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  • · Fachbeitrag · Bilanz

    Bilanzierungswahlrechte (Teil 7): Wann Sie Teilwertabschreibungen vornehmen können

    | Der Totalgewinn ist von der Aufnahme bis zur Beendigung einer Tätigkeit immer identisch ‒ unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Allerdings gibt es eine Vielzahl steuerlicher Wahlrechte, mit denen Sie aktiv und legal den Gewinn von einer Periode in eine andere verschieben und so Steuern sparen können. In Teil 7 der SSP-Beitragsserie geht es um die Teilwertabschreibungen. Mit dieser lassen sich Wirtschaftsgüter bei dauernder Wertminderung zusätzlich abschreiben ‒ und der Gewinn sinkt. |

    Grundsatz: So werden Wirtschaftsgüter bilanziell angesetzt

    Zum Bilanzstichtag müssen Sie im Jahresabschluss alle Wirtschaftsgüter mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, ansetzen. Zählt das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen und unterliegt einer Abnutzung, mindert sich der Wert noch um die Abschreibung, wozu auch Sonderabschreibungen zählen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und Nr. 2 S. 1 EStG). Damit hat der tatsächliche Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bilanzierung. Ist der tatsächliche Wert gestiegen, liegt ein noch nicht realisierter Gewinn vor. Der ist erst bei Realisation ‒ z. B. durch Verkauf des Wirtschaftsguts ‒ bilanziell zu erfassen und zu versteuern.

     

    • Beispiel 1

    Ein unbebautes Grundstück des Unternehmers U hat inkl. aller Nebenkosten 100.000 Euro gekostet. Es dient als Vorratsfläche für eine potenzielle Erweiterung des Betriebs. Zum Bilanzstichtag sind die Bodenrichtwerte der Region gestiegen, sodass sich der Wert des Grundstücks auf 120.000 Euro erhöht hat.

     

    Lösung: Das Grundstück ist in der Bilanz mit 100.000 Euro auszuweisen. Die Wertsteigerung über 20.000 Euro stellt eine stille Reserve dar. Sie spielt bilanziell keine Rolle, darf nicht ausgewiesen und muss noch nicht versteuert werden.