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21.04.2011

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 03.09.2010 – 6 Sa 1049/10

Die Lohnsteuern auf vom Arbeitgeber zur Abwendung von Rentenabschlägen gezahlten zusätzlichen Beiträgen hat mangels abweichender Vereinbarung der Arbeitnehmer zu tragen mit der Folge, dass der Arbeitgeber ggf. das gesamte Arbeitsentgelt für den Monat der Beitragszahlung einzubehalten und abzuführen befugt ist.


In dem Rechtsstreit

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6,

auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2010

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht C. als Vorsitzenden

sowie den ehrenamtlichen Richter J. und die ehrenamtliche Richterin L.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 23.02.2010 - 6 Ca 1364/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin stand bis zum 31. Juli 2009 in einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Gemäß § 3 des mit ihr hierüber geschlossenen Änderungsvertrags vom 30. Dezember 2004 (Abl. Bl. 123 und 124 d.A.) zahlte der Beklagte zur Abwendung von Rentenabschlägen 49.716,13 € an zusätzlichen Beiträgen an die Deutsche R. Die Lohnsteuern auf den darin enthaltenen Arbeitnehmeranteil i.H.v. 3.787,45 € behielt der Beklagte vom Gehalt der Klägerin für Juli 2009 in Höhe des sich sonst errechnenden Nettobetrags von 1.221,60 € ein.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, Schuldner der zusätzlichen Lohnsteuern sei die Klägerin gewesen, weil die Parteien keine vom gesetzlichen Normalfall abweichende Regelung getroffen hätten. Durch die Pfändungsfreigrenzen werde nur dass Arbeitsentgelt geschützt, das dem Arbeitnehmer nach Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern verbliebe.

Gegen dieses ihr am 8. April 2010 zugestellte Urteil richtet sie die am 7. Mai 2010 eingelegte und am 7. Juni 2010 begründete Berufung der Klägerin. Sie meint, die ihr nach der Richtlinie des Beklagten zur Förderung der Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit vom 11. April 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2007 (Abl. Bl. 6-8 d.A.) geschuldete Ausgleichszahlung umfasse die darauf zu leistenden Lohnsteuern und sei deshalb auf einen entsprechend höheren Bruttobetrag gerichtet. Zumindest hätte ihr der zur Befriedigung ihrer materiellen Bedürfnisse erforderliche Teil ihres Gehalts belassen werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie Arbeitslohn für Juli 2009 i.H.v. 1.221,60 € netto zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist wegen der Abführung der einbehaltenen Lohnsteuern auf seine Bezügemitteilung für Juli 2009 (Abl. Bl. 122 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Gehalt für Juli 2009. Ihr Anspruch ist durch zuletzt unstreitige Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern in voller Höhe gem. § 362 Abs. 2 BGB im Wege der Erfüllung erloschen, wie das Arbeitsgericht mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts näher ausgeführt hat (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Dass der Beklagte sich im Änderungsvertrag vom 30. Dezember 2004 gem. seiner Richtlinie vom 11. April 2005 zur Zahlung des erforderlichen Beitragsaufwands zum Ausgleich einer sonst eintretenden Rentenminderung verpflichtet hatte, begründete keine Verpflichtung, auch noch darauf zu leistende Lohnsteuern zu übernehmen. Dazu wäre vielmehr eine ausdrückliche Nettolohnvereinbarung erforderlich gewesen (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.1985 - 4 AZR 510/84 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 1; LAG Hamm, Urteil vom 01.03.2000 - 14 Sa 2144/99 - NZA-RR 2001, 46 zu 1 der Gründe).

Gemäß § 394 Satz 1 BGB ist lediglich die Aufrechnung gegen eine Forderung ausgeschlossen, soweit diese der Pfändung gemäß §§ 850 ff. ZPO nicht unterworfen ist, während Erfüllung durch Leistung an einen Dritten davon nicht erfasst wird.

2. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG waren angesichts der klaren Rechtslage nicht erfüllt.

VorschriftenSGB VI § 187a, BGB § 362 Abs. 2, BGB § 394 S. 1

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