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  • 01.12.2007 | Werbungskosten

    Ausschließlich beruflich genutzter Reisekoffer

    Wird ein Reisekoffer so gut wie ausschließlich für dienstliche Reisen genutzt, ist er nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Hessen ein Arbeitsmittel. Folge: Die Anschaffungskosten für den Koffer können als Werbungskosten abgezogen werden. Im Urteilsfall konnte der Arbeitnehmer glaubhaft machen, dass er die Reisekoffer ausschließlich beruflich nutze: Als Vorstandsmitglied eines Konzerns habe er mehr als eine Million Flugmeilen im Jahr zurückgelegt. Er habe damit beruflich bedingt einen großen Bedarf und Verschleiß an Koffern. Er besitze insgesamt neun, von denen er drei ausschließlich berufliche nutze. Er benötige entsprechend der Reisedauer unterschiedliche Koffergrößen. Das FG folgte seinen Argumenten und erkannte die Ausgaben für zwei Koffer in Höhe von insgesamt 1.056 Euro als Werbungskosten an. (rechtskräftiges Urteil vom 12.10.2006, Az: 13 K 2035/06) (Abruf-Nr. 073421

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 3 | ID 115961

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