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  • 17.12.2010 | Unterhaltszahlungen

    „Geringes Vermögen“ unterstützter Personen im Ausland

    Der Steuerabzug von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte als außergewöhnliche Belastung setzt unter anderem voraus, dass die unterstützte Person nur geringes Vermögen besitzt oder sehr niedrige Einkünfte hat. Ein Vermögen von maximal 15.500 Euro wird in diesem Zusammenhang als geringfügig angesehen. Diese 15.500-Euro-Grenze gilt so aber nur bei Unterhaltszahlungen an Empfänger in Deutschland oder in Ländern mit vergleichbaren Lebenshaltungskosten. Der maximale Steuerabzug wird nämlich bei Zahlungen in ausländische Länder mit niedrigeren Lebenshaltungskosten gekürzt. Dafür hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Länder in vier Gruppen eingeteilt. So dürfen zum Beispiel Unterhaltszahlungen in die Türkei nur mit 50 Prozent, in Rumänien nur mit 25 Prozent des gesetzlichen Maximalbetrags steuermindernd berücksichtigt werden (sehen Sie dazu WISO SteuerBrief Ausgabe 11/2010, Seite 9). Diese Deckelung des BMF für die Höhe der maximal abziehbaren Unterhaltszahlungen wendet der Bundesfinanzhof entsprechend auf die 15.500-Euro-Grenze an (Urteil vom 30.6.2010, Az: VI R 35/09; Abruf-Nr. 103714). Wenn also zum Beispiel der maximal abziehbare Unterhalt in die Türkei auf 50 Prozent gedeckelt ist (im Jahr 2010 sind das 4.002 Euro), ist auch ein Vermögen eines Unterhaltsempfängers in der Türkei nur in Höhe von 7.750 Euro (50 Prozent von 15.500 Euro) steuerunschädlich.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 140972

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