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  • · Fachbeitrag · Kapitalvermögen

    Nachträglicher Antrag auf Günstigerprüfung: BFH-Urteil bringt neue Erkenntnisse

    | Der BFH hat klargestellt, dass Kapitalanleger die Günstigerprüfung nur so lange beantragen können, bis der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. In Ausnahmefällen können Sie sich aber auf Änderungsvorschriften aus der AO berufen. Auch da bringt das BFH-Urteil neue Erkenntnisse. |

     

    Der Fall vor dem BFH

    Im Urteilsfall erzielte die Steuerzahlerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus einer Leibrente sowie aus Kapitalvermögen, die mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer besteuert worden waren. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer auf null Euro fest. Nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkte der Steuerberater, dass er keine Günstigerprüfung für seine Mandantin beantragt hatte und holte diesen Antrag nach. Der BFH lehnte die Günstigerprüfung ab, weil folgende Änderungsvorschriften hier nicht anwendbar waren (BFH, Urteil vom 12.5.2015, Az. VIII R 14/13, Abruf-Nr. 179252):

     

    • Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO): Sie kommt für den BFH nur in Betracht, wenn Sie am nachträglichen Bekanntwerden der abgegolten besteuerten Kapitalerträge kein grobes Verschulden trifft. Lag bei Abgabe der Steuererklärung eine Steuerbescheinigung vor, egal ob beim Steuerberater oder bei Ihnen, liegt aber grobes Verschulden vor; die Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet aus.

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