgrundsätze würden
    gleichermaßen für alle an einem gesetzlichen Umlegungsverfahren
    Beteiligte einschließlich der Kommunen bzw. Umlegungsträger
    gelten. Die Ausführungen des Beklagten stellten auf eine
    Umgestaltung von Grundstücken innerhalb eines Umlegungsverfahrens ab.
    Der Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB laute
    hingegen „Neugestaltung”. Der Übergang
    des Y-Stadions auf die Klägerin mit der Prägung eines
    kommunalen Stadions habe diese Neugestaltung des Gebiets „
    Grundstücksbezeichnung” überhaupt
    erst ermöglicht. ... . Der Voreigentümer, der
    Y, wäre zu diesen Maßnahmen finanziell nicht in
    der Lage gewesen, so dass die Ausrichtung von Spielen ... in X ernsthaft
    gefährdet gewesen wäre. Die negativen wirtschaftlichen
    Folgen für die Region ließen sich nur schätzen
    Die Umlegung sei damit im Rahmen eines offensichtlich öffentlichen
    Interessen dienenden städtebaulichen Konzepts erfolgt.
    Die Neugestaltung des Gebiets „
    Grundstücksbezeichnung” mit
    dem Ziel, deren plangerechte und zweckmäßige bauliche
    Nutzung zu ermöglichen, liege deshalb sowohl im Interesse
    der Eigentümer wie auch im öffentlichen Interesse.
    An der Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans bestehe
    zugleich ein öffentliches Interesse. Denn die gemeindliche
    Bauleitplanung sei insbesondere einer dem Wohl der Allgemeinheit
    entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung verpflichtet (vgl. § 1 Abs.
    5 Satz 1 BauGB). Die Vorgehensweise zur Umsetzung liege im Rahmen der
    Gestaltungsfreiheit der Stadt X. Es entspreche im Übrigen
    den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes -GG-,
    dass bei allen im Umlegungsverfahren zu treffenden Ermessensentscheidungen,
    die auf die Belastung von Eigentümerrechten gerichtet seien
    oder diese im Ergebnis bewirkten, die Interessen der betroffenen
    Eigentümer im Verhältnis untereinander und im
    Verhältnis zu den mit der Umlegung verfolgten öffentlichen
    Interessen zu einem fairen Ausgleich gebracht würden (Hinweis
    auf § 56 Abs. 1 Satz 2 BauGB).


    Die Umlegung sei von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener
    Verantwortung anzuordnen und durchzuführen (§ 46
    BauGB). Es handele sich um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung
    nach Art. 28 GG. Umlegungsstelle könne die Gemeinde, ein
    so genannter selbständiger Umlegungsausschuss oder die
    Flurbereinigungs- oder Katasterbehörde sein. In Rheinland-Pfalz
    sei die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses beim jeweiligen
    Vermessungs- und Katasteramt angesiedelt Der Gemeinde - also der
    Stadt X als alleiniger Gesellschafterin der Klägerin -
    habe es mithin freigestanden, in pflichtgemäßer
    Ermessensausübung ein Umlegungsverfahren anzuordnen und durch
    den Umlegungsausschuss rechtskräftig einzuleiten. Dabei
    habe sie sich nicht an Interessen der Finanzverwaltung zu orientieren,
    sondern die Einsparung eigener Mittel in den Vordergrund zu stellen.
    Die Ersparnis der Grunderwerbsteuer stelle im Umlegungsverfahren
    lediglich einen positiven, gesetzlich vorgesehenen Nebeneffekt zur
    Ersparnis der Notar- und Grundbuchkosten und der Einfachheit des
    Verfahrens dar und sei vom Gesetzgeber explizit gewollt. Es existiere
    keine Vorschrift, dass die nichtsteuerlichen Gründe für
    eine gewählte Gestaltung die steuerlichen Einsparmöglichkeiten
    betragsmäßig überwiegen müssten.
    Die Stadt X sei unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit
    und Wirtschaftlichkeit im Umgang mit Steuergeldern dazu verpflichtet, kostensparend
    zu agieren. In diesem Zusammenhang sei das kostensparende Umlegungsverfahren
    als gesetzlich vorgesehenes Instrument genutzt worden, das zur Verfügung
    stehe, um wirtschaftlich mit Steuergeldern umzugehen. Für die
    Stadt X sei es deshalb in Folge der Bindung an Recht und Gesetz
    nicht vertretbar gewesen, ein Umlegungsverfahren nicht durchzuführen
    und damit Notarkosten und Grundbuchgebühren auszulösen.
    Als alleinige Gesellschafterin der Klägerin sei sie verpflichtet,
    diese mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten.


    Nach dem BFH-Urteil vom 28. Juli 1999 (Änderung der
    Rechtsprechung) sei nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr.
    3 Satz 2 lit. b GrEStG die Befreiung nur an die Voraussetzungen
    geknüpft, dass es sich um einen Übergang des Eigentums
    im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handele und der Erwerber in diesem
    Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen
    Grundstücks Beteiligter sei. Diese Voraussetzungen seien
    im Streitfall erfüllt. Die Klägerin sei an dem
    betreffenden - den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführten
    -Umlegungsverfahren als Eigentümerin von einem im Umlegungsgebiet
    gelegenen Grundstück beteiligt gewesen. Dabei komme es
    nicht darauf an, wann sie das Grundstück erworben habe,
    sonst hätte der Gesetzgeber die Vorschrift entsprechend
    eingeschränkt. Der BFH habe insoweit ausgeführt, dass
    alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB
    durch Ausspruch einer Behörde erfolgten Eigentumsänderungen
    an Grundstücken von der Steuer befreit seien, wenn der
    neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer
    eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter
    sei.


    Die Auffassung des Beklagten zeige sich damit als überholt.
    Insbesondere die zitierte Kommentarmeinung werde im o.g. Urteil
    durch den BFH verworfen. Zwar habe der BFH im o.g. Urteil tatsächlich
    - wie in der Einspruchsentscheidung teilweise zitiert - erwähnt,
    dass die dem Wortlaut der Steuerbefreiungsvorschrift zu entnehmende
    Beschränkung der Eigentumsübergänge im
    förmlichen Umlegungsverfahren, bei der der neue Eigentümer
    als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks
    am Umlegungsverfahren Beteiligter gewesen sei, zwar eine gewisse
    Tendenz der Vorschrift erkennen lasse, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten;
    daraus lasse sich jedoch nicht eine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs
    der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen
    ableiten.


    Das vom Beklagten angeführte Urteil des FG Baden-Württemberg
    vom 13. Oktober 2004 - 2
    K 22/04 sei hier nicht einschlägig, weil
    dort Teileigentum (Miteigentumsanteil) betroffen gewesen sei. Dies gelte
    auch für den vom Beklagten angeführten Gerichtsbescheid
    des FG Rheinland-Pfalz vom 24. November 2010 (4 K 1981/07).
    Darüber hinaus treffe der dortige Leitsatz des Urteils
    des FG Baden-Württemberg grundsätzlich auf die
    Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG zu:
    Für die Steuerbefreiung komme es maßgeblich darauf
    an, ob die Zuteilung auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB
    erfolgt sei. Sei dies der Fall, so sei auch die nicht unwesentliche
    Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. Einigten
    sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen
    des BauGB nicht vorgesehen werde und deshalb mit ihnen nicht vereinbar
    sei, sei die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nehme den
    Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs
    an. Im Streitfall gebe es jedoch keine Vereinbarung der Beteiligten,
    die mit den Bestimmungen des BauGB nicht vereinbar sei. Zudem führe
    das FG Baden-Württemberg auch ein Beispiel an, in dem die
    Mehrzuteilung ausdrücklich als umlegungsbedingt anzusehen
    sei: Lasse hiernach der Bebauungsplan zum Beispiel nur die Bildung
    entweder eines kleinen Grundstücks unter dem Sollanspruch
    oder eines großen Grundstücks über dem
    Sollanspruch zu, könne die Umlegungsstelle dem Grundstückseigentümer
    auf seinen Wunsch hin das große Grundstück zuteilen,
    wenn dies mit den Sollansprüchen und den Wünschen
    der anderen Eigentümer vereinbar sei. Auch in einem solchen
    Fall handele es sich um eine umlegungsbedingte und damit gemäß § 1
    Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG steuerfreie Mehrzuteilung.


    Zum Gang des Umlegungsverfahrens hat die Klägerin nochmals
    folgende Ausführungen gemacht. Mit der vom Stadtrat der
    Stadt X getroffenen Umlegungsanordnung vom 19. Mai 2003 (§ 46
    BauGB) sei die Umlegungsstelle beauftragt und ermächtigt
    worden, ein Umlegungsverfahren einzuleiten. Diese Anordnung sei
    ein ausschließlich interner Verwaltungsvorgang und habe
    somit keine Rechtswirkung nach außen. Erst der Umlegungsbeschluss
    der Umlegungsstelle vom 10. Juni 2003 (§ 47 BauGB), mit
    dem das Umlegungsverfahren formell eingeleitet worden sei, habe
    als Verwaltungsakt unmittelbare Auswirkungen gegenüber
    den Grundstückseigentümern und könne
    auch angefochten werden. Mit dem Umlegungsbeschluss sei die Eintragung
    eines Umlegungsvermerks in das Grundbuch (§ 54 BauGB),
    die Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 51 BauGB)
    sowie ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB) für
    die Gemeinde verbunden. Gerade durch Gründung der Klägerin
    am 3. Juni 2003 und deren Eintragung ins Handelsregister am 5. Juni
    2003 und Erwerb des Einwurfgrundstücks am 10. Juni 2003
    habe diese eine Eigentümerstellung im Umlegungsgebiet noch
    am Tage der rechtskräftigen Einleitung des Umlegungsverfahrens gehabt.


    Der Bebauungsplan umfasse städteplanerisch ein größeres
    Gebiet als lediglich das Y-Stadion. Die Umlegung auf die Klägerin
    sei im Rahmen einer Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76
    BauGB) vorgezogen worden, um das gesamte Verfahren zu beschleunigen.
    Diese Eile sei auch geboten gewesen, da es ... auch um die wirtschaftliche
    Zukunft des Y gegangen sei. Für die Erteilung der Lizenz
    ... sei für den Y eine rasche finanzielle Regelung erforderlich
    gewesen, deren Kosten insgesamt gering zu halten gewesen seien.
    Die einzige Möglichkeit, diese Lizenz zu erhalten, hätten
    die Beteiligten in der durchgeführten Umlegung gesehen,
    da die Ansprüche daraus kraft Gesetzes unmittelbar entstünden
    und gleichzeitig erhebliche Kosten hätten eingespart werden
    können (Prinzip der Wirtschaftlichkeit). Auch habe in der
    Ersparnis von 96.000 € an Notar- und Grundbuchkosten ein
    weiterer nichtsteuerlicher Grund für die Durchführung
    des Umlegungsverfahrens gelegen.


    Soweit der Beklagte eine Verwaltungsanweisung aus 2010 anführe,
    habe diese im Rahmen des Umlegungsverfahrens noch nicht berücksichtigt
    werden können. Dies gelte auch für die vom Beklagten
    angeführte Kommentierung, die im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung
    im Jahr 2003 noch keine derartigen Schlussfolgerungen gezogen habe.
    Vielmehr werde in der 8. Auflage des Grunderwerbsteuerkommentars
    von Hofmann dargelegt, dass die bisherige BFH-Rechtsprechung aufgegeben
    worden sei und dieser nunmehr die Auffassung vertrete, dass alle
    in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB durch
    Ausspruch einer Behörde erfolgten Eigentumsänderungen
    steuerfrei seien, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren
    als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks
    Beteiligter sei.


    Noch im Erlass vom 15. März 2000 - FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 4500/1 sei
    geregelt worden, dass der geänderten BFH-Rechtsprechung
    (Urteil vom 28. Juli 1999, II R 25/98), gefolgt werde, nach
    der alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem
    BauGB durch Ausspruch einer Behörde erfolgenden Eigentumsänderungen
    an Grundstücken von der GrESt befreit seien, wenn der neue
    Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer
    eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter
    sei. Die Steuerbefreiung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b
    GrEStG erstrecke sich damit auch auf Grundstückszuteilungen,
    für die der neue Eigentümer eine Geldleistung
    zu erbringen habe, da er keinen oder keinen wertgleichen Grundstücksverlust
    im Umlegungsgebiet erlitten habe (Mehrzuteilungen). Auch im Erlass
    vom 25. November 2004 - FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 4500/1 -sei
    dieser Auffassung mit Hinweis auf das oben genannte BFH-Urteil wiederum
    gefolgt worden. Diese Verwaltungsanweisung sei kurz nach dem Urteil
    des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2004 ergangen
    und hätte die dortige Thematik aufgreifen können.
    Die Rechtsauffassung des Beklagten sei deshalb weder durch den Gesetzeswortlaut
    noch durch die Rechtsprechung abgedeckt. Die genannten Folgen der
    neueren Verwaltungsmeinung seien aus der Rechtsprechung gerade nicht ableitbar.


    Es bedürfe vor dem Hintergrund der BFH- und Finanzgerichts-Rechtsprechung schon
    einiger Interpretationsfreude, aus einem Sachverhalt über
    Miteigentum und Zuteilung von Alleineigentum abzuleiten, dass der
    Erwerb eines kleineren Grundstücks und die umlegungsbedingte
    Zuteilung eines größeren Grundstücks (Mehrzuteilung)
    nicht unter die Steuerbefreiung des GrEStG fielen. Die zitierte Verwaltungsauffassung
    aus dem Jahr 2010 sei mithin nicht einschlägig und nicht
    anwendbar, zumal auch Vertrauensschutz geltend gemacht werden könne. Dieser
    bestehe, wenn der BFH eine zweifelhafte und umstrittene Rechtsfrage anhand
    eines Musterfalls geklärt habe und der Steuerpflichtige
    auf der Grundlage dieser Entscheidung wirtschaftliche Dispositionen
    treffe.


    Die Klägerin beantragt,

    den Grunderwerbsteuerbescheid
    vom 15. November 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung
    vom 17. Dezember 2009 ersatzlos aufzuheben,


    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung
    und führt ergänzend aus:


    Im vorliegenden Fall sei der Weg des Umlegungsverfahrens gem. §§ 45
    ff. BauGB (in der jeweils bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung) gewählt
    worden. Das Umlegungsverfahren verfolge das Ziel, Grundstücke
    zu schaffen, die nach Lage, Form und Größe für
    eine bauliche oder sonstige Nutzung geeignet seien. Es handele sich
    folglich um die Änderung des Zuschnitts von Grundstücken, um
    eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung und Erschließung
    zu erreichen (Hinweis auf Pahlke in Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuer,
    4. Auflage, § 1 Rz 190). Das Umlegungsverfahren könne
    nur durchgeführt werden, wenn das Erfordernis einer Umlegung
    gegeben ist. Zudem müsse für das Gebiet der betroffenen
    Grundstücke ein Bebauungsplan existieren (§ 30
    Abs. 1 BauGB) oder das Gebiet müsse gem. § 34
    Abs. 1 S. 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
    liegen.


    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. b
    GrEStG unterliege der Grunderwerbsteuer nicht der Übergang
    des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB in seiner jeweils
    gültigen Fassung, wenn der neue Eigentümer in
    diesem Verfahren Beteiligter sei. Der BFH habe in seinem Urteil
    vom 28. Juli 1999 (BStBl.. II 2000, 206) ausdrücklich darauf
    hingewiesen, dass dieser Wortlaut eine Tendenz der Vorschrift erkennen
    lasse, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten. In diesem Sinn habe
    auch das FG Baden-Württemberg im rechtskräftigen
    Urteil vom 13. Februar 2004 (EFG 2005, 891) ausgeführt,
    dass nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. b
    GrEStG nur solche Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer
    befreit seien, die auf der Grundlage des BauGB umlegungsbedingt
    erfolgten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Ziel
    eines förmlichen Umlegungsverfahrens darin bestehen müsse,
    zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute
    und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu
    zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für
    die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig
    gestaltete Grundstücke entstünden (Hinweis auf § 45
    Abs. 1 Satz 1 BauGB in der bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung).
    Es sei zwar das Instrument des Umlegungsverfahrens nach dem BauGB
    gewählt worden, jedoch sollte damit nicht das vorgenannte
    Ziel erreicht werden. Vielmehr sei das Umlegungsverfahren als Mittel
    genutzt worden, um die Vorteile aus einem öffentlich-rechtlichen
    Umlegungsverfahren ziehen zu können. Dazu gehöre
    vor allem die kurzfristige Änderung der damals vorherrschenden
    Eigentumsverhältnisse, nämlich die Übertragung
    des Stadions des Y auf die Klägerin, sowie die Ersparnis
    von Gebühren für den Notar und die spätere
    Grundbucheintragung.


    Nach Auffassung des Beklagten treten diese Vorteile jedoch hinter
    der zugleich angestrebten Ersparnis von Grunderwerbsteuer eindeutig
    in den Hintergrund. Darüber hinaus vermag der Beklagte
    nicht zu erkennen, dass das Umlegungsverfahren allein deswegen in
    Gang gesetzt worden sein soll, um auf dem Gelände des Y
    eine Neugestaltung mit dem Ziel vorzunehmen, zweckmäßiger gestaltete
    Grundstücke entstehen zu lassen. Insofern sieht er in der
    Behauptung, man habe die Herstellung einer Buswendeschleife beabsichtigt,
    lediglich als Schutzbehauptung. Das Umlegungsverfahren habe nach
    Würdigung aller Umstände dem Zweck gedient, durch
    den Erwerb der Grundstücke des Y durch die Klägerin
    unweigerlich anfallende Grunderwerbsteuer in erheblichem Umfang
    zu vermeiden, wobei die Stadt als 100%iger Anteilseignerin
    der Klägerin hiervon mittelbar profitiert habe.


    Die angestrebte kurzfristige Veränderung der Eigentumsverhältnisse
    werde besonders deutlich durch die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
    des Umlegungsbeschlusses des Stadtrates vom 19. Mai 2003 die Klägerin
    noch gar nicht bestanden habe. Sie sei erst später, am
    03. Juni 2003, gegründet worden. Zudem habe ihr die Eigentümerstellung
    im Umlegungsgebiet durch die am 03. Juni 2003 erfolgte Übertragung
    eines „Minigrundstücks” erst noch verschafft
    werden müssen. Auf diesem Grundstück sollte eine
    Buswendeschleife errichtet werden. Dies sei bis heute jedoch nicht
    geschehen. Dieser Umstand und der äußerst enge
    zeitliche Ablauf verdeutlichten, dass keine Umlegung vorliege, die
    dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 S. 1 BauGB (in der bis
    19. Juli 2004 geltenden Fassung) entspreche und damit nicht zur
    Grunderwerbsteuerfreiheit führe. Es gehe hier allein darum,
    dass das Umlegungsverfahren gem. §§ 45 ff. BauGB gewählt
    worden sei, um es als Mittel zu nutzen, die Vorteile aus einem solchen Verfahren
    ziehen zu können. Es habe nicht das gesetzlich vorgesehene
    Ziel eines Umlegungsverfahrens im Vordergrund gestanden, das darin
    bestehe, zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter
    Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung
    in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe
    für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig
    gestaltete Grundstücke entstünden (Hinweis auf § 45
    Abs. 1 Satz 1 BauGB in der bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung).


    Nach dem koordinierten Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom
    05. Juli 2010 - 3
    - S 4500/1 - erfasse die Steuerbefreiung nach § 1
    Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. b GrEStG nach ihrem Sinn und Zweck nur solche
    Mehrzuteilungen, die auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB
    unter Berücksichtigung der Ermessensspielräume
    der Umlegungsstelle - d. h. außerhalb des freien Marktgeschehens
    - und in diesem engeren Sinne umlegungsbedingt erfolgten. Nur unter
    dieser Prämisse könne auch eine nicht nur unwesentlich über
    dem Sollanspruch liegende Mehrzuteilung steuerfrei belassen werden
    (Hinweis auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober
    2004 - 2 K 22/04,
    a.a.O.). Als nicht umlegungsbedingt sei es dabei insbesondere anzusehen,
    wenn sich jemand durch den Erwerb eines eher kleineren Grundstücks
    in ein künftiges Umlegungsgebiet „einkaufe”,
    um damit letztlich ein gewünschtes, größeres
    Grundstück zugeteilt zu erhalten. In einem solchen Fall
    sei der Einkauf und die Zuteilung von § 1 Abs. 1 Nr. 3
    S. 2 lit. b GrEStG schon vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift her nicht
    erfasst. Einer Einigung der Beteiligten auf eine Zuteilung, die
    nach den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen sei und deshalb
    zu einer nicht umlegungsbedingten Zuteilung führe, sei
    der Charakter eines rechtsgeschäftlichen - und damit grunderwerbsteuerpflichtigen
    - Erwerbs beizumessen. Die Klägerin habe ein Grundstück
    in das Umlegungsverfahren eingebracht, das 1.936 m2 groß gewesen
    sei, die im Umlegungsverfahren zugeteilte Grundstücksfläche
    habe 101.899 m² betragen. Mithin sei der Klägerin
    durch das Umlegungsverfahren fast die 53fache der eingebrachten
    Fläche zugeteilt worden. Der in Streit stehende Grundstückserwerb
    sei lediglich verfahrensmäßig in das Umlegungsverfahren
    eingebettet worden, wobei die Zuteilung insoweit ohne die geltenden
    Zuteilungsgrundsätze erfolgt sei.


    Soweit der Beklagte den koordinierten Erlass des Finanzministeriums
    Baden-Württemberg vom 05. Juli 2010 - 3 - S 4500/1 - angeführt
    habe und die Klägerin hiergegen auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete
    Rückwirkungsverbot verweise, gehe dieser Einwand ins Leere. Denn
    die von der Klägerin angeführten Grundsätze
    beträfen Gesetze, etwas anderes gelte jedoch im Fall einer
    Rechtsfortbildung - sei es durch die Verwaltung oder durch die Gerichte.


    Gründe

    I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
    Denn der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig
    und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100
    Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).


    1. Bei der Zuteilung des Stadiongrundstücks
    handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG
    grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Nach dieser Vorschrift unterliegt
    der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums an einem
    inländischen Grundstück, wenn kein den Anspruch
    auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft
    vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die durch
    Inkrafttreten des Umlegungsplans bewirkten Eigentumsänderungen
    an Grundstücken treten unmittelbar kraft Gesetzes ein, womit
    ein Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen
    Sinne verbunden war.


    2. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin
    ist dieser - steuerbare - Erwerbsvorgang nicht gemäß § 1
    Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG steuerfrei.


    a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Befreiung an die
    Voraussetzungen geknüpft, dass es sich um einen Übergang
    des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handelt und der
    Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet
    gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Diese Voraussetzungen
    sind im Streitfall in Bezug auf das Grundstück entgegen
    der Rechtsauffassung der Klägerin nicht erfüllt.


    b) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3
    Satz 2 lit. b GrEStG erfasst nach dem Urteil
    des BFH vom 28. Juli 1999 II R 25/98 (BStBl II 2000,
    206) alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren
    nach dem BauGB durch Ausspruch einer Behörde erfolgenden
    Eigentumsänderungen an Grundstücken, soweit die zugeteilten
    Grundstücke mit dem eingebrachten Grund und Boden nicht identisch,
    d. h. flächen- und deckungsgleich und damit überhaupt
    steuerbar sind. Nach Auffassung des BFH rechtfertigt der hierbei
    geltende Grundsatz der Vorteilsausgleichung ein Über- oder
    Unterschreiten des Sollanspruchs. Der BFH ist in seiner o. a.
    Entscheidung vom 28. Juli 1999 daher - abweichend
    von seiner früheren Rechtsprechung - zum Ergebnis
    gelangt, dass sich die Steuerbefreiung des § 1
    Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG
    für Grundstücksübergänge im
    gesetzlichen (förmlichen) Umlegungsverfahren auch auf Grundstückszuteilungen
    erstreckt, die über den Sollanspruch (§ 56
    Abs. 1 BauGB) des neuen Eigentümers hinausgehen
    (Mehrzuteilungen) und für die der neue Eigentümer
    eine Geldleistung zu erbringen hat. Der erkennende Senat schließt
    sich dieser Rechtsprechung an.


    c) Allerdings folgt hieraus noch nicht, dass generell jede Mehrzuteilung
    von Grundstücksflächen allein aufgrund des Umstands
    von der Besteuerung ausgenommen bleibt, dass der neue Eigentümer
    am Umlegungsverfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet
    gelegenen Grundstücks beteiligt ist. Die Steuerbefreiung
    des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
    Buchstabe b GrEStG erfasst nämlich nach
    ihrem Sinn und Zweck nur solche Mehrzuteilungen, die auf der Grundlage
    der Bestimmungen des BauGB unter Berücksichtigung der bestehenden
    Ermessensspielräume der Umlegungsstelle - d. h.
    außerhalb des freien Marktgeschehens - und in
    diesem engeren Sinne „
    umlegungsbedingt” erfolgen.
    Nur unter dieser Prämisse kann auch eine nicht nur unwesentlich über
    dem Sollanspruch liegende Mehrzuteilung steuerfrei belassen werden (vgl.
    Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober
    2004, 2 K 22/04,
    a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 24. November 2010, 4 K 1981/07).


    3. Eine solche umlegungsbedingte Mehrzuteilung
    vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen.


    a) Denn vorliegend hat sich die Klägerin durch den Erwerb
    des 1.936 m2 großen Grundstücks gleichsam
    nur „eingekauft”, um - wie schon bei Beginn des
    Umlegungsverfahrens geplant - damit letztlich das von vornherein gewünschte
    Stadiongrundstück mit einer fast 53fachen der eingebrachten Fläche
    zugeteilt zu erhalten. In einem solchen Fall ist der „Einkauf” und
    die Zuteilung von § 1 Abs. 1 Nr. 3
    Satz 2 Buchstabe b GrEStG schon vom Sinn und
    Zweck dieser Vorschrift her nicht erfasst. Der Senat folgt insoweit
    der hierzu ergangenen Rechtsprechung, Kommentarliteratur und Verwaltungsauffassung
    (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober
    2004, 2 K 22/04,
    a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 24. November 2010, 4 K 1981/07);Fischer/Boruttau,
    GrEStG, 16. Aufl., § 1 Rz 642 a; Pahlke, GrEStG, 4 Aufl., § 1
    Rz 192; Hofmann, GrEStG, 9. Auflage 2010, § 1
    Rz.  63; Finanzministerium Baden-Württemberg,
    Erlass vom 5. Juli 2010 - 3 - 450.0/1, DStR 2010, 2310,
    der insoweit im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
    der anderen Bundesländer ergangen ist). Soweit Pahlke in
    der Kommentierung zum GrEStG (dort: 4 Aufl., § 1 Rz 191)
    davon spricht, dass dieses Übermaß an Begünstigung
    mit Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst.
    b GrEStG unvereinbar sei, schließt sich der Senat dem uneingeschränkt
    an.


    b) Der Einwand der Klägerin, die o.a. Entscheidungen
    des FG Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz seien hier
    nicht einschlägig, weil es dort jeweils um Teileigentum
    gegangen sei, greift nicht durch. Maßgeblich ist nicht
    das jeweilige Rechtsverhältnis an den in das Umlegungsverfahren „eingeworfenen” Grundstücken,
    sondern allein der Gesichtspunkt der nicht umlegungsbedingten Mehrzuteilung.


    c) Ziel des förmlichen Umlegungsverfahrens ist es, zur
    Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute
    und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu
    zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für
    die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig
    gestaltete Grundstücke entstehen (vgl. § 45 Abs.
    1 Satz 1 BauGB, hierzu i.E. Heine, Der Mehrerwerb gegen Geldausgleich
    in der ländlichen Flurbereinigung und im Baulandumlegungsverfahren
    nach dem Grunderwerbsteuergesetz, UVR 2006, 59 ff). Die Umlegung kann
    hierbei allein im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.d. § 30
    BauGB bzw. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S.d. § 34
    BauGB erfolgen (§ 45 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Damit
    ist Ziel des Umlegungsverfahrens allein der Vollzug der Festsetzungen
    des Bebauungsplanes („Planvollzug”, hierzu Schriever,
    in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 45 Rn 3,
    9 f.), wobei bei Fehlen eines qualifizierten Bebauungsplans der Vorschrift
    des § 34 BauGB die Funktion eines Planersatzes zukommt (Hierzu
    Schriever, in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn 3, § 45
    Rn 69). Damit geht es im Rahmen des amtlichen Baulandumlegungsverfahrens
    allein um städtebauliche Ziele.


    d) Dies allein rechtfertigt auch nach Ansicht des BFH die Steuerbefreiung gegenüber
    der freiwilligen Baulandumlegung (vgl. BFH-Urteil vom 7. September
    2011 II R 68/09, BFH/NV
    2012, 62). Der BFH begründet dies im Wesentlichen
    damit, dass das amtliche Umlegungsverfahren nach §§ 45
    ff. BauGB das wichtigste Instrument der Bodenordnung sei. Deren
    Notwendigkeit ergebe sich daraus, dass mit dem gesetzlichen Auftrag
    der Bauleitplanung vielfach eine Inkongruenz zwischen der privatrechtlichen
    Grundstücks- und Eigentumsstruktur und der öffentlich-rechtlichen
    Nutzungsordnung eines Bebauungsplans auftrete. Dies wiederum führe
    dazu, dass der gesetzliche Planungs- und Gestaltungsauftrag der
    Bauleitplanung oftmals in sachgerechter Weise nur erfüllt
    werden könne, wenn die planende Gemeinde sich von den Vorgaben
    der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur löse.
    Die erforderlichen städtebaulichen Neu- und Umstrukturierungen wären
    allerdings häufig nicht durchsetzbar, wenn sie ausschließlich
    auf Grundlage freiwilliger und privatautonomer Änderungen
    der Grundstücks- und Eigentumsstruktur realisierbar wären.
    Deshalb bedürfe es eines öffentlich-rechtlichen
    Instrumentariums zur Durchsetzung der planerischen Nutzungsordnung,
    um die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse
    notfalls durch hoheitlichen Zwang umzugestalten. Diesem Zweck diene
    das amtliche Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff.
    BauGB, welches seinem Wesen nach ein förmliches und - gegenüber
    der freiwilligen Baulandumlegung - zwangsweises Grundstückstauschverfahren
    darstelle.


    e) Vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art
    3 Abs. 1 der Grundgesetzes -GG- ist diese Steuerprivilegierung des
    Grundstückserwerbs im Rahmen des amtlichen Umlegungsverfahrens
    nur dann gerechtfertigt, wenn die jeweilige Grundstücksmehrzuteilung
    auch umlegungsbedingt ist, was hier nicht der Fall war. Das Rechtskleid
    der förmlichen Baulandumlegung i.S. d. §§ 45
    ff. BauGB allein reicht insoweit nicht aus.


    f) Selbst wenn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz
    2 lit. b GrEStG die Zuteilung des Grundstücks an die Klägerin
    noch erfasst, ist dieser Erwerb deshalb auch nicht steuerfrei. Nach
    Sinn und Zweck der Bestimmung sind nämlich nur solche Erwerbsvorgänge
    von der Steuer befreit, die auf einer Zuteilung im Umlegungsverfahren
    auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, d.h. umlegungsbedingt,
    beruhen. Zuteilungen, die außerhalb dieses Regelungswerks
    im Einvernehmen der Beteiligten erfolgen, sind dagegen steuerbar.
    Wie der BFH in dem Urteil vom 28. Juli 1999 II R 25/98ührt
    hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung eine
    gewisse Tendenz entnehmen, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten.
    Zwar lässt sich daraus keine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs
    der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen
    ableiten. Umgekehrt kann der Bestimmung aber auch nicht entnommen
    werden, dass jeder Grundstückserwerb im Rahmen eines Umlegungsverfahrens
    steuerfrei sein soll. Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich
    darauf an, ob die Mehrzuteilung auf der Grundlage der - unter anderem
    auch von Zweckmäßigkeits- und Freiwilligkeitsgedanken
    geprägten - Bestimmungen des BauGB erfolgt ist. Ist dies
    der Fall, so ist auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über
    dem Sollanspruch steuerfrei. „Einigen” sich die
    Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen
    des BauGB nicht vorgesehen wird und deshalb mit ihnen nicht vereinbar
    ist, ist die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nimmt den
    Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs
    an.


    g) Vorliegend diente das Umlegungsverfahren gerade nicht den
    oben beschriebenen städtebaulichen Zielen, sondern allein
    dazu, den weiteren Stadionbetrieb für Zwecke des Y - deshalb
    auch die Bedingungsanknüpfung der Lizenzerteilung für
    den Y - und den weiteren Ausbau des Stadions für ... internationale
    Wettbewerbszwecke zu sichern. Dies sollte hierbei mit der Übertragung
    auf eine neue Eigentümerin erfolgen, an der die Stadt X
    zu 100% beteiligt war. Mithin waren für die Zuteilung
    des Stadiongrundstücks in erster Linie sport- und wirtschaftspolitische Überlegungen
    maßgeblich. Ein unmittelbarer Erwerb des Stadions durch
    die Stadt X war hierbei unter dem Gesichtspunkt des europäischen
    Beihilfenrechts zumindest problematisch und mit entsprechenden Risiken
    verbunden (vgl. Art. 87 f. des für das Jahr 2003 geltenden
    Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages
    zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -EG-;
    hierzu: Kreuzer, Verunsicherungen bei Stadionprojekten im Zuge des
    europäischen Beihilfenrechts, causa sport
    2/10, S. 1 ff; Schreiben der Europäischen
    Kommission vom 1. Oktober 2012, COMP/C4/WP/AH/ZZ/md-D
    2012/98568, abgerufen unter:http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/KommunalesSport/Downloads/profifussball__blob=publicationFile.pdf).
    Die Zuteilung des Eigentums an dem Stadiongrundstück an die
    Klägerin erfolgte damit gerade nicht umlegungsbedingt,
    sondern aufgrund der alleinigen Zielvorgabe der Sicherung des Stadionbetriebs
    und des Ausbaus für ... internationale Wettbewerbszwecke.
    Diese Überlegungen decken sich freilich nicht mit den
    in § 59 Abs. 2 BauGB genannten Zweckmäßigkeitserwägungen,
    die das Umlegungsverfahren beherrschen. Denn der im Umlegungsverfahren
    zu beachtende Grundsatz der Zweckmäßigkeit besagt
    nur, dass die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
    in der Weise neu geordnet werden müssen,
    dass nach
    Lage, Form und Größe für die bauliche
    oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen
    45
    Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das bedeutet aber gerade nicht den bloßen
    Eigentümerwechsel an einem Grundstück.


    4. Auf die Frage, ob insoweit ein Rechtsmissbrauch
    i.S.d. § 42 AO vorliegt, kommt es mithin nicht mehr an.


    II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der
    Finanzgerichtsordnung -FGO-.


    III. Die Revision war gem. § 115 Abs.2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

    VorschriftenGrEStG § 1 Abs.1 Nr. 3 Satz 2b, BauGB § 45 ff.

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