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  • · Fachbeitrag · Gebäudeabschreibung

    Immobilien: BFH erleichtert schnellere „Sonderabschreibung“ in § 7 Abs. 4 S. 2 EStG

    von Dipl.-Volkswirt Günter Göbel und Dipl.-Fw. Rudolf Krümpel, Kassel-Calden

    | § 7 Abs. 4 S. 2 EStG bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Immobilie schneller abzuschreiben, als es die Abschreibungsregeln in § 7 Abs. 4 S. 1 EStG vorsehen. Dazu müssen Sie darlegen, dass und warum die Immobilie eine kürzere Nutzungsdauer hat. Diese Darlegung muss eine Schätzung erlauben, in welchem Zeitraum das Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Ein Bausubstanzgutachten ist dafür nicht erforderlich, entschied jetzt der BFH. |

    Die Regeln zur Wohngebäude-Abschreibung

    Wer einen Altbau erwirbt, den er zu Wohnzwecken vermieten möchte, darf üblicherweise nur zwei Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes als AfA geltend machen. Der Gesetzgeber unterstellt eine Nutzungsdauer von 50 Jahren (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG). Bei Wohngebäuden, die bereits vor 1925 fertiggestellt worden sind, werden 40 Jahre und ein AfA-Satz von 2,5 Prozent zugrunde gelegt (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b EStG).

    Der „schneller-Abschreiben-Paragraf“

    In bestimmten Fällen dürfen Sie aber eine geringere tatsächliche Nutzungsdauer und damit einen höheren AfA-Satz beantragen (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 04.03.2008, Az. IX R 16/07, Abruf-Nr. 226169) wird die zu schätzende Nutzungsdauer bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, die die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer müssen Sie als Hausbesitzer führen.

     

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