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  • · Fachbeitrag · Eigenheimzulage

    Genossenschaftswohnung: Finanzämter fordern Zulage zurück

    | Eine Leser hat folgende Frage gestellt: Ich habe heute ein Schreiben vom Finanzamt gekommen, in dem dieses die Eigenheimzulage zurückfordert, weil wir einen Vertrag mit einer förderfähigen Genossenschaft geschlossen haben, die förderfähige Wohnung aber nicht selbst bewohnen. Müssen wir das hinnehmen? |

     

    Unsere Antwort | Die Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 EigZulG setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte irgendwann im Förderzeitraum eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder genutzt hat. Diese Entscheidung des BFH (Urteil vom 15.1.2002, Az. IX R 55/00; Abruf-Nr. 020178) ist auch von der Finanzverwaltung akzeptiert worden (BMF, Schreiben vom 10.4.2002, Az. IV C 3 - EZ 1010 - 12/02; Abruf-Nr. 123435). Eine Änderung dieser Auffassung ist uns nicht bekannt. Eine Rückforderung der Eigenheimzulage kann unseres Erachtens deshalb höchstens darin begründet sein, dass die betreffende Wohnungsbaugenossenschaft die Anforderungen an die Förderfähigkeit nach § 17 EigZulG nicht erfüllt hat. Ist das der Fall, und das müsste den Erläuterungstexten des geänderten Eigenheimzulagenbescheids zu entnehmen sein, können Sie die Genossenschaft möglicherweise in Haftung nehmen. Schalten Sie am besten einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein ein, der Ihnen hilfreich zur Seite steht.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 5 | ID 36754030

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