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  • · Fachbeitrag · Photovoltaik

    „Solartechnische Sonder-AfA“ gewerblicher PV-Anlagen: Bis zu 30 Prozent im ersten Jahr?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | In den Medien wird derzeit oft beworben, dass nicht unter § 3 Nr. 72 EStG fallende PV-Anlagen im Jahr der Anschaffung mit bis zu 30 Prozent abgeschrieben werden können. Das Konzept wird als „solartechnische Sonderabschreibung“ bezeichnet und mit ihr sollen sich gewerbliche PV-Anlagen auch als strategisches Investment zur Steuergestaltung eignen. Doch ist die beworbene Abschreibung mit bis zu 30 Prozent überhaupt realistisch und zutreffend? SSP beleuchtet für Sie die Fakten. |

    Die reguläre Abschreibung von PV-Anlagen

    Weil gewerblich genutzte PV-Anlagen zum Anlagevermögen zählen, müssen die Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Grundsätzlich ist dafür die lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 1 EStG) sowie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren (Nr. 3.1.6 der amtlichen AfA-Tabelle) maßgebend. Die Abschreibung beträgt damit jährlich fünf Prozent der Anschaffungskosten (100/20 Jahre = fünf Prozent). Sie reduziert sich aber im Jahr der Anschaffung zeitanteilig um 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorangeht (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG).

     

    PRAXISTIPP | Etwas anderes gilt für betrieblich genutzte Batteriespeicher. Weil deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer regelmäßig zehn Jahre beträgt, ergibt sich eine lineare Abschreibung von jährlich zehn Prozent (100/10 = 10 Prozent).