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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Fahrtkosten bei den V+V-Einkünften: Ist die Entfernungspauschale das höchste der Gefühle?

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Wenn Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, müssen Sie sich mit der Frage befassen, ob Sie Kosten für Fahrten zu dem oder den Vermietungsobjekten nach Dienstreisekostengrundsätzen oder nur nach der Entfernungspauschale geltend machen können. Das FG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung nur die Entfernungspauschale gewährt. Lernen Sie die Entscheidung kennen, um für Ihre Fahrten und Fahrtkosten ein besseres Ergebnis zu erzielen. |

    Ist das Vermietungsobjekt die erste Tätigkeitsstätte?

    Prinzipiell gelten auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach§ 21 EStG die Regelungen zur Pendlerpauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 EStG). Das hat für Sie als Vermieter den Nachteil, dass Sie für Fahrten zum Vermietungsobjekt, die Sie mit Ihrem Pkw durchführen, u. U. nicht die tatsächlichen Kosten oder pauschal 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer geltend machen können. Nämlich dann, wenn die Immobilie die erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) bei den Einkünften nach § 21 EStG darstellt. Dann sind Sie auf die Entfernungspauschale begrenzt.

    FG Köln mit ungünstiger Sicht der Dinge

    In diesem Kontext ist jetzt die Entscheidung des FG Köln ergangen (FG Köln, Urteil vom 19.02.2020, Az. 1 K 1209/18, Abruf-Nr. 217227).

       

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