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  • · Fachbeitrag · Vermietung


    Werbungskostenabzug bei veruntreuter Instandhaltungsrücklage


    | Beträge, die ein Vermieter in die Instandhaltungsrücklage einzahlt, berechtigen nicht zum Werbungskostenabzug. Etwas anderes gilt jedoch, wenn feststeht, dass der Hausverwalter Instandhaltungsrücklagen veruntreut hat. Dann können Sie den vom Hausverwalter veruntreuten Betrag für die Instandhaltungsrücklage in dem Jahr steuermindernd geltend machen, in dem Sie erstmals von der Veruntreuung erfahren haben ( FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.1.2013, Az. 6 K 1973/10 ; Abruf-Nr. 130984 ). |

    PRAXISHINWEIS | Halten Sie also schriftlich fest, wann Sie durch wen von der Veruntreuung erfahren haben. Lassen Sie sich vom neuen Hausverwalter bestätigen, welcher Betrag der veruntreuten Rücklage auf Ihre Einzahlungen entfällt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 5 | ID 38559960

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