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  • 22.02.2010 | Steuerzahlerfreundliches BFH-Urteil

    Antragsveranlagung jetzt auch noch für die Jahre 2003 und 2004 möglich

    Arbeitnehmer können auch dann noch eine Antragsveranlagung für die Jahre vor 2005 verlangen, wenn sie den Antrag erst nach dem 28. Dezember 2007 stellen bzw. gestellt haben. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Tür „zur Nachholung vergessener steuermindernder Ausgaben“ zurückliegender Veranlagungszeiträume geöffnet. Erfahren Sie deshalb, wer die Entscheidung für sich nutzen kann.  

    Wissenswertes zur Antragsveranlagung

    Wer als Arbeitnehmer lohnsteuerabzugspflichtigen Arbeitslohn erzielt, muss nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn einer der Fälle nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn neben dem Arbeitslohn noch andere positive Einkünfte von mehr als 410 Euro vorliegen.  

     

    Ist keiner der verpflichtenden Fälle gegeben, können Sie von sich aus eine Einkommensteuerveranlagung beantragen. Die Antragsveranlagung (§ 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG) führt meistens zumindest zu einer geringen Steuererstattung. Grund: Beim Lohnsteuerabzug werden nur einige pauschale Abzugsbeträge berücksichtigt. Wenn Sie aber tatsächlich weitere bzw. über den Pauschbeträgen liegende Aufwendungen haben, erreichen Sie nur durch Abgabe einer Steuererklärung den Abzug der Aufwendungen und eine Erstattung der zu viel gezahlten Lohnsteuer.  

     

    BFH erkennt Übergangsregelung nicht an

    Nachdem der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der lange Zeit geltenden zweijährigen Antragsfrist geäußert hatte, wurde sie abgeschafft. Gleichzeitig legte die Finanzverwaltung aber fest, dass die vierjährige Festsetzungsfrist erst ab dem Veranlagungszeitraum 2005 gelten soll, wenn der Antrag nicht vor dem 28. Dezember 2007 (Veröffentlichung des Gesetzes) gestellt worden war (§ 52 Absatz 55j Satz 2 EStG). Diese Einschränkung hat der BFH jetzt ebenfalls kassiert (Urteil vom 12.11.2009, Az: VI R 1/09; Abruf-Nr. 100262).  

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