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  • 24.09.2009 | Teilwertabschreibung möglich

    Aktienverluste in der Bilanz richtig ausweisen - Finanzverwaltung fordert hohe Kursrückgänge

    Für börsennotierte Aktien des Anlagevermögens ist eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung möglich, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und bis zur Bilanzerstellung keine Anhaltspunkte für eine Wertaufholung vorliegen. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) will die Finanzverwaltung jetzt (endlich) anwenden, allerdings mit Einschränkungen.  

    BFH-Urteil zur Teilwertabschreibung

    Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften müssen in der Steuer- und Handelsbilanz grundsätzlich mit den Anschaffungskosten angesetzt werden. Sinkt der „Teilwert“ der Beteiligung „aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung“ unter die Anschaffungskosten, darf steuerlich eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen werden. „Teilwert“ ist der Preis, den ein potenzieller Käufer für die Beteiligung zahlen würde.  

     

    Nach Auffassung des BFH ist von einer ="„voraussichtlich dauernden Wertminderung“ bei börsennotierten Aktien auszugehen, wenn  

    • der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und
    • zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für ein baldiges Ansteigen des Börsenkurses vorliegen.

     

    Mit dieser Entscheidung widersprach der BFH der Verwaltungsauffassung (Urteil vom 26.9.2007, Az: I R 58/06; Abruf-Nr. 080276; Ausgabe 4/2008, Seite 17). Diese sah in den Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bislang nur eine vorübergehende Wertminderung, die nicht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts berechtigen würde.  

    BMF-Schreiben mit Einschränkungen

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