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  • 20.04.2016 · IWW-Abrufnummer 185320

    Oberfinanzdirektion Karlsruhe: Verfügung vom 29.02.2016


    Verfügung betr. Genehmigung und Widerruf der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten


    Verfügung betr. Genehmigung und Widerruf der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

    Vom 29. Februar 2016 (USt-Kartei BW § 20 UStG S 7368 Karte 1)

    (OFD Karlsruhe S 7368 Karte 1)

    Eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann nur auf Antrag gewährt werden (§ 20 Satz 1 UStG). Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Form gebunden und kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen USt-Jahressteuerfestsetzung erfolgen (Abschn. 20.1 Abs. 1 UStAE). Ein konkludenter Antrag kann auch mit Abgabe von USt-Voranmeldungen gestellt werden, wenn aus der Voranmeldung eindeutig zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf der Grundlage der Ist-Einnahmen erklärt worden sind (BFH-Beschluss vom 11. 5. 2011 V B 93/10, BFH/NV S. 1406).

    Versteuert der Unternehmer ohne förmliche Genehmigung nach vereinnahmten Entgelten, ist ein nachträglicher Antrag anzuregen, wenn die Voraussetzungen des § 20 UStG vorliegen. In die Genehmigung können auch Besteuerungszeiträume einbezogen werden, die dem Kalenderjahr der Antragstellung vorangehen, soweit die betreffenden Steuerfestsetzungen noch nicht formell bestandkräftig sind.

    Eine Genehmigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist nicht zu erteilen und bereits erteilte Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten in missbräuchlicher Weise beansprucht wird. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Unternehmer Leistungen an nahestehende Personen erbringt und darüber Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt, damit die darin enthaltene Vorsteuer vom Leistungsempfänger abgezogen werden kann, die die Umsatzsteuerschuld auslösende Zahlung der Rechnungsbeträge jedoch ohne nachvollziehbare Gründe hinausgeschoben wird (Urteil des FG Berlin vom 2. 3. 1999 7254/96, EFG S. 738). Indizien für eine Hinausschiebung der Besteuerung sind vage Vereinbarungen über die Fälligkeit der Rechnungsbeträge, die Nichteinhaltung konkreter Zahlungsziele und eine Fortführung der Umsätze, obwohl erhebliche Außenstände nicht beglichen werden.

    Der Widerruf der erteilten Genehmigung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem das Finanzamt Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die den Widerruf rechtfertigen (§§ 131 Abs. 1 Satz 2 und130 Abs. 3 Satz 1 AO).

    Einsortierungshinweis:

    Bitte anstelle der bisherigen Karte 1 vom 28. Februar 2012[1] einsortieren.