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  • 01.10.2004 | Wichtiger Termin 10. April 2005 für Familien mit Kindern!

    So holen Sie sich in den Jahren 1990 bis 1995 zuviel gezahlte Steuern zurück

    Für Eltern, die in den Jahren 1990 bis 1995 nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld hatten, können sich unter Umständen nicht unerhebliche Steuer-Erstattungsansprüche ergeben. Grund ist eine fehlerhafte Nachberechnung der Steuerbescheide durch die Finanzverwaltung für die Jahre 1990 bis 1995. Lesen Sie, in welchen Fällen und vor allem wie Sie sich zuviel gezahlte Steuern zurückholen können.

    Nachberechnung durch das Finanzamt

    Die Nachberechnung der Steuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1995 war notwendig geworden. Das Bundesverfassungsgericht hatte die steuerliche Berücksichtigung des Existenzminimums der Kinder in diesen Jahren als unzureichend beurteilt (Stichwort "Familienlastenausgleich").

    Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei zu belassen (§  53 Einkommensteuergesetz [EStG]). Um festzustellen, ob das gewährleistet ist, muss die Finanzverwaltung das den Eltern im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende Kindergeld in einen fiktiven Kinderfreibetrag umrechnen.

    Die Summe aus dem fiktiven und dem tatsächlich gewährten Kinderfreibetrag muss den Betrag ergeben, der nach §  53 Satz 1 EStG mindestens steuerfrei zu belassen ist. Ist dem nicht so, sind die Eltern zusätzlich zu entlasten.

    Wichtig: Bei der Ermittlung des fiktiven Kinderfreibetrags darf nur das tatsächlich gezahlte Kindergeld angesetzt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.5.2002, Az: VI R 30/01 und VI R 31/01;   Abruf-Nr.  020693). Die Finanzverwaltung hatte aber bei der automatischen Überprüfung der Steuerbescheide einen fiktiven Kindergeld-Jahresbetrag angesetzt. Dadurch wurden insbesondere Eltern benachteiligt, deren Kinder in den Jahren 1990 bis 1995 in der zweiten Jahreshälfte geboren wurden oder in der ersten Jahreshälfte ihre Ausbildung abgeschlossen bzw. das 27. Lebensjahr vollendet haben.

    Beispielsfall

    Wie das folgende Beispiel zeigt, kann die Neuberechnung bereits bei mittleren Einkommen zu einer erheblichen Steuer-Erstattung führen.

    Beispiel

    Ehepaar Müller hat zwei Kinder. Das zweite Kind wurde am 2. November 1990 geboren. Das zu versteuernde Einkommen der Familie beträgt laut Steuerbescheid 60.450 DM.

    Ermittlung des fiktiven Entlastungsbedarfs
    Bereits gewährte Kinderfreibeträge für 1990 2 x 3.024 DM 6.048 DM
    Existenzminimum für 1990 (§  53 EStG) 2 x 5.076 DM 10.152 DM
    = Differenz 4.104 DM
    Berücksichtigung des zusätzlichen Entlastungsbedarfs
    Zu versteuerndes Einkommen (bisher) 60.450 DM Einkommensteuer (bisher) 10.818 DM
    ./. zusätzlicher Freibetrag 4.104 DM    
    Zu versteuerndes Einkommen (neu) 56.346 DM Einkommensteuer (neu) 9.776 DM
    Differenz     1.042 DM

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