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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben

    Erheblich gestiegene Spritpreise: Wann Sie tatsächliche Kfz-Kosten absetzen können

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Spritpreise von über zwei Euro pro Liter werfen bei vielen Steuerzahlern die berechtigte Frage auf, ob und unter welchen Bedingungen man anstelle der unauskömmlichen Kilometerpauschalen die tatsächlichen Kilometerkosten steuerlich geltend machen kann. SSP klärt auf.

    Der Grundsatz: Kein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen

    Zunächst die schlechte Nachricht: Sprit- und Treibstoffkosten zählen zu den Kosten Ihrer privaten Lebensführung, weshalb das Finanzamt grundsätzlich einen Abzug versagt (§ 12 Nr. 1 EStG). Damit Sie die Aufwendungen doch absetzen können, müssen die den Kosten zugrunde liegenden Fahrten folglich beruflicher oder betrieblicher Natur sein (§ 4 Abs. 4 bzw. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Doch auch unter dieser Voraussetzung akzeptiert das Finanzamt oft keinen Abzug der tatsächlich entstandenen Aufwendungen, sondern nur einen Abzug über pauschalierte Kilometersätze. Ein klassisches Beispiel: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden je Entfernungskilo-meter nur 0,38 Euro anerkannt.

    Die zahlreichen Ausnahmen

    Und nun die gute Nachricht: In zahlreichen Konstellationen ist es möglich, die tatsächlich entstandenen Kosten für betrieblich oder beruflich bedingte Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug steuerlich geltend zu machen. Zwar besteht für viele dieser Fahrten die Option, stattdessen Kilometerpauschalen anzusetzen, die in der Regel bei 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer liegen. An diese Pauschalen sind Sie aber nicht gebunden. Sie können alternativ die real entstandenen Kosten pro Kilometer detailliert nachweisen und entsprechend absetzen. In der praktischen Anwendung betrifft dieses Nachweisverfahren insbesondere folgende Fahrten: