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  • 01.06.2003 | Steuerbescheid

    Bescheid nicht rechtzeitig zugegangen - Verjährung

    Schickt das Finanzamt einen Steuerbescheid nachweislich kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist ab, kann es damit den Eintritt der Verjährung verhindern. Das gilt auch, wenn der Bescheid dem Empfänger erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht. Kommt der Bescheid in diesem Fall nicht beim Steuerzahler an, tritt Verjährung ein. Das Finanzamt kann die Steuer nicht mehr festsetzen. Das ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs.

    Wichtig: Bislang konnte das Finanzamt die Verjährung verhindern, indem es den Bescheid nach Eintritt der Verjährung ein zweites Mal - inhaltsgleich - zuschickte. Das geht nach der Entscheidung nicht mehr. Das Finanzamt muss jetzt nachweisen, dass es den Bescheid vor Ablauf der Verjährung auf den Weg gebracht hat. Wird das Finanzamt erst kurz vor "Torschluss" tätig, muss es den Bescheid förmlich zustellen, zum Beispiel mittels Postzustellungsurkunde (was nicht billig ist). Andernfalls hätte der Empfänger in diesem Fall "leichtes Spiel": Wenn er sich erst auf die Mahnung des Finanzamts meldet und behauptet, keinen Bescheid erhalten zu haben, muss er die Steuer nicht zahlen. (Beschluss vom 25.11.2002, Az: GrS 2/01; Abruf-Nr.  030959 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2003 | Seite 3 | ID 95907

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