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  • 01.12.2006 | Vorlage an den Großen Senat

    Neues zum Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Reisen

    Bei der steuerlichen Behandlung von Reisen, die teilweise auch privat mitveranlasst sind, bahnt sich eine Änderung der Rechtsprechung an. Das ergibt sich aus einem Vorlagebeschluss des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) an den Großen Senat (Beschluss vom 20.7.2006, Az: VI R 94/01; Abruf-Nr.  062738 ).

    Hintergrund

    Nimmt ein Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber veranlassten und bezahlten Reise zu einem auch touristisch interessanten Ort teil, können die dabei zugewendeten Sachzuwendungen aufgeteilt werden. Diese Entscheidung für die Einnahmenseite (Arbeitslohn) hat der VI. Senat bereits getroffen (Urteil vom 18.8.2005, Az: VI R 32/03; Abruf-Nr.  053010 ). Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der April-Ausgabe 2006, Seite 16 .

    Der VI. Senat will seine Rechtsprechung jetzt auch auf die Ausgabenseite übertragen. Das heißt: Trägt nicht der Arbeitgeber sondern der Arbeitnehmer teils beruflich, teils privat veranlasste Reisekosten, soll ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich sein. Das gilt analog auch für den Betriebsausgabenabzug von Unternehmen.

    Auslandsreise eines angestellten IT-Fachmanns

    Im speziellen Fall ging es um einen angestellten IT-Fachmann, der an einer Konferenz in den USA teilgenommen hatte. Im Gegensatz zum Finanzamt erkannte das Finanzgericht Köln vier der insgesamt sieben Tage als beruflich veranlasst an. Es ließ deshalb 4/7 der Flugkosten als Werbungskosten zu. Außerdem erkannte es Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwand für fünf Tage an (Urteil vom 21.6.2001, Az: 10 K 6288/96; Abruf-Nr.  011085 ).

    Dem Abzug der beruflichen Übernachtungs- und Verpflegungskosten stimmt inzwischen auch die Finanzverwaltung zu. Die Aufteilung der Flugkosten lehnt sie aber weiterhin ab. Der VI. Senat ist da anderer Meinung und will die anteiligen Flugkosten ebenfalls zum Abzug zulassen. Weil diese Aufteilung aber der bisherigen BFH-Rechtsprechung widerspricht, hat er die Frage dem Großen Senat vorgelegt. Der Große Senat besteht aus Vertretern aller Senate und soll bei unterschiedlichen Auffassungen einzelner Senate für eine einheitliche Rechtsprechung des BFH sorgen. Seine Entscheidung ist dann für alle Senate verbindlich.

    Unser Tipp: Bis der Große Senats entschieden hat, sollten Sie Ihren Steuerbescheid offen halten. Verlangen Sie bei gemischt veranlassten Reisen einen anteiligen Steuerabzug und beantragen Sie unter Hinweis auf das Aktenzeichen VI R 94/01 Ruhen des Verfahrens.

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