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  • 01.06.2004 | Teil III der Beitragsserie

    So ermitteln Sie Ihre abzugsfähigen Kosten

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. In den letzten beiden Ausgaben haben wir dargestellt, in welchen Fällen Sie Ihre Aufwendungen in welcher Höhe Steuer mindernd berücksichtigen können. In dieser Ausgabe gehen wir der Frage nach, wie Sie die abzugsfähigen Kosten ermitteln.

    Unser Service: Neu-Abonnenten finden die beiden ersten Teile der Beitragsserie im Online-Service ( www.iww.de ) unter der Abruf-Nr.  041001 .

    Einteilung der Kosten

    Bei den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer müssen Sie zwei Arten unterscheiden:

    1. Direkte Kosten des Arbeitszimmers: Aufwendungen für die Einrichtung und Renovierung des Arbeitszimmers können Sie direkt dem Arbeitszimmer zuordnen. Sie sind daher in voller Höhe abzugsfähig.
    2. Anteilige laufende Unterhaltungskosten: Zu den abzugsfähigen Kosten gehört auch der Anteil an den laufenden Unterhaltskosten für das Haus bzw. die Wohnung. Die gesamten Unterhaltskosten sind im Verhältnis Wohnfläche/Arbeitszimmerfläche aufzuteilen.

    Beachten Sie: Aufwendungen für Arbeitsmittel können Sie unabhängig von Abzugsbeschränkungen beim Arbeitszimmer in jeden Fall in voller Höhe abziehen. Zu den Arbeitsmitteln zählen zum Beispiel: Schreibtisch, Stuhl, Schreibtischlampe, Papierkorb oder Bücherregal.

    Das folgende Schaubild macht die Zusammenhänge deutlich:

    Direkte Kosten des Arbeitszimmers

    Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Gegenstände, die zum Arbeitszimmer gehören, wie zum Beispiel Gardinen, Vorhänge, Jalousien, Decken- und Wandbeleuchtung.

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