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  • · Fachbeitrag · Kapitalanlagen

    Werbungskostenabzug trotz Abgeltungsteuer: Drei Musterprozesse für Ihren Erfolg

    | Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen entstanden sind, können Sie seit Einführung der Abgeltungsteuer generell nicht mehr steuermindernd gegenrechnen. Sie sind durch den Sparerpauschbetrag abgegolten. Mittlerweile sind aber drei Musterprozesse anhängig, in denen sich Anleger gegen das Abzugsverbot wehren. |

     

    1. Werbungskostenabzug bei positiver Günstigerprüfung

    Beantragen Sie in der Anlage KAP die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG) und das Finanzamt stimmt zu, werden Ihre Kapitalerträge nicht mit 25 Prozent sondern mit Ihrem niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuert. Das Gesetzt verweigert auch hier den Werbungskostenabzug.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG Baden-Württemberg ist aber der Meinung, dass die tatsächlichen Werbungskosten abziehbar sind (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 9 K 1637/10; Abruf-Nr. 130084). Das Verfahren ist in der Revision beim BFH (Az. VIII R 13/13). Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens lohnt, wenn die Werbungskosten über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro liegen.

     

    2. Werbungskostenabzug trotz Abgeltungsteuer

    Fällt die Günstigerprüfung des Finanzamts negativ aus, bleibt es beim Abzug der Abgeltungsteuer und dem strikten Werbungskostenabzugsverbot. Dagegen klagt jedoch ein Kapitalanleger beim FG Münster (Az. 3 K 1277/11).

     

    PRAXISHINWEIS | Lehnt das Finanzamt hier einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ab, weil es sich um keinen Musterprozess beim BFH handelt, verweisen Sie auf eine Verfügung der OFD Rheinland. Sie befürwortet, hier selbst im Finanzgerichtsverfahren ein Ruhen des Verfahrens zu gewähren (Kurzinfo ESt Nr. 021/2012 vom 31.5.2012; Abruf-Nr. 133226).

     

    3. Kosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen von 2009

    Wer 2013 eine Selbstanzeige beim Finanzamt einreicht und im Rahmen dieser Selbstanzeige zum Beispiel Kapitalerträge für die Jahre 2005 bis 2008 nachmeldet, erlebt im Einkommensteuerbescheid 2013 eine böse Überraschung. Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Selbstanzeige angefallen sind, dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden - obwohl es ja bis 2008 die Vorschrift zur Abgeltungsteuer noch gar nicht gab

     

    PRAXISHINWEIS | Betroffene können sich mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Az. VIII 34/13 Ruhen des Verfahrens sichern. Die Entscheidung der Vorinstanz lautete, dass nachträgliche Werbungskosten im Zusammenhang mit vor 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen auch ab 2009 noch ab-ziehbar sein müssen (FG Köln, Urteil vom 17.4.2013, Az. 7 K 244/12; Abruf-Nr. 131311).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 15 | ID 42359450

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