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  • 24.11.2008 | Sozialversicherung

    Krankengeldanspruch für gesetzlich versicherte Selbstständige

    Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbstständige aufgepasst! Zum 1. Januar 2009 entfällt der Krankengeldanspruch für „hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige“ (§ 44 Absatz 2 Sozial­gesetzbuch [SGB] V), die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. So sieht es das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (Abruf-Nr. 070687) vor. Folge:  

    • Die betroffenen Personen zahlen ab 1. Januar 2009 den bundesweit einheitlichen, ermäßigten Beitragssatz (14,9 Prozent).
    • Die Krankenkassen müssen einen Wahltarif anbieten, der den Krankengeldanspruch abdeckt (§ 53 Absatz 6 SGB V). Die Krankenkassen können dabei individuell Höhe, Beginn und Dauer des Krankengelds sowie den Beitrag festlegen.
    • Entscheidet sich der Selbstständige für den Wahltarif, ist er für drei Jahre an die Krankenkasse gebunden und verzichtet auf das Sonderkündigungsrecht im Falle von Beitragserhöhungen. In dieser Zeit ist ein Wechsel in eine private Krankenversicherung nicht möglich (§ 53 Absatz 7 SGB V).

    Unser Tipp: Anstatt den Wahltarif bei der Krankenkasse anzunehmen, kann der Selbstständige auch eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen abschließen.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 4 | ID 122917

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