Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Renovierung von Immobilien: Neue Steuerfallen bei Beauftragung einer ausländischen Baufirma

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Wenn Sie gerade eine Immobilie renovieren lassen wollen, dürften Ihnen folgende Szenarien bekannt vorkommen: Sie bekommen gar keinen Handwerker, das Angebot ist (zu) teuer oder die Wartezeiten zu lang. Viele Vermieter überlegen deshalb, eine günstige ausländische Baufirma zu beauftragen. Grundsätzlich spricht nichts dagegen. Aber Sie sollten die Rechnung nicht ohne das Finanzamt machen. Es lauern teure Steuerfallen, in die jüngst schon viele Vermieter getappt sind. SSP klärt deshalb auf. |

    Fall aus der Praxis zeigt Problempunkte auf

    Worum es geht und warum und wo welche Steuerfallen lauern, wird am besten anhand eines konkreten Praxisfalls deutlich:

    • Beispiel

    Hauke arbeitet bei der Stadtverwaltung. Vor einigen Jahren hat er sich drei Eigentumswohnungen gekauft, die er vermietet. Aufgrund notwendiger Renovierungen bei einer der Wohnungen hat er sich auf dem deutschen Handwerkermarkt umgesehen. Dabei hat er festgestellt, dass die meisten Handwerker keine Kapazitäten mehr frei haben bzw. sehr lange Wartezeiten vorgeben. Alle Kostenvoranschläge, die ihm vorliegen, sind zudem sehr hoch (11.000 Euro). Da die renovierungsbedürftige Mietwohnung nah an der polnischen Grenze liegt, beauftragt Hauke eine ausländische Baufirma mit Sitz in Polen für die Renovierungsarbeiten. Das polnische Unternehmen stellt ihm hierfür 10.000 Euro in Rechnung. Hauke hat die 10.000 Euro auf das angegebene Konto pünktlich überwiesen.

     

    Folge: In seiner Einkommensteuererklärung macht Hauke die Renovierungskosten auf der Anlage V als Werbungskosten geltend. Um von Progressionsvorteilen profitieren zu können, beantragt er zudem, die Kosten auf fünf Jahre zu verteilen (§ 82b Abs. 1 EStDV). Das Problem: Im Rahmen der Veranlagung setzt der Finanzbeamte nun 1.900 Euro Umsatzsteuer fest, die Hauke nachzahlen soll. Hauke fragt sich warum. Er vermietet seine Wohnungen doch steuerfrei und musste noch nie Umsatzsteuer bezahlen.

        

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents