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  • 22.07.2010 | Unterhaltsleistungen

    Bewertung eines Grundstücks des Unterhaltsempfängers

    Gehört zum Vermögen eines Unterhaltsempfängers ein unbebautes Grundstück, ist nicht automatisch der Bodenrichtwert nach § 196 Baugesetzbuch als Verkehrswert anzusetzen. Vielmehr ist der Verkehrswert aus Verkaufspreisen vergleichbarer Grundstücke in der Nähe abzuleiten, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 11.2.2010, Az: VI R 65/08; Abruf-Nr. 101214). Das geht aber nur, wenn eine ausreichende Zahl repräsentativer und etwa zur selben Zeit erfolgter Verkäufe vorhanden ist. Ist das nicht möglich, ist der Wert aus dem Bodenrichtwert abzuleiten. Dabei sind aber alle Belastungen des Grundstücks (zum Beispiel Schulden oder Verwertungshindernisse) abzuziehen. Nur der verbleibende Betrag bildet den für den Unterhaltsabzug maßgeblichen Nettowert des Grundstücks.  

    Hintergrund: Unterhaltszahlungen an Angehörige werden nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn der Empfänger „kein oder nur ein geringes Vermögen“ hat (§ 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz). „Gering“ ist nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Vermögen mit einem Verkehrswert von bis zu 15.500 Euro (R 33a.1 Einkommensteuer-Richtlinien).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 1 | ID 137236

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