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  • · Fachbeitrag · Immobilien

    Instandhaltungsrücklage: Wann mindert sie als Werbungskosten die Steuerlast?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Als Vermieter einer Eigentumswohnung haben Sie neben dem Hausgeld auch Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage zu leisten. Doch wann sind diese als Werbungskosten abzugsfähig? Wie ist bei Sonderumlagen zu verfahren? Was gilt für unverbrauchte Instandhaltungsrücklagen, wenn eine Immobilie erworben oder veräußert wird? SSP schafft Klarheit und stellt Ihnen eine in der Praxis selten beachtete Möglichkeit vor, wie Sie mit der Instandhaltungsrücklage einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG reduzieren. |

    Die Prinzipien zum Werbungskostenabzug

    Vermieten Sie als Mitglied einer Wohnungseigentümerschaft (WEG) eine Eigentumswohnung, müssen Sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungsrücklage zuführt. Obwohl es sich bei der WEG um eine teilrechtsfähige Gemeinschaft handelt (BGH, Beschluss vom 02.06.2005, Az. V ZB 32/05, Abruf-Nr. 051926), sind die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage entgegen § 11 EStG nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen.

     

    Das sieht auch der BFH so (u. a. Beschluss vom 09.12.2008, Az. IX B 124/08, Abruf-Nr. 090692). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage mit Zahlung aufgrund der Bindung am Verwaltungsvermögen aus dem frei verfügbaren Vermögen des jeweiligen Eigentümers abgeflossen sind.

         

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