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  • 25.02.2011 | Steuer-Spar-Modell des Monats

    BFH setzt Paukenschlag: Waren- und Benzingutscheine sind in der Regel Sachbezug

    Höchst erfreuliche Nachrichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen vom Bundesfinanzhof (BFH): Warengutscheine (zum Beispiel Buch- oder Benzingutscheine) sind immer dann als Sachbezug zu werten, wenn der Arbeitnehmer den Gutschein nur gegen Ware (und nicht gegen Bargeld) einlösen kann. Dann bleibt der Sachbezug steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro im Monat nicht übersteigt. Lernen Sie nachfolgend die Gutscheinvariationen kennen, über die der BFH entschieden hat und nutzen Sie die Gestaltungsmöglichkeiten, die Ihnen die neue Rechtsprechung bietet.  

    Die Grundaussagen des BFH

    Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Sie können also auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer keine konkreten Sachen oder konkreten Dienstleistungen erhält. Das ist der Fall, wenn ihm lediglich Gutscheine überlassen werden,  

    • die ihn zum Bezug einer von ihm selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und
    • die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind.

     

    Was unterscheidet Barlohn von einem Sachbezug?

    Ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann - Geld oder eine Sache. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Es ist also unerheblich, ob Warengutscheine bei einem Dritten oder beim Arbeitgeber selbst eingelöst werden.  

     

    Gutschein darf auch auf Euro lauten

    Sachbezüge können entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch vorliegen, wenn der Gutschein einen Höchstbetrag, zum Beispiel die 44 Euro enthält. Dass ein solcher Gutschein je nach Aussteller im täglichen Leben möglicherweise ähnlich wie Bargeld verwendet und weitergegeben werden kann, ist für den BFH ebenso unerheblich wie der Umstand, dass ein Gutschein auch als Inhaberpapier im Sinne von § 807 Bürgerliches Gesetzbuch gelten kann (und insoweit als Ersatzmittel für Geld dient).  

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