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  • 01.10.2007 | Vermietung

    Liebhaberei bei Finanzierung ohne klares Konzept?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) bejaht bekanntlich die Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung und Verpachtung , wenn ein zum Hausbau oder -kauf aufgenommenes Darlehen erst bei Fälligkeit einer Lebensversicherung getilgt wird (Urteile vom 19.4.2005, Az: IX R 10/04; Abruf-Nr. 052457; Az: IX R 15/04; Abruf-Nr. 052521). Positive Folge: Sie können die Mietverluste auf Dauer abziehen, auch wenn die Mieteinnahmen im krassen Missverhältnis zu den Schuldzinsen stehen. 

    Beachten Sie: Die Grenze zur „Liebhaberei“ kann schnell überschritten sein: So sieht es jedenfalls das Finanzgericht (FG) Düsseldorf, wenn zwischen der Kreditaufnahme und der Lebensversicherung kein konzeptioneller Zusammenhang besteht. Ein solcher fehlt nach Ansicht des FG, wenn 

    • Darlehens- und Versicherungssumme unterschiedlich hoch sind,
    • keine zeitliche Verknüpfung zwischen Finanzierungsaufnahme und Versicherungsabschluss besteht oder
    • das Darlehen keinen festen Tilgungszeitpunkt hat.

    Unser Tipp: In der Revision (Az: IX R 7/07) muss der BFH nun seine Grundsätze für den Fall nicht deckungsgleicher Kredite und Policen konkretisieren. Bis dahin sollten Sie darauf achten, dass betragsmäßig und zeitlich zwischen Kreditaufnahme und Versicherung ein Zusammenhang besteht. (Urteil vom 30.11.2006, Az: 16 K 2763/05)(Abruf-Nr. 072205

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 5 | ID 112793

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