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  • 01.03.2006 | Vorläufige Steuerbescheide

    Volle Besteuerung einer vGA verhindern!

    Einkommensteuer-Bescheide eines GmbH-Gesellschafters, in denen Vergütungen der GmbH an den Gesellschafter besteuert werden, muss das Finanzamt auf Antrag des Gesellschafters mit Vorläufigkeitsvermerk erlassen. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers entschieden (rechtskräftiges Urteil vom 9.12.2004, Az: 3 K 61/03; Abruf-Nr.  050506 ).

    Hintergrund der Entscheidung

    Erhalten Sie als GmbH-Gesellschafter von der GmbH Vergütungen (zum Beispiel Arbeitslohn für Geschäftsführung), wird die Einkommensteuer darauf in Ihrem persönlichen Einkommensteuer-Bescheid festgesetzt. Ohne Einspruch wird der Bescheid innerhalb eines Monats ab Zugang bestandskräftig, das heißt er kann nicht mehr geändert werden.

    Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung später bei der GmbH festgestellt, dass die Vergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) war, passiert Folgendes: Bei der GmbH wird der Betriebsausgabenabzug nachträglich rückgängig gemacht. Bei Ihnen werden die Vergütungen in Kapitaleinkünfte umqualifiziert, die Sie nur zur Hälfte mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern müssten (Halbeinkünfteverfahren, §  3 Nummer 40d Einkommensteuergesetz). Weil Ihr Einkommensteuer-Bescheid aber in der Regel bestandskräftig ist, kann er meist nicht mehr geändert werden. Folge: Es bleibt bei der vollen Besteuerung der Vergütungen.

    Wird der Einkommensteuer-Bescheid dagegen mit Vorläufigkeitsvermerk erlassen (§  165 Abgabenordnung), kann er später geändert werden und Sie kommen in den Genuss des Halbeinkünfteverfahrens.

    Folgen für die Praxis

    Das Bundesfinanzministerium lehnt einen Vorläufigkeitsvermerk ab (Schreiben vom 29.9.2005, Az: IV A 4 - S 0350 - 12/05; Abruf-Nr.  060083 ), will aber eine gesetzliche Änderung anstreben. GmbH-Gesellschafter, die Vergütungen von der GmbH erhalten, sollten trotzdem wie folgt vorgehen:

  • Bei Abgabe der Steuer-Erklärung sollten Sie (oder besser Ihr Steuerberater) einen Antrag auf einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Vergütungen von der GmbH stellen.

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