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  • · Fachbeitrag · Kapitalanlagen

    Achtung Vorabpauschale: Mögliche Steuerauswirkungen in Zeiten steigender Zinsen

    von Prof. Dr. Christoph Juhn, Juhn Partner, Kanzlei für Unternehmens- steuerrecht, Bonn, Düsseldorf, Köln

    | Sie ist zurück. Nach zwei Jahren Pause berechnen Banken wieder eine steuerliche Vorauszahlung auf thesaurierende Fonds, somit auch auf ETF. Entsprechend mussten Anleger seit Januar die sog. Vorabpauschale ans Finanzamt abführen. Grund dafür? Die Rückkehr der Zinsen. Für 2021 und 2022 fiel der von der Bundesbank veröffentlichte Basiszins, mit dem die Pauschale berechnet wird, negativ aus. 2023 kletterte er auf 2,55 Prozent und 2024 liegt er bei 2,29 Prozent, wodurch die Abgabe an den Fiskus für zahlreiche Fonds wieder relevant wird. Doch was bedeutet das konkret? |

    Der steuerrechtliche Hintergrund der Vorabpauschale

    Vor der Einführung der Vorabpauschale wurden in Deutschland vor allem thesaurierende Fonds bevorzugt. Sie machten keine jährlichen Ausschüttungen. Somit fielen auch keine Steuern an, zumindest bis Anleger ihre Anteile verkauften und einen Gewinn realisierten. Dies führte zu einer steuerlichen Begünstigung gegenüber ausschüttenden Fonds.

     

    Seit der Einführung der Vorabpauschale hat sich die Art, wie Anleger steuerlich behandelt werden, grundlegend verändert. Egal ob inländisch oder ausländisch, seit 2018 betrifft die vorweggenommene Besteuerung von Erträgen vor allem Investmentfonds. Sie soll sicherstellen, dass Anleger auch dann Steuern zahlen, wenn die Fonds keine oder nur geringe Gewinne ausschütten. Mit anderen Worten: Durch die Investmentsteuerreform 2018 umgeht der Gesetzgeber mit der Vorabpauschale eine De-facto-Steuerstundung mit einem jährlich festgelegten Betrag, den Anleger vorauszahlen.

      

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