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  • 14.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192460

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 13.10.2016 – 10 K 10193/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Berlin-Brandenburg

    Urt. v. 13.10.2016

    Az.: 10 K 10193/14

    In dem Rechtsstreit
    des Herrn A...,
    Kläger,
    Bevollmächtigter:
    gegen
    das Finanzamt,
    Beklagter,

    wegen Einkommensteuer 2012

    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 10. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Oktober 2016 durch
    die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht ...,
    die Richterin am Finanzgericht ... und
    die Richterin am Finanzgericht ...
    sowie die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Herr ...

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten um die Höhe des Werbungskostenansatzes für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für das Jahr 2012.

    Der Kläger bezog im gesamten Streitjahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Landmaschinenfahrer/Traktorist. Arbeitgeberin des Klägers war die B... GmbH & Co. KG mit Betriebssitz in C..., Ortsteil D... . Der Betriebssitz der Arbeitgeberin des Klägers befindet sich von dessen Wohnung in E... 21 km entfernt.

    Der Kläger fuhr im Streitjahr arbeitstäglich von E... nach D... zum Betriebssitz seiner Arbeitgeberin, um dort ein landwirtschaftliches Fahrzeug zu übernehmen, mit der er auf den verschiedenen Nutzflächen seiner Arbeitgeberin seine berufliche Tätigkeit verrichtete. Diese Flächen bildeten kein zusammenhängendes Gelände der Arbeitgeberin und lagen auch nicht in unmittelbarer Nähe zueinander. Abends kehrte er mit dem Fahrzeug zum Betriebssitz zurück und stellte es dort ab, um im Anschluss mit seinem eigenen Fahrzeug nach Hause zu fahren. In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 4. März 2012 war der Kläger zusätzlich an 14 Tagen in den Ställen seiner Arbeitgeberin in den Orten/Ortsteilen D... und F... mit der Fütterung der dort untergebrachten Tiere beschäftigt.

    Der Kläger machte für das Streitjahr u.a. Fahrtkosten in Höhe von 2.242,80 Euro (42 km x 0,30 Euro x 178 Tage) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 21. Oktober 2013 demgegenüber lediglich die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die aufgerundet 1.122,00 Euro betrug.

    Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er nicht in einem weiträumigen Arbeitsgebiet arbeite, da es sich nicht um ein zusammenhängendes Gelände seiner Arbeitgeberin handele. Die Felder, auf denen er regelmäßig eingesetzt sei, lägen in unterschiedlichen Orten und grenzten nicht aneinander. Auf diesen Feldern gebe es auch keine ortsfesten betrieblichen Einrichtungen der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin betreibe zusätzlich noch zwei Ställe, einmal am Betriebssitz in D... und zum anderen in F... . In diesen beiden Ställen sei er, der Kläger, im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 4. März 2012 zusätzlich zur Fütterung der Tiere beschäftigt gewesen.

    Einer bestimmten Arbeitsstätte sei er nicht zugeordnet. Im Übrigen verkenne der Beklagte, dass allein maßgeblich sei, wo ein Arbeitnehmer seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgehe. Die Arbeitsleistung müsse an der betrieblichen Einrichtung in dem für sie charakteristischen Wesensbereich auch tatsächlich in nicht unwesentlichem Umfang ausgeübt werden. Qualitativ liege der Schwerpunkt einer Betätigung dort, wo der Steuerpflichtige die Handlungen vornehme und die Leistungen erbringe, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend seien. Bei ihm, dem Kläger, beginne die Auswärtstätigkeit mit dem Verlassen der Wohnung und ende mit Betreten derselben. Eine eventuelle Pflege des Traktors sei von untergeordneter Bedeutung und nicht wesentlich und prägend für seinen Beruf. Die Tätigkeit auf den Feldern sei zudem witterungsabhängig. Bei schlechtem Wetter sei er, der Kläger, zu Hause, bei gutem Wetter arbeite er mehr als 8 Stunden und, falls nötig, auch am Wochenende.

    Am 12. Mai 2014 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, ohne jedoch dem Einspruch des Klägers im hier streitigen Punkt abzuhelfen.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers hinsichtlich der begehrten Anerkennung erhöhter Fahrtkosten als Werbungskosten als unbegründet zurück. Soweit der Kläger an 164 Tagen am Sitz seiner Arbeitgeberin ein Fahrzeug übernommen habe, um von dort aus seine arbeitstägliche Tätigkeit zu beginnen, sei diese Tätigkeit mit dem Verlassen des Sitzes der Arbeitgeberin als ortsgebundenem Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit zu beurteilen. Der ortsgebundene Mittelpunkt einer beruflichen Tätigkeit sei im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der ein Arbeitnehmer zugeordnet sei und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsuchte. Im Streitfall sei der Kläger nicht nur arbeitstäglich mit seinem privaten Fahrzeug zum Betriebssitz der Arbeitgeberin gefahren, sondern habe dort auch jeweils seine Arbeitsbereitschaft hergestellt. Mithin komme hier dem Sitz der Arbeitgeberin zentrale Bedeutung zu. Entsprechendes gelte, soweit der Kläger an den 14 Tagen in 2012 die Tiere seiner Arbeitgeberin gefüttert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

    Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung der Begründung seines Einspruchs weiter. Er meint, dass seine Tätigkeit eine Auswärtstätigkeit (Fahrtätigkeit) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstelle.

    Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

    die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Pkw von der Wohnung zum Sitz des Arbeitgebers in Höhe von 2.243 € im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (Fahrtätigkeit) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hält an der bisher vertretenen Auffassung fest. Entscheidend sei, dass der Kläger regelmäßig zunächst den Sitz seiner Arbeitgeberin mit immer gleichen Fahrten aufgesucht habe. Der Sitz seiner Arbeitgeberin habe damit einen ortsgebundenen festen Mittelpunkt für den Kläger dargestellt, dem er zugeordnet gewesen sei und den er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufgesucht habe. Dem Sitz der Arbeitgeberin sei daher eine zentrale Bedeutung zugekommen; der Kläger habe einen stets gleichen Weg dorthin gehabt, um seine Tätigkeit erbringen zu können. Er habe damit die Möglichkeit gehabt, sich darauf durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe einzustellen und hätte dadurch auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken können.

    Der Beklagte trägt vor, dass in Fällen, in denen bei einem Steuerpflichtigen keine regelmäßige Tätigkeitsstätte vorliegt und der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen durch arbeitsrechtliche Festlegungen bestimmt, dass der Steuerpflichtige sich dauerhaft typischerweise an seinem Sitz, welcher die Kriterien für eine regelmäßige Tätigkeitsstätte selbst nicht erfüllt, einfinden solle, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, die Fahrten des Steuerpflichtigen von seiner Wohnung zum Sitz des Arbeitgebers nur als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Tätigkeitsstätte behandelt werden könnten.

    Entscheidungsgründe

    1. Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl der Klägervertreter nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, denn in der Ladung ist gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

    2. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zutreffend hat der Beklagte lediglich für 178 Tage die gesetzliche Entfernungspauschale von 0,30 €/Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Werbungskostenabzug zugelassen.

    a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 und 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen.

    Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder, also dauerhaft aufsucht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Mai 2015 - VIII R 12/13, [...]; vom 29. April 2014 - VIII R 33/10, BStBl. II 2014, 777; BFH, vom 17. Juni 2010 - VI R 20/09, BStBl. II 2012, 32), und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 - VI R 55/10, BStBl. II 2012, 38; ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 - 3 K 3087/14, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2015, 285, Tz. 25; FG Münster, Urteil vom 17. Februar 2016 - 11 K 3235/14 E, EFG 2016, 893, Tz. 13; FG Münster, Urteil vom 19. Februar 2016 - 12 K 1620/15 E, Betriebs-Berater [BB] 2016, 1941, Tz. 22). Keine regelmäßige Arbeitsstätte ist ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1997 - XI R 5/95, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 1997, 279 - Lotsenstation der Lotsenbrüderschaft der Elblotsen; vom 18. Juni 2009 - VI R 61/06, BStBl. II 2010, 564 - Kaliwerk für Großgerätefahrer im Untertagebau; vom 17. Juni 2010 - VI R 20/09, BStBl. II 2012, 32 - Waldgebiet für Forstarbeiter; vom 29. April 2014 - VIII R 33/10, BStBl. II 2014, 777 - Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft). Ein größeres, räumlich abgeschlossenes Gebiet kann nur dann regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sein, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Steuerpflichtige auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird und sich auf diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers vergleichbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 - VI R 20/09, BStBl. II 2012, 32; vom 29. April 2014 - VIII R 33/10, BStBl. II 2014, 777).

    Konnte nach früherer Rechtsprechung des BFH ein Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten in dem oben beschriebenen Sinne haben, so kann es nach neuerer Rechtsprechung nur noch jeweils eine regelmäßige Arbeitsstätte geben, weil der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann (BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 - VI R 36/10, BStBl. II 2012, 36, und VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34). Entscheidend ist somit nunmehr, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers und damit der Ort befindet, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Der BFH hat zudem entschieden, dass es zum einen von Bedeutung sei, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an der regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig werde. Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimme sich zum anderen nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit. Es genüge nicht, wenn der Arbeitnehmer seinen Betriebssitz allein zu Kontrollzwecken aufsuche, seiner eigentlichen Tätigkeit aber außerhalb des Betriebssitzes nachgehe (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 - VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34). In der Folge hat der BFH in Fällen, in denen überhaupt nur eine regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht kam, wiederholt deren Eigenschaft als regelmäßige Arbeitsstätte im steuerlichen Sinn verneint, weil der Arbeitnehmer über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt für seiner berufliche Tätigkeit verfüge, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werde. Er hat den "ortsgebundenen Mittelpunkt der Tätigkeit" mithin nicht für die Abgrenzung, welche von mehreren Betriebsstätten die eine regelmäßige Arbeitsstätte im steuerlichen Sinn ist, sondern als Voraussetzung für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte überhaupt gefordert, so dass fortan an der (einen) Betriebsstätte nicht mehr nur "eigentliche Tätigkeit" verrichtet werden, sondern der qualitative Schwerpunkt der (gesamten) Tätigkeit liegen musste (BFH-Urteile vom 6. Februar 2014 - VI R 34/13, BFH/NV 2014,691 - Müllfahrzeugführer, der arbeitstäglich zum selben Betriebshof fährt, um sein Fahrzeug zu übernehmen; vom 26. Februar 2014 - VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029 - Pilot, der stets zum selben Flughafen fährt, um sein Flugzeug zu übernehmen; vom 26. Februar 2014 - VI R 54/13, BFH/NV 2014, 1199 - Kabinenchefin am Heimatflughafen ihrer Fluglinie).

    b) Hier waren die Fahrten zwischen E... und D... als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte des Klägers anzusehen.
    Zwar ist jedenfalls der gesamte, vom Kläger im Rahmen seiner Kraftfahrertätigkeit mit Landmaschinen zu bearbeitende Bereich nicht als dessen regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, denn die entsprechenden Flächen waren unstreitig weder zusammenhängend noch mit ortsfesten betrieblichen Einrichtungen versehen.

    Der Senat sieht jedoch den Betriebssitz der Arbeitgeberin des Klägers als dessen regelmäßige Arbeitsstätte an, obwohl der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers, wie dieser vorträgt, in seiner Tätigkeit auf den Feldern gelegen haben dürfte. Wenn das Gesetz von "Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte" spricht, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass diese Arbeitsstätte der Ort sein muss, an dem der Arbeitnehmer seine maßgebliche Tätigkeit verrichtet. Das Gesetz will seinem Sinn und Zweck nach vielmehr diejenigen Fahrtkosten erfassen, die eben "regelmäßig" entstehen mit der Folge, dass der Steuerpflichtige sich auf die Gegebenheiten einstellen kann, indem er z.B. Fahrgemeinschaften bildet, Zeitkarten für öffentliche Verkehrsmittel nutzt oder durch zielgerichtete Wohnungssuche in der Nähe des Arbeitsortes eine Minderung der Fahrtkosten erreichen kann. Soweit die neuere Rechtsprechung das Merkmal des qualitativen Schwerpunktes der Tätigkeit heranzieht, um zu prüfen, ob überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte gegeben ist, hält der erkennende Senat dies nicht nur nicht für zwingend, sondern im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers nicht für sachgerecht und wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) für verfassungsrechtlich bedenklich (gl. A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 - 3 K 3087/14, EFG 2015, 285; FG Münster, Urteil vom 17. Februar 2016 - 11 K 3235/14 E, EFG 2016, 893; FG Münster, Urteil vom 19. Februar 2016 - 12 K 1620/15 E, BB 2016, 1941, jeweils mit Beispielen für die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte in diesem Bereich; ebenso bereits Niedersächsisches FG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 10 K 109/13, [...]).

    3. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG

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