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  • 29.04.2010 | Überraschendes FG-Urteil

    Finanzamt darf bei Außendienstmitarbeiter Privatnutzung nicht einfach unterstellen

    Bei einem Außendienstmitarbeiter, der über einen Dienstwagen verfügt und für seine fünfköpfige Familie zusätzlich ein großes Familienfahrzeug besitzt, darf das Finanzamt nicht einfach eine Privatnutzung des Dienstwagens unterstellen. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Und der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung abgesegnet.  

     

    Unser Tipp: Das Urteil liefert detaillierte Argumente, die Sie in derartigen Fällen gegen eine Privatnutzung vorbringen können.  

    Für Privatnutzung gilt der Anscheinsbeweis

    Grundsätzlich wird bei einem an den Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagen angenommen, dass er diesen auch für private Fahrten nutzt (Anscheinsbeweis). Führen Sie kein Fahrtenbuch oder ist dieses nicht ordnungsgemäß, müssen Sie monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern („Ein-Prozent-Regelung“).  

     

    Beispiel

    Ein Außendienstmitarbeiter nutzt seinen Dienstwagen (Bruttolistenpreis 30.000 Euro) auch für private Fahrten. Er muss somit monatlich 300 Euro (= 30.000 Euro x 1 % ) als geldwerten Vorteil versteuern.  

     

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