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  • 01.04.2004 | Steuer-Ermäßigung nutzen

    Aufwendungen für Schönheitsreparaturen von der Einkommensteuerschuld abziehen

    Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die Sie in Ihrem Privathaushalt von einem selbstständigen Unternehmer durchführen lassen, können Sie von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Möglich macht das §  35a Einkommensteuergesetz (EStG). Im Folgenden gehen wir näher auf diese bisher wenig beachtete Steuerspar-Möglichkeit ein.

    Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

    In den Genuss der Steuer-Ersparnis kommen Sie, wenn Sie in Ihrem Privathaushalt einen selbstständigen Unternehmer mit einer haushaltsnahen Dienstleistung betrauen (§  35a Absatz 2 EStG). Davon unterscheiden müssen Sie eine haushaltsnahe Beschäftigung (§  35a Absatz 1 EStG).

    Haushaltsnahe Dienstleistung

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen Tätigkeiten, die normalerweise durch Familienangehörige oder Mitbewohner erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (zum Beispiel Fensterputzen oder Gartenpflege).

    Außerdem zählen dazu handwerkliche Leistungen, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung handelt (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 14.8.2003, Az: IV A 5 - S 2296b - 13/03; Abruf-Nr.  032053 ). Darunter dürften fallen:

  • Anstreichen, Kalken und Tapezieren von Wänden
  • Streichen oder Lackieren von Fenstern, Türen, Heizkörpern und Heizungsrohren und Schränken

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