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  • · Fachbeitrag · PV-Anlagen

    PV-Anlage einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Ist die Entnahme zum Nullsteuersatz möglich?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Während bis zum 31.12.2022 auf alle PV-Anlagen 19 Prozent Umsatzsteuer anfiel, gilt für die meisten danach installierten Anlagen der neue Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG). Um bei „Altanlagen“ die künftige Umsatzsteuerbelastung zu reduzieren, überlegen viele Betreiber, die Anlage aus dem Unternehmen zum Nullsteuersatz zu entnehmen. So wird die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben vermieden. Ein SSP-Leser fragt, ob das auch geht, wenn eine PV-Anlage von einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) betrieben wird. |

    Der Ausgangssachverhalt (Fall 1)

    Die WEG hat auf einem Haus mit 50 Wohneinheiten eine große PV-Anlage inkl. eines Batteriespeichers errichtet. Die Anlage wird von der WEG betrieben, der Strom von den Nutzern der Wohnungen (Eigentümer und Mieter) für private Zwecke verwendet. Diese zahlen der WEG für den Strom fremdübliche Preise. Der nicht in den Wohnungen verbrauchte Strom wird an den Netzbetreiber geliefert und von diesem nach dem EEG vergütet.

     

    Umsatzsteuerpflichtige Stromlieferungen durch die WEG

    Die WEG ist durch den Betrieb der PV-Anlage Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Die von ihr gegenüber den Nutzern der Wohnungen erbrachten Stromlieferungen sind umsatzsteuerbar (§ 1 UStG) und mangels Steuerbefreiung (§ 4 UStG) auch steuerpflichtig. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Nutzern der Wohnungen um Mieter oder Eigentümer handelt. Denn eine nach § 4 Nr. 12 a) UStG steuerfreie Nebenleistung zu einer steuerfreien Wohnungsvermietung kann sich bereits deshalb nicht ergeben, weil die WEG keine Wohnungen an die Mieter vermietet. Das tun die Eigentümer der Wohnungen.

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