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  • 20.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122871

    Finanzgericht Köln: Urteil vom 30.05.2012 – 7 K 2764/08

    1) Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs sind nur bei einem konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Werbungskosten abziehbar.

    2) Der generelle Umstand, dass Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben als allgemein förderlich angesehen werden, begründet keinen ausreichend konkreten Zusammenhang für den Abzug von Aufwendungen eines Abteilungsleiters Personal/Finanzen für einen Sprachkurs in Italien.

    3) Aufwendungen für die Allgemeinbildung, die sich nicht als eine notwendige Voraussetzung für eine vom Steuerpflichtigen geplante Berufsausübung darstellt, sind auch keine Aufwendungen für eine eigene Berufsausbildung i. S. des § 10 Nr. 7 EStG.


    FG Köln v. 30.05.2012

    7 K 2764 / 08
    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Italienisch-Sprachkurs als Werbungkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

    Der im Jahr 1962 geborene Kläger wurde im Streitjahr 2006 zur Einkommensteuer veranlagt. Er war als Diplom-Kaufmann bei der A in B als Leiter der Abteilung Personal/Finanzen angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die A unterhielt im Streitjahr eine Zweigstelle in C; im Sommer 2006 wurde der Beschluss gefasst, dass die Hauptstelle in B aufgegeben werden solle und die A vollständig nach C umziehen solle. Tatsächlich ist der Kläger auch bisher weiterhin in der Hauptstelle in A tätig.

    In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben weiteren – zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen – Aufwendungen auch Kosten für einen Sprachkurs in Rom (Sprachschule „E” in Höhe von 1.737 Euro für 45 Unterrichtseinheiten im Level B1 in der Zeit vom 17.07.2006 bis 04. 08 .2006), Kursmaterial (395 Euro) sowie damit zusammenhängende Reisekosten (Hotelkosten in Höhe von 2.294 Euro für zwei Personen inklusive Frühstück sowie Fahrtkosten in Höhe von 855,60 Euro) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Für nähere Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Bescheinigung der Sprachschule vom 04. 08 .2006 Bezug genommen (Bl. 108 d. FG-Akte).

    Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Steuerbescheid vom 12.4.2007 fest und ließ unter anderem die Aufwendungen für den Sprachkurs, das Kursmaterial sowie die Reisekosten unberücksichtigt. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies er unter Anerkennung diverser, im vorliegenden Verfahren nicht streitiger Werbungskosten mit seiner Einspruchsentscheidung vom 16.07.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass eine ausschließliche berufliche Veranlassung der Aufwendungen für das Erlernen der italienischen Sprache weder erkennbar noch vom Kläger nachgewiesen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit einer auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehe und die Aufwendungen auch subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht worden seien. Ein solcher Zusammenhang ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass er die Sprachkenntnisse im Hinblick auf einen Umzug der A nach C und eine damit einhergehende Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erworben habe, um sie einem neuen Arbeitgeber bei der Bewerbung für eine Folgestelle anbieten zu können. Auch sei weder nach Lage der Akten noch nach dem Vortrag des Klägers ein Zusammenhang mit einer anderen nichtselbständigen Tätigkeit ersichtlich. Entsprechende Nachweise seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, die Aufwendungen mit Blick auf die für die Feststellungslast geltenden Grundsätze nicht zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen.

    Mit seiner hiergegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger neben andere, nunmehr zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen Positionen, sein ursprüngliches Begehren weiter. Er macht geltend, dass er aufgrund seiner familiären Situation nicht nach C umziehen könne, falls sein Arbeitgeber die Hauptstelle in B aufgeben und nach C verlagern werde. Daher müsse er mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters seien seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zudem sehr beschränkt. Vor diesem Hintergrund habe er sich – angesichts des im Streitjahr absehbaren Wegfalls des Arbeitsplatzes – frühzeitig um eine zusätzliche Qualifikation gekümmert, um Anschluss an internationale Unternehmen oder nationale Unternehmen mit Auslandsbezug zu erhalten. Hierauf habe er sich durch das Erlernen einer weiteren Sprache vorbereitet. Es sei auch mit Blick auf die seinerzeit drohende Rezession unerlässlich und werde immer wichtiger, dass sich ein Arbeitssuchender weiterbilde, zusätzliche Qualifikationen erwerbe und sich dadurch in der Masse der Arbeitssuchenden hervorhebe. Für die steuerliche Anerkennung der Sprachkursaufwendungen und der Reisekosten sei die Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles entscheidend. Die hinreichende Konkretisierung des Wunsches auf eine berufliche Veränderung durch eine konkrete Bewerbung oder ähnliche Maßnahmen sei nicht mehr erforderlich. Er – der Kläger – habe die italienische Sprache ausschließlich aufgrund eines zukünftigen beruflichen Anlasses erlernt. Der Bezug des Sprachkurses zur Berufstätigkeit werde sich durch den Wegfall des Arbeitsplatzes ohnehin bald konkretisieren. Im Übrigen profitiere auch sein jetziger Arbeitgeber von dieser zusätzlichen Qualifikation. Die Durchführung des Sprachkurses im Ausland sei zudem erfolgversprechender als ein entsprechender Kurs im Inland. Der Sprachkurs habe – auch wenn er auf dem Zertifikat der Sprachschule als „corso di lingua e cultura italia” bezeichnet sei – keine Sprach- und Kulturveranstaltung beinhaltet. Diese Bezeichnung des Kurses bedeute insbesondere nicht, dass er – der Kläger – während des Sprachkurses an Kulturveranstaltungen teilgenommen habe.

    Italienisch habe er als Sprache gewählt, da dies eine sehr gute Alternative zu anderen Sprachen gewesen sei und Italien zudem am Markt damals „groß im Kommen” gewesen sei. Er – der Kläger – habe bereits zuvor schon einen „Privatkurs” bei einer befreundeten Italienerin besucht und dort den Versuch unternommen, ItalienischGrundkenntnisse zu erwerben. Dabei habe er jedoch schnell festgestellt, dass es besser wäre, einen Sprachkurs in dem Land zu besuchen, in dem die Sprache tatsächlich gesprochen werde. Daher habe er den Kurs in D gebucht. Bei diesem habe es sich um Einzelunterricht gehandelt. Der Unterricht habe täglich von 8.00 Uhr morgens bis etwa 12.00 Uhr mittags gedauert. Nachmittags habe er – der Kläger – sodann etwa 2 bis 2 ½ Stunden Hausaufgaben gemacht. Die Abende habe er gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin in D verbracht. Die Lebensgefährtin sei im selben Hotelzimmer untergebracht gewesen. Er – der Kläger – habe sich gedacht, dass D eine attraktive Stadt sei. Seine Lebensgefährtin habe sich die Stadt ansehen können, auch wenn er – der Kläger – aufgrund des Sprachkurses hierfür nicht viel Zeit gehabt habe.

    Der Kläger beantragt,

    den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 12.04.2007 in Gestalt der dazugehörigen Einspruchsentscheidung dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 6.808 Euro berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt,

    den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 12.04.2007 in Gestalt der dazugehörigen Einspruchsentscheidung dahingehend abzuändern, dass zusätzliche Werbungkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3.101 Euro anerkannt werden und im Übrigen die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung beruft er sich auf seine Einspruchsentscheidung.

    Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses des Termins wird auf das Protokoll vom 23.10.2009 Bezug genommen (Bl. 98 ff. d.A.).


    Entscheidungsgründe

    1.

    Die Klage ist hinsichtlich der zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitigen und vom Beklagten zutreffend als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG anerkannten Aufwendungen für die Fahrtkosten, die Diensthaftpflichtversicherung sowie die Bewirtungskosten in Höhe von insgesamt 3.101 Euro begründet, im Übrigen unbegründet.

    2.

    Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen für den Sprachkurs nebst Kursmaterial sowie die damit zusammenhängenden Reisekosten in Höhe von insgesamt 3.707 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

    a)

    Werbungkosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie liegen vor, wenn die Aufwendungen durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt werden. In diesem Fall sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (vgl. BFH-Urteile vom 27.10.2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444; BFH/NV 2012, 323 und vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796 m.w.N.). Diese Voraussetzungen können auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein. Denn § 9 EStG enthält keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten. Entscheidend bleibt, ob die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit aufweisen (vgl. nur BFH-Urteil vom 27.10.2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444; BFH/NV 2012, 323).

    Dementsprechend sind auch die Aufwendungen für einen Sprachkurs zum Erwerb von Kenntnissen in einer Fremdsprache sowie damit zusammenhängende Reisekosten als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796 und vom 21. April 2010 VI R 5/07, BFHE 229, 219, BStBl. II 2010, 687). Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796 und vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544).

    Bei einem Lehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen der Gesamtwürdigung weiter zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (vgl. nur BFH-Urteile vom 24.2.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796 und vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl. II 2003, 369).

    Liegt der Reise hingegen kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl. II 2010, 672). Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für doppelmotivierte Kosten einer Reise kommt dabei grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796). Dies setzt jedoch voraus, dass die eindeutig zuzuordnenden Veranlassungsbeiträge nacheinander verwirklicht werden. Unterschiedliche Veranlassungsbeiträge, die gleichzeitig verwirklicht werden, können auch nach einem anderen als dem zeitlichen Aufteilungsmaßstab aufzuteilen sein. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass eine Sprache in dem Land, in dem sie tatsächlich auch gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter als im Inland zu erlernen sein wird. Das gilt insbesondere, wenn sich der Steuerpflichtige mit den Besonderheiten der Fremdsprache, der landesüblichen Aussprache und Betonung vertraut machen will. Dabei darf nicht darauf abgestellt werden, dass ein Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können oder ein Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten verursachen kann (vgl. nur BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796). Auf der anderen Seite darf allerdings der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Denn da bei Sprachreisen im Gegensatz zu sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung besteht, ist die Entscheidung für den Kursort in diesen Fällen regelmäßig auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt (vgl. dazu insgesamt nur BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796).

    b)

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze, die sich der Senat zu eigen macht, hat der Beklagte die Aufwendungen für den Sprachkurs und das dazugehörige Lernmaterial sowie die Reise- und Unterbringungskosten zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

    Die Voraussetzungen für einen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG sind nicht gegeben. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Aufwendungen für den Sprachkurs und das Lernmaterial sowie die Reise- und Unterbringungskosten objektiv mit dem Beruf des Klägers zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt wurden.

    Hinsichtlich der vom Kläger bei der A seinerzeit als Abteilungsleiter Personal/Finanzen ausgeübten Tätigkeit ist eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen für den Sprachkurs und das Lernmaterial nicht erkennbar. Der Kläger hat – auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung – im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass er den Italienisch-Sprachkurs wegen einer internen Umstrukturierungsmaßnahme seines Arbeitgebers mit Blick auf einen aus diesem Grund bevorstehenden Wegfall seines Arbeitsplatzes sowie zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt besucht habe, zumal Italien seinerzeit „groß im Kommen” gewesen sei. Diese lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen genügen nicht, um den für einen Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 EStG erforderlichen konkreten Zusammenhang der Aufwendungen mit der Berufstätigkeit begründen zu können. Der Kläger konnte einen solchen Zusammenhang und den beruflichen Nutzen des Italienisch-Sprachkurses für die von ihm seinerzeit ausgeübte Tätigkeit auf eine entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht nachvollziehbar erläutern. Für den Senat ist darüber hinaus auch nicht anhand anderer Umstände ersichtlich, dass und aus welchem Grund bezogen auf die vom Kläger bei der A ausgeübte Tätigkeit eine berufliche Veranlassung gerade für das Erlernen der italienischen Sprache bestanden hätte oder diese Sprachkenntnisse das berufliche Fortkommen des Klägers bei seinem jetzigen Arbeitgeber gefördert hätten. Der generelle Hinweis, dass die Italienisch-Kenntnisse auch für den Arbeitgeber allgemein nützlich seien, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 31.7.1992 VI R 112/88, BFH/NV 1993, 224).

    Darüber hinaus kann der Senat auch mit Blick auf den vom Kläger vorgetragenen Wechsel bzw. Wegfall seines Arbeitsplatzes keinen hinreichend konkreten objektiven Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit späteren Einnahmen feststellen (vorweggenommene Werbungskosten). Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass Maßnahmen zur Fortbildung und dabei insbesondere das Erlernen einer fremden Sprache durchaus dazu geeignet sein können, sich auf dem Arbeitsmarkt von anderen Bewerbern abzugrenzen und daher die eigenen Chancen im Hinblick auf einen Berufswechsel bzw. eine Neuanstellung bei einem anderen Arbeitgeber zu erhöhen. Der generelle Umstand, dass Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben vor diesem Hintergrund allgemein als förderlich angesehen werden, reicht für den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten jedoch nicht aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 31.07.1992 VI R 112/88, BFH/NV 1993, 224 m.w.N.). Erforderlich ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände vielmehr ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren Berufstätigkeit. Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist für den Senat jedoch weder aus dem Sachvortrag des Klägers noch anhand der Akten oder der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung erkennbar. Die Ausführungen des Klägers, dass er sich durch das Erlernen der italienischen Sprache und der damit verbundenen Zusatzqualifikation bei einer Bewerbung auf einen anderen Arbeitsplatz von anderen Bewerbern abgrenzen und hervorheben wolle, lassen keinen konkreten Bezug zu einer (späteren) beruflichen Tätigkeit erkennen. Daran ändert auch der Hinweis des Klägers nichts, dass er potentielle Arbeitgeber in den entsprechenden Internetportalen (XING u.a.) unter anderem auf seine Sprachkenntnisse aufmerksam mache. Denn alleine durch diese Darstellung des eigenen Profils lässt sich noch kein hinreichend konkreter Bezug zu einer späteren Tätigkeit erkennen. Auch auf eine entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger keinen hinreichend konkreten Zusammenhang zwischen dem Erlernen der italienischen Sprache und einer späteren Berufstätigkeit – etwa durch die Aufnahme von Kontakten zu potentiellen Arbeitgebern, bei denen Kenntnisse der italienischen Sprache für die dortige Tätigkeit von Bedeutung gewesen wären – nachvollziehbar erläutern.

    Da es vor diesem Hintergrund bezüglich der Aufwendungen für den Sprachkurs und das Lernmaterial an einem konkreten beruflichen Veranlassungszusammenhang fehlt, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Hinsichtlich der geltend gemachten Reise- und Übernachtungskosten gilt nicht Abweichendes. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass ein Abzug der Reise- und Übernachtungskosten dann nicht in Betracht kommt, wenn es hinsichtlich der zugrundeliegenden Fortbildungsmaßnahme – hier: hinsichtlich des Sprachkurses – schon an einer beruflichen Veranlassung fehlt. Denn in einem solchen Fall sind auch die mit der Fortbildungsmaßnahme zusammenhängenden Reise- und Übernachtungskosten nicht beruflich veranlasst, da insoweit gerade keinen doppelmotivierten – und gegebenenfalls aufzuteilenden – Kosten vorliegen.

    3.

    Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind schließlich nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig. Denn Kosten für die Allgemeinbildung, die sich nicht als eine notwendige Voraussetzung für eine vom Steuerpflichtigen geplante Berufsausübung darstellt, sind keine Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 10 Rn 123). Da es hinsichtlich des vom Kläger besuchten Sprachkurses an einer solchen Berufsbezogenheit fehlt, kommt ein Abzug der Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG – unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen – schon aus diesem Grund nicht in Betracht (vgl. auch Heinicke, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 10 Rn 140 „Sprachkurs”; Lindberg, in: Frotscher, EStG, § 10 Rn 135; Schlenker, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 10 Rn 422 „Sprachkurs”; Steiner, in: Lademann/Söffing/Brockdorff, § 10 Rn 383).

    4.

    Die Neuberechnung der festzusetzenden Steuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe wird dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.

    5.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 137 Satz 1 FGO. Der Kläger hat die den Klageanspruch begründenden und konkretisierenden Unterlagen, die letztlich zur Berücksichtigung der vom Beklagten anerkannten Fahrtkosten, der Kosten für die Diensthaftpflichtversicherung und die Bewirtung geführt haben, erst im Klageverfahren im Anschluss an den Erörterungstermin nachgereicht, obwohl er sie bereits früher hätte vorlegen können und sollen.

    RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 10 Abs 1 Nr 7 EStG § 9 Abs 1 Satz 1

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