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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Photovoltaik-Anlage: Wann ist sie Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage?

    | Das Finmin Sachsen-Anhalt hat sich zu der Frage positioniert, ob Solar- bzw. Photovoltaik-Anlagen Betriebsvorrichtungen oder Gebäudebestandteile sind. Die Antwort wirkt sich darauf aus, inwieweit deren Wert dann die die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht, wenn das Gebäude einmal verkauft wird. |

    Die grunderwerbsteuerlichen Basics

    Gegenstand der Besteuerung bei der Grunderwerbsteuer sind Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen (§ 1 GrEStG). Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile (§§ 93 bis 96 BGB), somit auch die Gebäudebestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.

     

    Nicht zu den Grundstücken rechnen Betriebsvorrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Der auf sie entfallende Teil des Entgelts ist damit nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.