· Fachbeitrag · Eigenheimsanierung
§ 35c EStG bei Miteigentum: Aus ungünstiger Rechtsprechung die Lehren ziehen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Wer die energetische Sanierung seiner Wohnimmobilie bezahlt, muss auch von der Steuerermäßigung in § 35c EStG profitieren – sollte man meinen. Bei Miteigentümern geht diese Rechnung aber nicht immer auf. Denn hier kommt es für die Zurechnung der Aufwendungen und damit für die Steuerermäßigung nach Auffassung des FG Münster nicht darauf an, wer die Rechnung tatsächlich bezahlt hat. Entscheidend ist vielmehr die Eigentumsquote. Das kann insbesondere bei Familienimmobilien zu überraschenden Ergebnissen führen.
Der Steuerbonus für energetische Sanierungen in § 35c EStG
§ 35c EStG gewährt Ihnen für bestimmte energetische Maßnahmen an Ihrem selbstgenutzten Wohngebäude eine Steuerermäßigung von insgesamt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen. Anders als bei § 35a EStG werden über § 35c EStG auch die Materialkosten begünstigt. Dafür wird Ihnen die Steuerermäßigung aber über drei Jahre verteilt gewährt. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils sieben und im dritten Jahr sechs Prozent der begünstigten Aufwendungen. Zudem gilt je begünstigtem Objekt ein Höchstbetrag von 40.000 Euro.
Die Abzugshöhe-Frage bei Sanierungen im Miteigentum
Bei Miteigentum stellt sich allerdings die entscheidende Frage: Wem sind die von § 35c EStG begünstigten Aufwendungen steuerlich zuzurechnen, wenn die tatsächliche Kostentragung von der Eigentumsquote abweicht?
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